Revision verworfen: Strafzumessung bei fortgesetzter Vergewaltigung nicht zu beanstanden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 209/92
- Datum
- 19.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder die verhängte Strafe den zulässigen Spielraum so weit verlässt, dass sie unvertretbar wird.
Bei der Strafzumessung sind sowohl erschwerende Umstände (z. B. Vielzahl der Einzeltaten, erhebliche Folgen für das Opfer) als auch mildernde Umstände (z. B. Geständnis, Reue, lange zurückliegende Tatzeit, zu erwartende Wirkungen der Strafe für den Täter) festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.
Allein die andersgewichtete Bewertung durch die Staatsanwaltschaft begründet keinen Eingriff des Revisionsgerichts; erforderlich sind darlegbare Rechtsfehler oder erkennbare Bewertungsmängel in den Erwägungen des Tatrichters.
Bei Fortsetzungsdelikten können Anzahl der Einzeltaten und langanhaltende Folgen strafverschärfend wirken; werden diese Umstände vom Tatrichter berücksichtigt, rechtfertigt dies für sich genommen keinen Revisionsangriff.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Dezember 1991
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
1 StR 209/92 vom 19. Mai 1992 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ulrich █████████████████ aus █████████████████, geboren am █████████████████ 1936 in █████████████████, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brining, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Rothfuß in der Verhandlung,
Richter am Amtsgericht Herdegen bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Freud aus Nürnberg als Verteidiger,
Rechtsanwältin Stöcklein aus Nürnberg als Vertreterin der Nebenklägerin,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung seiner Stieftochter in den Jahren 1972 bis 1974 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die nach der vorgelegten Begründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin beanstandet mit der Sachrüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall der Vergewaltigung angenommen. In Anbetracht dessen, dass sich die fortgesetzte Tat aus mindestens 100 Einzelakten zusammensetzt und dass als Folge der Tat die Ehe der Geschädigten zeitweilig so zerrüttet war, dass diese in der Zeit von 1989 bis 1990 von ihrem Ehemann getrennt lebte, sei vom Landgericht zu Unrecht ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren angenommen worden.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten die große Anzahl der Einzelakte und die Nachwirkungen für das weitere Leben der Geschädigten, insbesondere die starke Belastung ihrer Ehe, berücksichtigt. Es hat diesen erschwerenden Gründen jedoch eine Anzahl schuldmindernder Umstände gegenübergestellt wie das von Reue und Schuldeinsicht getragene Geständnis des Angeklagten, die Wirkungen der Strafe für dessen künftiges Leben sowie insbesondere die lange zurückliegende Tatzeit. Rechtsfehler sind dem Landgericht dabei nicht unterlaufen. Vielmehr läuft das Vorbringen der Staatsanwaltschaft darauf hinaus, bei der Strafzumessung berücksichtigte Umstände anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen.
Die Strafzumessung ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; u.a. BGHSt 34, 343, 349; 29, 319, 320). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten zwar eine milde Strafe verhängt; die Strafe ist aber nicht unvertretbar.
| Justizamtsinspektor Adam | Maul | Brining | |||
| Gribbohm | Granderath | Beyer |