Ärztliche Garantenpflicht bei Ermöglichung selbstgefährdenden Medikamentenmissbrauchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 209/78
- Datum
- 18.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der behandelnde Arzt ist aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet, Patienten vor vermeidbaren Risiken der Behandlung zu schützen; diese besondere Sorgfaltspflicht gilt auch bei erkennbaren Behandlungsrisiken.
Die bewusste Selbstgefährdung eines Patienten schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes nicht aus, wenn der Arzt durch seine Behandlung eine gefährdende Lage geschaffen oder erheblich gefördert hat.
Wer durch Auswahl oder Art der Therapie ein Anreiz- oder Ermöglichungsbild zur Selbstgefährdung schafft, kann als Täter für daraus resultierende fahrlässige Körperverletzung oder Tötung haften.
Bei erstmaliger Anwendung einer gefährlichen Therapie ist die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts und die Pflichtwidrigkeit der Sorgfaltspflicht besonders zu berücksichtigen; dies beeinflusst die Bewertung der Fahrlässigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 14. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Facharzt für Nerven- und Geistesleiden ███ Dr. Hans-Wolfgang aus ██, geboren ████ 1950 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meesl, Pikart, Dr. Woessner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 53 StGB) zur Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen von je 300,-- DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Frühjahr 1973 zwei drogenabhängigen Patienten das morphinhaltige Medikament Jetrium zur Selbstinjektion verordnet und ihnen jeweils fünf Ampullen verschrieben. Beide Patienten kamen dadurch zu Tode, dass sie entgegen der Anweisung des Angeklagten, jeweils nur eine Ampulle intramuskulär zu injizieren, sich unmittelbar nacheinander zwei Ampullen intravenös zuführten.
Im ersten Falle (Arno M., 22 Jahre alt, gestorben am 2. April 1973) nimmt der Tatrichter an, dass für den Angeklagten zwar nicht der Eintritt des Todes, aber eine erhebliche körperliche Schädigung vorhersehbar gewesen sei; im zweiten Falle (Martin L., 21 Jahre alt, gestorben am 14. Mai 1973) sei jedoch nach den Erfahrungen im Falle M. der Eintritt des Todes vorhersehbar gewesen.
II. Zum Schuldspuch zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf.
1. Der Tatrichter hat die Fragen der Ursächlichkeit und der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten sowie der Vorhersehbarkeit der Körperverletzung im Falle M. und der Tötung im Falle ██ ██████████ gewürdigt; die Revision erhebt im einzelnen dagegen keine Einwendungen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
2. Der Erörterung bedarf lediglich der Einwand der Revision, die beiden Patienten hätten sich die tödlichen Injektionen im vollen Bewusstsein des Abweichens von den Einnahmevorschriften des Angeklagten und damit zugleich im Bewusstsein des sich daraus ergebenden lebensbedrohenden Risikos selbst beigebracht; damit entfalle aber die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den eingetretenen Erfolg.
a) Für den Fall des Selbstmordes hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass derjenige, der fahrlässig den Tod eines Selbstmörders mitverursacht, nicht strafbar ist (BGHSt 24, 342). Die dort dargelegten Grundsätze will der Beschwerdeführer auf den hier gegebenen Fall der bewussten Selbstgefährdung übertragen wissen, da die beiden jungen Leute zwar nicht Selbstmord begehen wollten, aber den „freien Entschluss“ (UA S. 44) gefasst hatten, sich unmittelbar nacheinander zwei Ampullen Jetrium intravenös zu injizieren; um des Zieles eines besonders starken Rauscheffekts willen hatten sie die mit der falschen Injektionsart und der Überdosierung verbundenen besonderen Risiken für Leib und Leben in
Kauf genommen, also eindeutig den Vorsatz der Selbstgefährdung gehabt.
b) Der Revision ist zuzugeben, dass es sich hier – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft – nicht um die Frage der Einwilligung, sondern um eine anders gelagerte Frage der Rechtswidrigkeit handelt. Dabei kann für die Entscheidung dieses Falles dahingestellt bleiben, ob aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH aaO) die allgemeine Folgerung gezogen werden kann, dass das freie und voll verantwortliche Handeln des sich selbst Gefährdenden dem nicht zugerechnet werden kann, der die Selbstgefährdung ermöglicht hat (vgl. für viele Rudolphi in SK StGB 2. Aufl. vor § 1 Rdn. 79). Denn hier bestand die sich aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag ergebende besondere Sorgfaltspflicht des Arztes, Schaden von seinen Patienten abzuwenden. Von der Beobachtung dieser ärztlichen Sorgfaltspflicht ist aber der Arzt bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit niemals befreit, auch dort nicht, wo sich bei einer ärztlichen Behandlung Risiken ergeben, die ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 1955 – 3 StR 576/54 bei Dallinger MDR 1955, 269, 270). Die Garantenstellung des Arztes, der die Behandlung eines Patienten übernommen hat, unterscheidet den Fall grundlegend von dem Sachverhalt der Entscheidung BGHSt 24, 342, deren Leitsatz insofern zu weit gefasst ist; sie gebietet es, dass der Arzt den Patienten im Rahmen der von ihm gewählten Therapie keinen vermeidbaren Risiken aussetzt, vor allem dann, wenn es sich, wie hier, um die
erstmalige Anwendung einer neuartigen Entziehungstherapie mit einem gefährlichen Medikament handelt, das in großerer als der für die einmalige Anwendung notwendigen Dosis in die Hand von rauschgiftabhängigen und damit erfahrungsgemäß besonders unberechenbaren Patienten gegeben wird.
c) Diesen Gesichtspunkt verkennt die Revision mit der Meinung, dass es an einer frei verantwortlich beschlossenen Selbstgefährdung keine strafrechtlich relevante Beteiligung geben könne; denn es geht hier nicht um den Vorwurf der Beihilfe zu einer – nicht vorhandenen – Haupttat, sondern der Angeklagte ist selbst als Täter anzusehen, weil er bei seiner Art der Behandlung nicht in Rechnung gestellt hat, dass Drogenabhängige im Zustand des Entzugs jede Kontrolle über sich verlieren und unberechenbar werden, dass sie insbesondere ein ihnen überlassenes Suchtmittel entgegen ausdrücklicher Anordnung intravenös injizieren und dabei eine Überdosis anwenden würden (UA S. 30 ff). Zu einer sorgfältigen Kontrolle, deren sich der Angeklagte bei der von ihm gewählten Behandlungsmethode völlig begab, hätte umso mehr Anlass bestanden, als das von ihm verschriebene Medikament für eine Entziehungstherapie noch nie eingesetzt worden war (UA S. 34/35).
Wenn sich auch in vielen Fällen die Möglichkeit einer Selbstgefährdung eines Patienten durch ein vom Arzt verabreichtes oder verschriebenes Medikament nicht völlig ausschließen lassen wird, so hat der Angeklagte doch durch seine besondere Sorglosigkeit hier geradezu einen Anreiz zur Selbstgefährdung geschaffen, der sein
Verhalten nicht mehr als straflose Teilnahme an fremder Selbstgefährdung erscheinen lässt, sondern vom Landgericht ohne Rechtsirrtum als täterschaftliche Schaffung einer gefährdenden Lage gewertet werden konnte (UA S. 44). Der Tatrichter hat damit weder die Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht überspannt noch hat er den dem behandelnden Arzt bei der Wahl seiner Behandlungsmethoden einzuräumenden Ermessensbereich in rechtlich zu beanstandender Weise eingeengt.
III. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
| Pikart | Mayr | Woessner | |||
| Meesl | Zipfel |