Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen Mitwirkung gesetzlich ausgeschlossenen Richters

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 209/60
Datum
24.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof stellt das Verfahren ein, weil an der Fassung des Eröffnungsbeschlusses ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes (§ 22 Nr. 3 StPO) von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Dieser Mangel macht den Eröffnungsbeschluss unheilbar und entzieht dem Hauptverfahren die genügende Grundlage. Das Urteil der Vorinstanz wird insoweit hinfällig; die Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss, an dem ein Richter mit gesetzlich begründetem Ausschluss gemäß § 22 Nr. 3 StPO mitgewirkt hat, leidet an einem unheilbaren Verfahrensmangel und kann keine genügende Grundlage für das Hauptverfahren bilden.

2

Ist ein solcher unheilbarer Mangel gegeben, ist das Strafverfahren einzustellen; auf die materiell-rechtliche Substanz der Anklage kommt es insoweit nicht an (§ 206a StPO).

3

Ein auf einem mitwirkenden kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richter beruhendes Urteil der Vorinstanz ist insoweit hinfällig und kann nicht die Fortführung des Verfahrens rechtfertigen (§ 338 Nr. 3 StPO).

4

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten sind bei Einstellung aufgrund eines verfahrensrechtlichen Mangels von der Staatskasse zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 22. Februar 1960

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Heinrich L ██ in ███, geboren am ██████ in ███, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Juni 1960 auf die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 22. Februar 1960

Tenor

Das Verfahren gegen Heinrich █████ wird eingestellt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens einchließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

An der Fassung des Eröffnungsbeschlusses hat Landgerichtsrat [REDACTED] mitgewirkt, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war, da er mit einem Verletzten im zweiten Grad der Seitenlinie verschwägert ist (§ 22 Nr. 3 StPO). Der Eröffnungsbeschluss leidet damit an einem unheilbaren Mangel, er kann keine genügende Grundlage für das Hauptverfahren bilden. Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 206a StPO; RGSt 43, 217; 55, 113; BGH NJW 1954, 360 Nr. 18).

Mit diesem Einstellungsbeschluss wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 22. Februar 1960, das überdies an demselben Mangel leidet wie der Eröffnungsbeschluss (§ 338 Nr. 3 StPO), hinfällig, soweit es den Angeklagten [REDACTED] betrifft.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Für den erkrankten Senatspräsidenten Dr. Geier

Dr. PeetzFischer
Hubner