Einstellung des Verfahrens wegen Mitwirkung gesetzlich ausgeschlossenen Richters
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 209/60
- Datum
- 24.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss, an dem ein Richter mit gesetzlich begründetem Ausschluss gemäß § 22 Nr. 3 StPO mitgewirkt hat, leidet an einem unheilbaren Verfahrensmangel und kann keine genügende Grundlage für das Hauptverfahren bilden.
Ist ein solcher unheilbarer Mangel gegeben, ist das Strafverfahren einzustellen; auf die materiell-rechtliche Substanz der Anklage kommt es insoweit nicht an (§ 206a StPO).
Ein auf einem mitwirkenden kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richter beruhendes Urteil der Vorinstanz ist insoweit hinfällig und kann nicht die Fortführung des Verfahrens rechtfertigen (§ 338 Nr. 3 StPO).
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten sind bei Einstellung aufgrund eines verfahrensrechtlichen Mangels von der Staatskasse zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 22. Februar 1960
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Heinrich L ██ in ███, geboren am ██████ in ███, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Juni 1960 auf die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 22. Februar 1960
Tenor
Das Verfahren gegen Heinrich █████ wird eingestellt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens einchließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
An der Fassung des Eröffnungsbeschlusses hat Landgerichtsrat [REDACTED] mitgewirkt, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war, da er mit einem Verletzten im zweiten Grad der Seitenlinie verschwägert ist (§ 22 Nr. 3 StPO). Der Eröffnungsbeschluss leidet damit an einem unheilbaren Mangel, er kann keine genügende Grundlage für das Hauptverfahren bilden. Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 206a StPO; RGSt 43, 217; 55, 113; BGH NJW 1954, 360 Nr. 18).
Mit diesem Einstellungsbeschluss wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 22. Februar 1960, das überdies an demselben Mangel leidet wie der Eröffnungsbeschluss (§ 338 Nr. 3 StPO), hinfällig, soweit es den Angeklagten [REDACTED] betrifft.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Für den erkrankten Senatspräsidenten Dr. Geier
| Dr. Peetz | Fischer | ||
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