Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassener Vereidigung eines entscheidenden Zeugen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 209/51
Datum
29.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der wegen Meineids Verurteilten hatte Erfolg: Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Bamberg zurück. Entscheidender Mangel war, dass das Landgericht die Vereidigung eines zentralen Zeugen unterließ und damit seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzte. Wegen möglicher Beeinflussung der Glaubwürdigkeitswürdigung waren neue Beweisaufnahmen und Aktenermittlungen anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Absehen von der Vereidigung eines Zeugen verletzt die richterliche Aufklärungspflicht, wenn dadurch entscheidungserhebliche Aspekte der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht erschöpfend geprüft werden.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht rechtfertigt die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vereidigte Aussage zu einer anderen Würdigung des Beweisergebnisses und damit zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

3

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO greift nur, wenn der Zeuge in Bezug auf den Gegenstand der Untersuchung verdächtig oder deswegen bereits verurteilt ist.

4

Bei fehlenden Urkunden und lang zurückliegenden Vorgängen muss das neu entscheidende Gericht zum Schließen von Beweislücken alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen treffen, etwa Vernehmung früherer Gerichtspersonen und Einholung von Anstalts- und Gerichtsakten.

Relevante Normen

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Februar 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Textilhändlerin Betty ███████ geb. K███████ in ████, geboren am █████ 1906 in █████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Bamberg.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens des Meineids (§ 154 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die früher in [REDACTED] tätige Angeklagte und der Schlosser Franz Xaver ███ aus [REDACTED] unterhielten seit September 1935 ein Verhältnis, das zur Verlobung führte. Das Verlöbnis endete ungefähr im September 1936.

In einem noch im Jahre 1936 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die Mutter der Angeklagten wegen schwerer Kuppelei und gegen die Angeklagte selbst wegen Abtreibung wurde █████████ am 7. Januar 1937 als Zeuge vor dem Ermittlungsrichter eidlich vernommen. Er bekundete u. a., dass er mit der Angeklagten sowohl am Ostermontag 1936 als auch etwa zwei Wochen später in ihrer elterlichen Wohnung Geschlechtsverkehr gepflogen habe. Das Verfahren gegen die Angeklagte und ihre Mutter wurde eingestellt. Gegen █████ wurde wegen seiner eidlichen Aussage vom 7. Januar 1937 ein Verfahren wegen Meineids eingeleitet, das damit endete, dass er durch Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Februar 1938 wegen Meineids und falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus verurteilt wurde. Auf Grund neuer Ermittlungen wurde er nach Verbüßung von über sieben Monaten der erkannten Strafe am 6. September 1938 aus dem Zuchthaus entlassen und in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. November 1942 freigesprochen.

In der Hauptverhandlung gegen ███████████, die am 2. und 3. Februar 1938 stattfand, hat die Angeklagte als Zeugin beschworen, sie habe mit ihm überhaupt keinen Geschlechtsverkehr gehabt. In dem vorliegenden Verfahren gegen die Angeklagte erachtet das Landgericht als erwiesen, dass ihre Aussage vom 2. Februar 1938 nicht den Tatsachen entsprochen und die Angeklagte sie im Bewusstsein ihrer Unwahrheit beschworen habe.

2. Der Revision der Angeklagten kann der Erfolg nicht versagt werden.

a) Fehl geht allerdings die Rüge, das Landgericht habe gemäß § 60 Nr. 3 StPO den Zeugen ███████ nicht vereidigen dürfen.

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO bezieht sich nur auf Zeugen, die der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder der Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind. Gegenstand des Verfahrens gegen die Angeklagte ist der ihr gemachte Vorwurf des Meineids. Der Beteiligung an dieser Tat ist ██████████ nach keiner Richtung hin verdächtig, auch nicht der Begünstigung. Ebensowenig ist er unter einem dieser Gesichtspunkte verurteilt worden. Das Verfahren, das früher gegen ihn wegen Meineids stattgefunden hat, hat deshalb für die Beurteilung der Verfahrensrüge ebenso auszuscheiden wie das spätere Wiederaufnahmeverfahren. Es kann deshalb auch auf die weitere Rüge, das Verfahren gegen █████████ sei unter Verletzung des § 359 Nr. 2 und 5 StPO wiederaufgenommen worden, hier nicht eingegangen werden. Sonstige Verfahrensvorschriften standen der Vereidigung des Zeugen ███████████ nicht entgegen, auch nicht die Bestimmung des § 61 Nr. 2 StPO, die es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlässt, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, der durch die Straftat verletzt ist. Der Pflicht, den Zeugen gemäß § 55 Abs. 2 StPO über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft über solche Fragen zu belehren, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde, ist das Landgericht nachgekommen.

b) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Landgericht von der Vereidigung des Zeugen Johann ████████ abgesehen hat. Ob die Beschwerde in dem als verletzt bezeichneten § 61 Nr. 3 StPO ihre Stütze findet, kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls liegt in ihr zugleich die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO; und als solche ist sie begründet.

Wie sich aus dem Urteil ergibt, gründet das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten vornehmlich auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ████, der jetzt ebenso wie bei seiner eidlichen Vernehmung vom 7. Januar 1937 ausgesagt hat, es sei zwischen ihm und der Angeklagten erstmals am Ostermontag 1936 in ihrer elterlichen Wohnung, dann nach ungefähr 14 Tagen erneut daselbst und in der Folge auch öfter an anderen Orten zum Geschlechtsverkehr gekommen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird „vor allem“ aus dem Bild seiner Persönlichkeit hergeleitet, und für dieses wieder sein persönlicher Eindruck auf das erkennende Gericht verwertet. Dieser, also der heutige, Eindruck wird entscheidend dafür berücksichtigt, dass ███ bei seiner damaligen eidlichen Zeugenaussage nicht so gewissenlos gewesen sein könne, aus Rache die Mutter der Angeklagten eines so schweren Verbrechens wie der Kuppelei zu beschuldigen. Das Landgericht hat also die Aussage desjenigen Zeugen, der gerade für den damaligen Eindruck des ███ benannt war, als „nicht von erheblicher Bedeutung“ beurteilt und aus diesem Grunde davon abgesehen, ihn zu vereidigen. Diese Beurteilung lässt eine Überbewertung des heutigen und eine Unterbewertung des damaligen persönlichen Eindrucks erkennen. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht bei einer vereidigten Aussage des Zeugen ████████ zu einer anderen Beurteilung des damaligen Eindrucks und damit auch der Glaubwürdigkeit des ███ gekommen wäre, die für die Schuldfeststellung wesentlich war, verstieß das Absehen von der Vereidigung gegen die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung. Deshalb war das Urteil samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Da dasselbe Landgericht schon mit mehreren Verfahren über diese Vorgänge befasst gewesen ist, war es angezeigt, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

In diesem Fall, der Vorgänge vor 15 Jahren und eine den eidlichen Bekundungen eines anderen widersprechende und von einem anderen Gericht früher für glaubwürdig erachtete Eidesaussage zum Gegenstand hat, ist die Erforschung der Wahrheit dadurch noch besonders erschwert, dass alle urkundlichen Unterlagen (richterliche Niederschrift über die eidliche Vernehmung des ███████ vom 7. Januar 1937, Strafakten gegen ████████ wegen Meineids mit Urteil vom 3. Februar 1938 und mit der Niederschrift über die zur Anklage stehende Eidesleistung, Wiederaufnahmeakten gegen ██████ mit Urteil vom 12. November 1942) nicht mehr vorhanden sind, dass die Mutter der Angeklagten in der Zwischenzeit verstorben ist und mehrere der früheren Zeugen weggefallen sind. Um alle Möglichkeiten zur Ausfüllung der so entstandenen Lücken in den Beweismitteln zu erschöpfen, wird das neu erkennende Gericht nicht darauf verzichten können, die noch erreichbaren Gerichtspersonen, die bei dem Urteil vom 3. Februar 1938 oder dem Urteil vom 12. November 1942 mitgewirkt haben, Landgerichtsdirektor Dr. ████, Oberstaatsanwalt ████, Gerichtsassessor ████ und den mit dem früheren Verfahren vertrauten Rechtsanwalt ███ – siehe dessen Ausführungen in Ziffer V der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 3. März 1951 – als Zeugen zu vernehmen sowie die Personalakten der Strafanstalt Amberg über ██████████ und die Akten des Landgerichts Nürnberg-Fürth AR 6/50 betreffend den Entschädigungsantrag des ███ beizuziehen. Es wird ferner die Ermessensfrage neu zu prüfen haben, wie über die Vereidigung des Zeugen ████████ als Verletzten gemäß § 61 Nr. 2 StPO zu entscheiden ist.

zugleich mit folgendem Vermerk:

Bundesrichter Glanzmann ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Dr. PeetzDr. Geier
RichterMantel
Revision wegen Unterlassener Vereidigung eines entscheidenden Zeugen aufgehoben und zurückverwiesen — Themis