Revision wegen Verfahrensverbindung: Aufhebung der Gesamtstrafe, Zuständigkeit des OLG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 208/90
- Datum
- 29.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbindung mehrerer Strafsachen nach § 237 StPO führt nicht zur Verschmelzung der Verfahren; jede Sache behält ihre Selbständigkeit und eine Berufungssache bleibt zweitinstanzlich.
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO ist in Fällen bloßer Verfahrensverbindung nach § 237 StPO nicht möglich; die Gesamtstrafenbildung kann erst durch das zuständige Gericht nach Abschluss des Revisionsverfahrens erfolgen.
Verfährt das Landgericht in verbundenen Verfahren nach § 237 StPO, so bleibt für die Revision in der Berufungssache das Oberlandesgericht zuständig; der Bundesgerichtshof ist insoweit nicht zuständig (§ 348 Abs. 2 StPO).
Die Behandlung einer Strafsache nach Berufungsgrundsätzen (insbesondere Verlesung des amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 324 StPO) bestätigt den Charakter als Berufungssache, wenn das Landgericht nach § 237 StPO verbunden verhandelt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 30. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 208/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Uwe P. aus █████, dort geboren am ██████, wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 348, § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 29. Mai 1990 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. November 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist, als unbegründet verworfen.
Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
II. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision gegen das vorgenannte Urteil unzuständig, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts – Schöffengericht – Mannheim vom 31. Mai 1989 und die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln richtet.
Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Gründe
1. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Mannheim hat den Angeklagten durch Urteil vom 21. Mai 1989 von dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, nachdem sich noch am Tage der Hauptverhandlung herausgestellt hatte, dass der Hauptbelastungszeuge auf Anstiftung des Angeklagten nicht die Wahrheit gesagt hatte. Später erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht Anklage gegen den Angeklagten wegen Anstiftung des Zeugen T. zur falschen uneidlichen Aussage. Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim, die sowohl für das Berufungs- als auch für das erstinstanzliche Verfahren zuständig war, ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft zu und verband gleichzeitig beide Verfahren „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und darüber hinaus wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und – soweit der Angeklagte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist – zur Verweisung an das Oberlandesgericht Karlsruhe.
2. Die Rüge der Revision, die Verbindung beider Verfahren sei nach § 4 StPO nicht zulässig gewesen, ist schon deswegen unbegründet, weil das Landgericht bei der Verbindung nicht nach dieser Vorschrift, die zu einer Verschmelzung beider Verfahren und damit insgesamt zu einem erstinstanzlichen Verfahren geführt hätte (BGH NStZ 1990, 242 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt), sondern nach § 237 StPO verfahren ist. Eine Verbindung nach § 237 StPO lässt jeder der verbundenen Strafsachen ihre Selbständigkeit mit der Folge, dass die Berufungssache ihre Eigenschaft als Rechtsmittelverfahren nicht verliert und daher insoweit zweitinstanzlich zu verhandeln ist (BGH aaO).
Dass die Strafkammer im vorliegenden Fall eine reine Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO bewirken wollte, legt schon die Formulierung des Verbindungsbeschlusses nahe, der sich an den Gesetzeswortlaut dieser Vorschrift anlehnt.
In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer hinsichtlich der Betäubungsmittelstrafsache auch nach Berufungsgrundsätzen verfahren und hat das amtsgerichtliche Urteil gemäß § 324 StPO verlesen. Die Behandlung als Berufungssache hat es auch in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht, in der „auf die Berufung der Staatsanwaltschaft“ das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und in der Kostenentscheidung erklärt wurde, der Angeklagte habe die Kosten beider Verfahren zu tragen.
Schließlich hat das Landgericht auch in der Begründung des Urteils hervorgehoben, dass „die Berufung der Staatsanwaltschaft [...] vollen Erfolg“ habe.
Da die Berufungssache durch die Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung ihre rechtliche Selbständigkeit nicht verloren hat, ist zur Entscheidung über die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung in der Betäubungsmittelstrafsache richtet, nicht der Bundesgerichtshof, sondern
das Oberlandesgericht zuständig. Bisher ist der Bundesgerichtshof entsprechend § 5 StPO zwar von seiner Zuständigkeit ausgegangen, wenn das Landgericht aufgrund bloßer Verbindung nach § 237 StPO in einem einheitlichen Urteil über die Berufungs- und die erstinstanzliche Sache entschieden hatte (BGH MDR 1955, 755). Diese Rechtsprechung hat er jedoch aufgegeben (BGH NStZ 1990, 242; vgl. auch BGHSt 35, 195, 197). Gemäß § 348 Abs. 2 StPO ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe auszusprechen (vgl. BGH, Urt. vom 24. April 1990 – 4 StR 159/90 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
3. Zuständig ist der Senat lediglich, soweit sich die Revision gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage richtet. Insofern ist das Rechtsmittel jedoch – was den Schuldspruch und die verhängte Strafe angeht – unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nicht bestehen bleiben kann hingegen die Gesamtstrafe, für deren Bildung in Fällen der bloßen Verbindung nach § 237 StPO kein Raum ist. Sie ist vielmehr dem Verfahren nach § 460 StPO vorzubehalten (BGH NStZ 1990, 242), was hier erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht in Betracht kommt.
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