Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen unklarer Tatzeitpunkte – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 208/87
Datum
23.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Gesamtstrafenbildung. Der BGH hebt den Teil des Landgerichtsurteils auf, der die Gesamtstrafen betrifft, und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Kammer zurück; die weitergehende Revision wird verworfen. Entscheidungsaufgabe war, ob frühere Verurteilungen vor oder nach dem maßgeblichen zeitlichen Stichtag liegen und damit für die Gesamtstrafenbildung verfügbar sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist auf die zeitliche Reihenfolge der den Einzelurteilen zugrunde liegenden Taten abzustellen; Strafen aus Verurteilungen, deren Taten vor einer maßgeblichen zeitlichen Grenze liegen, stehen für die Bildung der Gesamtstrafe nicht zur Verfügung.

2

Fehlen in den Feststellungen des angefochtenen Urteils Angaben über die Tatzeitpunkte früherer Verurteilungen, ist die Rechtmäßigkeit der Gesamtstrafenbildung revisionsrechtlich zu prüfen und gegebenenfalls das Verfahren zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Wurde ein früherer Gesamtstrafenbeschluss fehlerhaft aufgelöst, ist zu prüfen, ob dessen Aufhebung rechtlich begründet war; trifft dies nicht zu, bleibt der frühere Gesamtstrafenbeschluss maßgeblich.

4

Die Frage, ob Einzelstrafen zusammenzuführen sind oder ob ihre Zusammenfassung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens nach § 460 StPO sein kann, ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 12. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 208/87 in der Strafsache gegen ███████████ aus Bad ████████████, Joachim Hermann Willi, geboren am ██████████ 1961 in █████████, wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. Dezember 1986 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgezeigt, soweit es um den Schuldspruch und um die Bemessung der Einzelstrafen geht. Dagegen muss über die Gesamtstrafenbildung neu entschieden werden.

Das Landgericht teilt nicht mit, wann die den Urteilen des Amtsgerichts Konstanz vom 8. November 1985 (7 Ds 31/85) und des Amtsgerichts Villingen vom 15. Januar 1986 (7 Ds 255/85) zugrunde liegenden Straftaten begangen wurden.

War die vom Amtsgericht Villingen am 15. Januar 1986 abgeurteilte Straftat – worauf der Gesamtstrafenbeschluss dieses Gerichts vom 13. März 1986 hindeutet – vor dem 23. September 1985 (ebenfalls Urteil des Amtsgerichts Villingen) begangen worden, so entsprach der genannte Gesamtstrafenbeschluss dem Gesetz; es war fehlerhaft, ihn aufzulösen.

Zu prüfen war vielmehr, ob auch die Tat, die das Amtsgericht Konstanz am 8. November 1985 aburteilte, vor dem 23. September 1985 begangen worden war. War das der Fall, dann stand die dafür verhängte Strafe für eine Gesamtstrafenbildung im angefochtenen Urteil nicht zur Verfügung, weil der 23. September 1985 die zeitliche Grenze bildete.

Ob die am 8. November 1985 verhängte Strafe mit den Strafen aus den Verurteilungen vom 23. September 1985 und vom 15. Januar 1986 zusammenzuführen ist, kann in diesem Fall Gegenstand eines Verfahrens nach § 460 StPO sein.

Anderes würde gelten, wenn die Tat, die am 8. November 1985 abgeurteilt wurde, nach dem 23. September 1985 begangen worden war. Dann sind die Strafe aus dieser Verurteilung und die im anhängigen Verfahren für die Tat von Ende Oktober/Anfang November 1985 verhängte Strafe einerseits, die Strafen für die Taten vom 21. November und vom 10. Dezember 1985 andererseits zu Gesamtstrafen zusammenzuziehen. In diesem Fall bildet die Verurteilung vom 8. November 1985 die zeitliche Grenze.

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