Revision wegen unzureichender Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 208/82
- Datum
- 30.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt die Berechnung der jeweils verkürzten Steuer im Einzelnen angeben, damit die Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.
Pauschale Mitteilungen über Gewinnergebnisse, Gewerbeerträge oder steuerpflichtige Umsätze ohne Darlegung der zugrunde liegenden Berechnungen genügen den Anforderungen an die Urteilsgründe nicht.
Die bloße Angabe, eine Sachverständige habe die Steuerberechnung anhand von Ermittlungsunterlagen vorgenommen, ersetzt nicht die Darstellung der Anknüpfungstatsachen und lässt eine eigenverantwortliche gerichtliche Prüfung vermissen.
Das Urteil muss sich in nachprüfbarer Weise mit vorgelegten Gegenrechnungen oder substantiierten Einwendungen der Verteidigung auseinandersetzen; unterlassene Auseinandersetzungen führen zur Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 208/82
in der Strafsache gegen den Reiseingenieur Franz-Josef A ███████ aus ████, geboren am ████ 1930 in [REDACTED], wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 30. Juni 1982 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fortgesetzten Steuerhinterziehung nicht. Die Strafkammer teilt lediglich pauschal die Gewinnergebnisse, die Summe der Gewerbeerträge und der steuerpflichtigen Umsätze sowie die Steuerschuld mit. Insbesondere zu den Provisionen aus der Handelsvertretertätigkeit des Angeklagten in den Jahren 1970 bis 1975 enthält das Urteil keine näheren Darlegungen. Der Hinweis, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung „die rein rechnerische Richtigkeit“ der von den Steuerfahndungsbeamten ermittelten Zahlen eingeräumt, erübrigt nicht die erforderlichen Darlegungen.
Es ist nicht ersichtlich, wie die Gewinne, Gewerbeerträge und steuerpflichtigen Umsätze im einzelnen ermittelt und die Steuern errechnet worden sind. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe in der Regel auch – für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt – die Berechnung der jeweils verkürzten Steuer im einzelnen angeben (BGH, Beschl. vom 9. Januar 1980 – 2 StR 771/79 bei Holtz MDR 1980, 455; BGH, Urt. vom 3. Juni 1980 – 5 StR 542/79; BGH, Beschl. vom 17. März 1981 – 1 StR 814/80). Die Mitteilung, die Berechnung der verkürzten Steuern sei von der Sachverständigen M. [REDACTED] an Hand der Fahndungsberichte und des Ermittlungsberichts durchgeführt worden (UA S. 58), genügt nicht, zumal keinerlei Anknüpfungstatsachen mitgeteilt sind und auch nicht erkennbar gemacht ist, ob die Strafkammer die Berechnung der Sachverständigen eigenverantwortlich nachgeprüft oder die Berechnungsergebnisse ungeprüft übernommen hat.
Das Urteil setzt sich auch nicht in nachprüfbarer Weise mit der von dem Mitverteidiger Steuerberater G. aufgestellten „Gegenrechnung“ (UA S. 58) auseinander.
Da schon die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf es einer Erörterung der erhobenen Verfahrensbeschwerden nicht.
Im Falle erneuter Verurteilung wird im Rahmen der Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte infolge dieses Verfahrens seine selbständige berufliche Existenz verloren hat.
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