Besetzungsrüge: Dauernde Verhinderung des Vorsitzenden führt zur Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 208/77
- Datum
- 16.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist begründet, wenn der bestimmte Vorsitzende aufgrund dauernder Verhinderung die besondere Leitungsfunktion des Vorsitzes nicht ausüben kann.
Eine ausdrückliche Feststellung der Verhinderung durch den Landgerichtspräsidenten kann entbehrlich sein, wenn die Verhinderung allein auf einer geschäftsplanmäßigen Kollision beruht und der Geschäftsverteilungsplan eine Rangordnung vorsieht.
Die zulässige Vertretung (§ 21 Abs. 2 GVG) setzt voraus, dass die Verhinderung des Vorsitzenden vorübergehend ist; bei dauernder oder fortwährender Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Vorsitzaufgaben ist die Vertretung nicht zulässig und das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Trifft die Geschäftsverteilung in der Praxis nicht zu und wird die Undurchführbarkeit erkennbar, hat das Präsidium des Gerichts während des Geschäftsjahrs Abhilfe zu schaffen; unterbleibt dies, liegt ein Besetzungsmangel vor, der zur Aufhebung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 27. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Dipl. Volkswirt Dr. Christoph ██ aus KC, geboren am ████ ██ 1930 in MC ███████, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshofs Loesdau, Dr. Modsl, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 125,- DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) Erfolg.
Den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte der stellvertretende Vorsitzende der erkennenden I. großen Strafkammer, Richter am Landgericht Dr. ███. Der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. ███, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1976 zugleich den Vorsitz bei den Strafkammern V (große Strafkammer), X (Jugendkammer) und XIV (Schwurgericht II) innehatte, wirkte am Tage des Verhandlungsbeginns in der vorliegenden Sache (21. Oktober 1976) als Vorsitzender in einer Sitzung der Strafkammer V mit.
Der Beschwerdeführer hält die Besetzung des erkennenden Gerichts wegen der fehlenden Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden schon deshalb für fehlerhaft, weil dessen Verhinderung nicht vom Präsidenten des Landgerichts oder seinem Stellvertreter vor Verhandlungsbeginn in nachprüfbarer Weise festgestellt worden ist. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Erfordernis der Feststellung des Verhinderungsfalls (BGHSt 12, 33, 34; 21, 174, 176) muss entfallen, wenn die Verhinderung allein auf einer Kollision geschäftsplanmäßig zugewiesener Aufgaben beruht, für deren Wahrnehmung bereits der Geschäftsverteilungsplan eine bestimmte Rangordnung aufgestellt hat. So lag es hier: Nach der Geschäftsverteilung sollte die Tätigkeit des Vorsitzenden Richters Dr. ██ in den Strafkammern V und X derjenigen in den Strafkammern I und XIV vorgehen, so dass der ordentliche Vorsitzende am 21. Oktober 1976, einem Sitzungstag der Strafkammern I und V, keine andere Möglichkeit hatte, als den Vorsitz in der an diesem Tage stattfindenden Sitzung der V. Strafkammer zu übernehmen und die Führung der Verhandlung in der vorliegenden Sache vor der I. Strafkammer seinem Vertreter zu überlassen. Unter solchen Umständen bedurfte es der ausdrücklichen Feststellung eines Verhinderungsfalles durch den Landgerichtspräsidenten nicht.
Mit Recht weist die Revision jedoch darauf hin, dass ein Fall der zulässigen Vertretung (§ 21 Abs. 2 GVG) nicht vorgelegen hat, weil der Vorsitzende Richter Dr. ███ nicht nur vorübergehend, sondern dauernd verhindert war, die Aufgaben des Vorsitzenden der Strafkammer I wahrzunehmen.
Aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters Dr. ██ vom 4. März 1977 ergibt sich, dass es ihm infolge der Zahl der fast durchweg ausgefüllten Sitzungstage bei den Strafkammern V und X wegen der Kollisionsklausel des Geschäftsverteilungsplans nur an insgesamt zwei Sitzungstagen (am 23. und 30. September 1976) möglich gewesen war, den Vorsitz bei der I. Strafkammer zu führen; auch die laufenden Geschäfte der I. Strafkammer wurden nahezu ausschließlich vom stellvertretenden Vorsitzenden erledigt.
Damit fehlte dem mit dem Vorsitz in vier Spruchkörpern belasteten Vorsitzenden Richter Dr. ███ während des gesamten Verlaufs des Geschäftsjahrs 1976 jede Möglichkeit, auf die Rechtsprechung der I. Strafkammer den vom Gesetz geforderten richtunggebenden Einfluss auszuüben. Ist der im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vorsitzende aber nicht in der Lage, die besonderen Aufgaben, die mit dem Vorsitz verbunden sind, zu erfüllen, so ist das Gericht auch dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der Vorsitz von einem Stellvertreter geführt wird, dem es an der fachlichen Eignung und Erfahrung eines ordnungsmäßigen Vorsitzenden nicht mangelt (BGHSt 25, 54, 56).
Daran ändert nichts, dass das Präsidium des Landgerichts bei der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan 1976 ersichtlich davon ausging, die am 31. Dezember 1975 infolge Erreichens der Altersgrenze freiwerdende Stelle des Vorsitzenden Richters Dr. ████ ███ werde alsbald neu besetzt werden, während dies in Wirklichkeit erst am 15. Dezember 1976 geschah (vgl. Beschluss des Präsidiums vom 30. November 1976). Das Präsidium mag zunächst zu Recht der Ansicht gewesen sein, dass es sich bei der Betrauung des Vorsitzenden Richters Dr. ████ mit dem Vorsitz bei der Strafkammer I um eine vorübergehende Regelung handele (vgl. BGHSt 8, 17, 19; BGHZ 9, 291, 294, 295). Nachdem sich jedoch herausstellte, dass der Vorsitzende Richter Dr. ████ sich in den ersten Monaten des Jahres 1976 nicht ein einziges Mal in der Lage sah, an einem Sitzungstag der I. Strafkammer die Verhandlung zu führen, und dass er auch sonst nahezu alle Aufgaben des Vorsitzenden seinem Vertreter überlassen musste, konnte an der Undurchführbarkeit der beschlossenen Geschäftsverteilung, soweit sie die I. Strafkammer betraf, nicht mehr gezweifelt werden. Es hatte daher jedenfalls noch im Laufe des Geschäftsjahrs 1976 Abhilfe geschaffen werden müssen (BGHSt 25, 54, 59).
Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO erweist sich somit als begründet. Sie führt, ohne dass es auf die von der Revision angebrachten weiteren Beanstandungen ankommt, in vollem Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.
| Mösli | Pfeiffer | Pikart | |||
| Loesdau | Kuhn |