Strafausspruch aufgehoben: unklare Strafzumessung bei irriger Tatauffassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 208/74
- Datum
- 23.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung hat sich an der Schuld des Täters zu orientieren; das Urteil muss erkennbar machen, welche schuldprägenden Umstände in die Abwägung eingeflossen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F.).
Maßgebliche, für die Tatausführung wirkende subjektive Vorstellungen des Täters (z. B. irrige Vermutungen) sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und im Urteil darzustellen, soweit sie die Schuld beeinflussen.
Lässt sich aus den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit entnehmen, dass solche subjektiven Motive berücksichtigt wurden, kann dies einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsgrund darstellen; es darf nicht ausgeschlossen werden, dass ein für die Zumessung bestimmender Umstand unberücksichtigt blieb (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Eine allgemeine Sachrüge ist zurückzuweisen, sofern die Nachprüfung keine Rechtsfehler in Tat- oder Schuldspruch ergibt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München II, 12. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Gastwirt Benedikt D. ██ aus ███-Kolonie, Landkreis ████, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und Stellungnahme des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 12. Oktober 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der erhobenen allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Gegen den Strafausspruch bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Schwurgericht ist bei der Feststellung der Tatbeweggründe davon ausgegangen, dass der Angeklagte angenommen habe, seine Frau betrüge ihn mit einem anderen Mann und habe ihn außerdem vergiften wollen (UA S. 8 f., 16). Zugleich stellt das Urteil fest, dass der Verdacht des Angeklagten in beiden Richtungen objektiv unbegründet war (UA S. 16, 17). Zu alledem findet sich in den Strafzumessungsgründen nur die Erwägung, es spreche gegen den Angeklagten, dass er die Tat aus nichtigem Anlass begangen habe (UA S. 35). Damit ist dem Erfordernis, dass die Strafzumessung sich an der Schuld des Täters zu orientieren hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F.), in einem wesentlichen Punkt nicht ausreichend genügt. Unter den gegebenen besonderen Umständen hätte das Urteil bei Darlegung der Strafzumessungserwägungen erkennbar machen müssen, dass das Schwurgericht auch die zwar von der wirklichen Sachlage abweichenden, aber für die Tatausführung maßgebenden Vorstellungen des Angeklagten in seine Abwägung einbezogen hat. Da das den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein für die Zumessung der Strafe bestimmender Umstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) unberücksichtigt geblieben ist; das kann sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.
Das Urteil unterliegt daher im Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, während die Revision des Angeklagten im Übrigen zu verwerfen ist.
Pikart Loesdau Pfeiffer Herdegen Woesner