Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 208/63
- Datum
- 16.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Revision mit allgemeiner Sachrüge prüft das Revisionsgericht, ob die Feststellungen des Tatgerichts den Schuldspruch tragen und ob Rechtsfehler vorliegen; bleiben solche aus, ist die Revision zu verwerfen.
Die Strafkammer verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum; die Entscheidung, ob eine rechtzeitige Berichtigung (§ 158 StGB) zur Strafbefreiung führt, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle.
Die Berücksichtigung des Vorlebens und früherer Verurteilungen bei der Strafzumessung ist zulässig; eine zusammenfassende Nennung von Vorstrafen im Urteil kann ausreichen, um die Kennzeichnung als "kriminelle Persönlichkeit" zu begründen.
Die Nichtentscheidung zugunsten eines Strafverzichts trotz berichtigenden Verhaltens ist nicht von vornherein rechtsfehlerhaft, sofern das Gericht die Umstände gewürdigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Installateur Bruno ███, dort geboren am ███████████████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm seine Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision erhebt sich gegen allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat insoweit keinen Rechtsverstoß ergeben.
Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat sich auch mit den zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Dass er seine falsche Aussage noch rechtzeitig berichtigte (§ 158 StGB), hat sie berücksichtigt, sie hat es aber in Ausübung ihres nicht weiter nachprüfbaren Ermessens nicht für angebracht gehalten, deshalb von Strafe abzusehen oder auf Gefängnis zu erkennen.
Dass sie hierbei auch die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seine vielen Vorstrafen, in Betracht gezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat zwar diese Vorstrafen nicht im einzelnen in den Urteilsgründen angeführt. Die kurzen Angaben: „Seit 1942 27mal überwiegend wegen Eigentumsdelikten vorbestraft, davon siebenmal zu Zuchthaus verurteilt“, genügen jedoch, die Kennzeichnung des Angeklagten als „kriminelle Persönlichkeit“ zu begründen. Dass die Strafkammer das Vorleben des Angeklagten auch bei der Frage, ob mildernde Umstände vorhanden seien (§ 157 Abs. 2 StGB), zu seinen Ungunsten mitberücksichtigt hat, verstößt ebenfalls nicht gegen das Gesetz (BGHSt 4, 8, 9).
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Willms | Hübner | Sanders | |||
| Geier | Fischer |