Treffer
BGH Urteil

Bestechlichkeit: Vorteil umfasst Nachbesserungen; § 60 Nr. 3 StPO bei Verdachtszeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 208/62
Datum
10.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Angeklagter Stadtbaurat legte Revision gegen seine Verurteilung wegen (schwerer) Bestechlichkeit und Untreue ein; die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen Teile des Freispruchs und gegen die Qualifikation als nur einfache Bestechlichkeit. Der BGH verwarf beide Revisionen. Bei verbilligter Bauleistung umfasst der Vorteil auch unentgeltliche Nachbesserungen; die Tat ist erst mit deren Abschluss beendet, sodass die Verjährung später beginnt. Eine Verurteilung wegen § 332 StGB setzt über die bloße Beschleunigung einer an sich geschuldeten Amtsleistung hinaus Anhaltspunkte für ins Auge gefasste Pflichtwidrigkeit voraus; außerdem genügt bereits entfernter Beteiligungsverdacht, um die Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO auszuschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einem Amtsträger eine Bauleistung zu einem Preis gewährt, der unter dem üblichen Marktpreis liegt, erstreckt sich der „Vorteil“ auf die gesamte verbilligte Leistung einschließlich unentgeltlicher Nachbesserungen.

2

Bei fortdauernder Vorteilsgewährung durch verbilligte Leistung ist die Tat erst mit Abschluss der Gesamtleistung (einschließlich Nachbesserungen) beendet; erst dann beginnt die Verjährung der Strafverfolgung zu laufen.

3

Schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB) erfordert eine Unrechtsvereinbarung, die auf eine pflichtwidrige Amtshandlung gerichtet ist; die bloße Erwartung einer beschleunigten, an sich geschuldeten behördlichen Leistung genügt ohne weitere Umstände nicht.

4

Für den Ausschluss der Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO genügt bereits ein entfernter Verdacht, der Zeuge könne sich strafbar an der Tat beteiligt haben.

5

Aus der Höhe eines gewährten Vorteils folgt nicht zwingend als Beweisregel, dass der Vorteilsgeber eine pflichtwidrige Amtshandlung als Gegenleistung erwartet hat; dies unterliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Stadtbaurat Dipl.-Ing. Hans Friedrich H███ aus ████, geboren am ███████ 1900 in ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Geier, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der ███████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 1961 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 8. November 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit in sechs Fällen, schwerer Bestechlichkeit in einem Falle und fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von zwei Jahren fünf Monaten Gefängnis und 4.500,- DM Geldstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und einen Geldbetrag von 8.154,50 DM sowie eine Elfenbeinfigur zugunsten des Freistaats Bayern für verfallen erklärt.

Von weiteren Vorwürfen der schweren Bestechlichkeit in zwölf Einzelfällen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die Untersuchungshaft wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte wie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte greift mit seinem Rechtsmittel die Verurteilung im ganzen mit der Sachrüge an und erhebt einige Verfahrensbeschwerden. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet einen Teil der Freisprechung (II, 1, III, 2, III, 4, IV, 1 des Eröffnungsbeschlusses) und wendet sich in zwei Fällen (II, 2 und III, 1) dagegen, dass der Angeklagte nur wegen einfacher und nicht wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

1. Im Falle III, 1 des Eröffnungsbeschlusses (S. 11, 77 UA) sah das Landgericht die Annahme eines Vorteils im Sinne des § 331 StGB darin, dass der Angeklagte sich von einer Stukkaturfirma sein Haus für einen Preis verputzen ließ, der nur die entstandenen Lohnkosten und Soziallasten der ausführenden Firma deckte. Der dem Angeklagten gewährte Vorteil bestand also in der billigen Ausführung der Verputzarbeiten im ganzen und umfasste damit notwendig auch die ohne besondere Vergütung ausgeführten Nachbesserungen. Erst mit deren Beendigung war in diesem Falle die Annahme von Vorteilen durch den Angeklagten und damit das Vergehen nach § 331 StGB beendet und konnte die Verjährung der Strafverfolgung beginnen. Die Meinung der Revision, dass die Annahme des Vorteils und damit die Tat schon mit dem Erbringen der Hauptleistung beendet gewesen sei, könnte nur zutreffen, wenn der Angeklagte die späteren Nachbesserungen gesondert gezahlt hätte. Das Landgericht hat deshalb die Verfolgungsverjährung nach § 67 Abs. 2 StGB mit Recht verneint, weil zumindest noch im Jahre 1957 ohne Nachberechnung Gewährleistungsschäden beseitigt wurden und der Durchsuchungsbefehl vom 28. Oktober 1950 als erste richterliche Handlung die Verjährung unterbrach (vgl. RGSt 64, 296).

2. Im Falle VI des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 14 ff., 43 ff., 82 UA) hat das Landgericht den als Zeugen vernommenen Kaufmann ███ ████ nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt, weil noch ein gewisser Verdacht der Beteiligung an der Tat des Angeklagten bestehe. Die Revision bemängelt das. Sie meint, dass nach den Urteilsgründen eine strafbare Beteiligung ███ an der Tat des Angeklagten ausgeschlossen sei. Das ist unzutreffend. Wie sich nämlich aus den Darlegungen zur Beweiswürdigung auf S. 54 UA ergibt, hat es das Landgericht auch noch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung als möglich angesehen, dass ███ dem Angeklagten vor der Vornahme seiner pflichtwidrigen Handlungen die Gewährung von Vorteilen versprach, sich also eines Vergehens nach § 333 StGB schuldig gemacht und damit in strafbarer Weise an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat beteiligt haben konnte (RGSt 64, 296, 298). Auch ein entfernter Verdacht genügt, um die Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO auszuschließen (RGSt 44, 380, 385).

3. Die Rüge, das Landgericht habe im Falle VII des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 23 ff., 70 ff., 83 UA) Beweismittel verwendet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, entbehrt ebenfalls der tatsächlichen Grundlage. Wenn die Urteilsgründe eine Reihe von namentlich angeführten Personen, die im Hausgarten des Angeklagten Arbeiten verrichteten, in Bausch und Bogen unter der Sammelbezeichnung „Zeugen“ zusammenfassten, obwohl diese Personen teilweise nicht als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden waren, so handelte es sich dabei ersichtlich nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck und letztlich um eine Folge der unausrottbaren Neigung mancher Urteilsverfasser, das Wort „Zeuge“ (wie eine Berufsbezeichnung) in Zusammenhang mit dem Namen auch dann zu verwenden, wenn dazu kein sachlicher Anlass besteht (vgl. Hornung DRiZ 1954, S. 218). Diesem „Brauch“ hat das Landgericht bezeichnenderweise auch in seinen Berichtigungsbeschlüssen festgehalten, denn es führt dort nur die nicht vernommenen Personen mit ihrer Berufsbezeichnung an und lässt die übrigen weiterhin Zeugen sein. Gerade dieses Nebeneinander zeigt, dass der Gebrauch des Wortes im gegebenen Falle eine der gekennzeichneten Neigung entspringende leere Äußerlichkeit war. Es kam bei der jeweiligen Aufzählung sachlich nur auf die Zahl der Personen an, die zu verschiedenen Zeiten im Garten des Angeklagten gearbeitet hatten, nicht darauf, was die eine oder andere von ihnen als Zeuge bekundet hatte und wie diese Aussage zu bewerten war.

4. Der Verteidiger hatte beantragt, den Stadtrat Schmeißner aus Nürnberg als Sachverständigen dafür zu hören, dass vom fachlichen Standpunkt aus gesehen bei einem Manne in der Stellung des Angeklagten die Kenntnis der Einzelpreise in der Bauwirtschaft nicht vorausgesetzt werden könne. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass es selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Was die Revision hiergegen vorbringt, geht fehl. Der Angeklagte leitete das Bauamt; ihm unterstand nach den Feststellungen das gesamte Bauwesen dieser Stadt. Er war an der Vergabe von Bauaufträgen maßgeblich beteiligt, entschied bis zu einem gewissen Kostentrage selbständig über die Erteilung von Aufträgen und hatte im Übrigen die dafür zuständige Körperschaft als Fachmann zu beraten und ihr Vorschläge zu machen. Es gehörte also gleichsam zum täglichen Brot des berufserfahrenen und fachlich qualifizierten Angeklagten, sich mit dem Preisgefüge auf dem Baumarkt zu befassen. Wer, wie die Revision, dem Tatrichter unter solchen Umständen noch die Anhörung eines Sachverständigen ansinnt, unterschätzt das Maß seiner natürlichen Lebenserfahrung und spricht ihm die Fähigkeit zum selbständigen Urteil in einer Frage ab, zu deren Beantwortung der gesunde Menschenverstand ausreicht.

Bei dem Antrag des Verteidigers, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte zuckerkrank sei und dass infolgedessen bei Erregungszuständen seine Kritik- und Verantwortungsfähigkeit erheblich herabgemindert sei, hat das Landgericht durch die Anhörung sachverständiger Zeugen und eines Sachverständigen entsprochen. Die Revision rügt gleichwohl als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus anderen Gründen ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Auch diese Rüge ist unbegründet, denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zu einer solchen Beweiserhebung drängten. Dass der Angeklagte bei Vernehmungen Schwächezustände zeigte und in Tränen ausbrach, kann als ein solcher Anhaltspunkt so wenig gewertet werden wie der Umstand, dass er angeblich mit der Winschelrute umzugehen versteht.

6. Das Vorbringen der Revision zur Sachrüge hat der Senat im Einzelnen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin getätigte umfassende Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Die vom Generalbundesanwalt mit teilweise anderer Begründung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt gleichfalls erfolglos.

1. Im Falle II, 2 des Eröffnungsbeschlusses (S. 8 ff., 31 ff., 75 UA) erhielt der Angeklagte zum Bau seines Wohnhauses von der Baugenossenschaft [REDACTED], der er nicht als Genosse angehörte, ein dinglich nicht gesichertes, zinsloses Darlehen von 4.000,- DM. Der Vorstand der Genossenschaft erwartete, dass der Angeklagte die Genossenschaft dafür bei Erreichung ihrer Ziele unterstützen werde. Der Angeklagte erkannte das.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht den Angeklagten nur wegen einfacher, nicht wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt habe. Sie meint, das Landgericht habe den Begriff der „Unrechtsvereinbarung“ verkannt. Denn aus den Darlegungen des Urteils auf S. 34, 35 UA sei zu entnehmen, dass es der Genossenschaft auf einen schnelleren Ausbau der Straßen bei ihren Baustellen angekommen sei und dass dies auch der Angeklagte erkannt habe.

Es kann dahinstehen, ob die Urteilsausführungen wirklich so zu verstehen sind, dass dem Angeklagten die Erwägungen und Vorstellungen des Vorstands der Genossenschaft in solcher Bestimmtheit bekannt waren. Auch in diesem Falle ist die Nichtanwendung des § 332 StGB rechtlich nicht zu beanstanden, denn die rasche Bewirkung einer an sich zu erbringenden behördlichen Leistung schließt nicht notwendig ein pflichtwidriges Verhalten ein (vgl. BGHSt 15, 350). Es mussten besondere Umstände, wie etwa die ins Auge gefasste Zurückstellung anderer mindestens gleich wichtiger Straßenbauten, hinzukommen. Solche oder ähnliche für das Merkmal der ins Auge gefassten Pflichtwidrigkeit wesentliche Umstände hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat deshalb den Angeklagten im Ergebnis zu Recht nur wegen einfacher Bestechlichkeit verurteilt.

2. Im Falle III, 1 des Eröffnungsbeschlusses (S. 11 ff., 35 ff., 77 UA) läuft das Vorbringen der Revision darauf hinaus, ihre eigenen tatsächlichen Annahmen an die Stelle der tatrichterlichen Feststellungen zu setzen. Wenn die Strafkammer sich nur davon überzeugen konnte, dass es der Firma ███ bei der billigen Leistung der Verputzarbeiten am Hause des Angeklagten darauf ankam, den Angeklagten mit Rücksicht auf ihre häufigen Bewerbungen um Bauaufträge der Stadt Fürth bei guter Stimmung zu halten, nicht aber nachweisbar darauf, bei künftigen Ausschreibungen eine bevorzugte, nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Berücksichtigung zu erfahren, so konnte auf dieser tatsächlichen Grundlage nur eine Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit möglich sein. Der Revision ist zuzugeben, dass der dem Angeklagten zuteilgewordene Vorteil recht hoch war und dass die Gewährung hoher Vorteile im Allgemeinen dafür spricht, dass der Vorteilsgeber als Gegenleistung eine pflichtwidrige Amtshandlung erwartet. Doch kann von einer zu einer solchen Folgerung schlechthin zwingenden Beweisregel nicht die Rede sein und infolgedessen mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Landgericht aus der Höhe des gewährten Vorteils nicht auf die Inaussichtnahme einer pflichtwidrigen Amtshandlung geschlossen hat.

3. Nicht anders verhält es sich in den Fällen III, 2 und IV des Eröffnungsbeschlusses (S. 97 ff. und 106 ff. UA), in denen eine Verurteilung nach § 331 StGB wegen Verjährung nicht in Betracht kam. Die im Falle IV, 1 erhobene Rüge einer Verletzung des § 261 StPO enthält der Sache nach nur einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Denn das Landgericht hat sich mit den beiden von der Revision angeführten Briefen des Vertreters ████ ausdrücklich auseinandergesetzt und dabei nicht verkannt, dass der Inhalt dieser Briefe an sich für eine „Unrechtsvereinbarung“ spricht.

4. Entsprechendes gilt für die im Falle III, 4 des Eröffnungsbeschlusses (S. 102 ff. UA) erhobene Rüge einer Verletzung des § 261 StPO. Auch die in diesem Falle erhobene Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet; denn die allerdings wenig deutlichen Darlegungen des Landgerichts in diesem Falle hatten ersichtlich den Sinn, dass der Angeklagte, der sich eines (vom Landgericht wieder farblos als „Zeugen“ eingeführten) Mittelsmannes bediente und über die Preisgestaltung auf dem Gebiet der Beheizung keine Erfahrungen besaß, die gewährten Rabatte möglicherweise nicht als so aus dem Rahmen fallend ansah, um sie als eine Vorteilsgewährung im Hinblick auf eigene Amtshandlungen zu betrachten. Auch hier handelt es sich also letzten Endes um einen Angriff auf die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Beweiswürdigung des Landgerichts.

5. Im Falle II, 1 des Eröffnungsbeschlusses (S. 92 ff. UA) scheitern alle Angriffe der Revision an der Feststellung, dass der Angeklagte den Preis für das Grundstück zahlte, der damals für Grundstücke in dieser Ortslage auch sonst aufgewandt wurde. Da es damit schon an dem Tatbestandsmerkmal der Erlangung eines Vorteils fehlt, könnte die Freisprechung des Angeklagten in diesem Punkt nicht mehr auf dem gerügten Verstoß gegen § 261 StPO beruhen, der sich auf die Feststellungen zum Merkmal der pflichtwidrigen Amtshandlung bezieht. Die Verfahrensbeschwerde braucht deshalb nicht näher erörtert zu werden.

GeierWillmsSanders
Dr. SeibertMai
Bestechlichkeit: Vorteil umfasst Nachbesserungen; § 60 Nr. 3 StPO bei Verdachtszeugen — Themis