Revision verworfen — Falschmünzerei: Tatmehrheit vs. Tateinheit und Absichtsermittlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 208/58
- Datum
- 03.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere in einem einheitlichen Arbeitsvorgang hergestellte Fälschungshandlungen bilden eine natürliche Handlungseinheit und sind rechtlich als eine Tat (Tateinheit) zu behandeln; eine Annahme fortgesetzter Begehungsweise ist dann ausgeschlossen.
Die bei der Herstellung erkennbaren Maßnahmen zur Nutzbarmachung gefälschter Münzen (z. B. Auswahl brauchbarer Stücke, Randbearbeitung) können die erforderliche Absicht begründen, die Falschmünzen in Verkehr zu bringen.
Ein behaupteter Widerspruch zwischen tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Würdigung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn der Tatrichter ausdrücklich Feststellungen getroffen hat, die der rechtlichen Schlussfolgerung widersprechen.
Generelle, nicht substantiiert vorgetragene Sachrügen in der Revision sind unbegründet; die wertende Würdigung des Tatrichters unterliegt strengen Beschränkungen und ist nur bei willkürlicher Feststellungangreifbarkeitt in Frage zu stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 13. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ███████████████, geboren am █████,
2.) ███ ███████████████, geboren am █████ in B,
wegen Münzverbrechen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 1958 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsausspruch dahin geändert, dass █████ der Falschmünzerei in Tateinheit mit gemeinschaftlichem █████████████ Betrug in zwei Fällen schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat wegen fortgesetzter Falschmünzerei den Angeklagten █████ in Tateinheit mit gemeinschaftlichem fortgesetzten Betrug in zwei Fällen (§§ 146, 263, 47, 73, 74 StGB),
den Angeklagten ██████ wegen fortgesetzter Verbreitung von Falschgeld in Tateinheit mit gemeinschaftlichem fortgesetzten Betrug in zwei Fällen (§§ 147, 263, 47, 73, 74 StGB)
je zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen das Urteil haben die beiden Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
1.) Revision des █████
Die Revision macht geltend, dass das Urteil, soweit der Beschwerdeführer der Falschmünzerei nach § 146 StGB schuldig erkannt worden ist, in sich widersprüchlich sei: Einerseits lege das Landgericht bei der Sachverhaltsschilderung dar, █████ habe die 50-Pfennigstücke unmittelbar nach ihrer Herstellung dem Mitangeklagten ██████████████ gezeigt, und nachdem dieser sie für gut befunden habe, seien beide auf den Gedanken gekommen, die Falschstücke zu verwerten. Andererseits gehe die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Fertigung des Falschgeldes die Absicht gehabt habe, es in Verkehr zu bringen, und schließe dies aus seinem unmittelbar an die Herstellung anschließenden Verhalten gegenüber dem Mitangeklagten ██████.
Der Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden. Der von ihr behauptete Widerspruch, der übrigens nur für den ersten Fall der Münzfälschung (Sommer 1957) von Bedeutung sein konnte, würde nur vorliegen, wenn die Strafkammer in der Sachverhaltsschilderung festgestellt hätte, dass █████ die Falschstücke noch nicht in der Absicht gefertigt hat, von ihnen als echtem Geld Gebrauch zu machen. Eine solche Feststellung ist jedoch weder vom Landgericht ausdrücklich getroffen, noch ergibt sie sich aus dem Zusammenhang der von der Revision – im übrigen unvollständig – wiedergegebenen Urteilsstelle (S. 5 UA). Hiergegen spricht deutlich die Schilderung der Strafkammer über das Verhalten des Beschwerdeführers █████ bei der Herstellung der Falschmünzen: Von den nach einem misslungenen Erstversuch hergestellten Falschstücken hat er 6 für brauchbar erachtet und sie mit der Randkerbung versehen, während er die – ersichtlich für unbrauchbarrachteten – restlichen 4 vernichtete.
Im Zusammenhang damit können die anschließenden Feststellungen des Landgerichts, █████ habe die 6 „brauchbaren“ Falschstücke dem Mitangeklagten ██████ gezeigt und beide seien, nachdem ██████ sie für gut befunden habe, auf den Gedanken gekommen, ████ █████████████████ zu verwerten und dabei den geistig etwas zurückgebliebenen Lehrling ███ ███ hereinzulegen, nur die Bedeutung haben, dass █████ sich bei ██████ über die Verwertbarkeit der Falschstücke Gewissheit verschaffen wollte und dann mit diesem den Entschluss fasste, seine bereits bei der Herstellung der Falschstücke verfolgte Absicht, das nachgemachte Geld bei Brauchbarkeit in Verkehr zu bringen (vgl. hierzu BGHSt 69, 3, 6 vorl. Abs.), nunmehr unter Ausnutzung des Lehrlings ███ ███ zu verwirklichen.
Was die Revision sonst gegen den Schuldspruch vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Tatrichters. Durch diese wird wie im Fall II a, so auch im Fall II B (Dezember 1957) die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Falschmünzerei nach § 146 StGB getragen. Dasselbe gilt, soweit er in den beiden Fällen zugleich (§ 73 StGB) des Betrugs nach § 263 StGB schuldig erkannt ist (vgl. u. a. RGSt 60, 315; BGH LM Nr. 1 zu § 146 StGB = NJW 1952, 311 Nr. 18).
Dem Landgericht ist nur insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als es den Angeklagten █████ je der fortgesetzten Falschmünzerei nach § 146 StGB schuldig befunden hat. In beiden Fällen hat █████ nach den Urteilsfeststellungen die falschen Geldstücke in einem einheitlichen Arbeitsvorgang hergestellt. Dann sind aber die einzelnen Fälschungshandlungen nicht in Fortsetzungszusammenhang begangen; sie bilden vielmehr eine natürliche Handlungseinheit und demgemäß eine Tat im Rechtssinne. Der Senat kann den Urteilsausspruch von hier aus berichtigen.
Die Strafzumessung hat █████ nicht beanstandet; sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Auszuschließen ist, dass sie durch die irrige Annahme fortgesetzter Verbrechen der Falschmünzerei zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist.
2.) Revision des ██████
Das Rechtsmittel, mit dem dieser Beschwerdeführer die allgemeine Sachrüge ohne nähere Ausführungen erhoben hat, ist sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.
Die beiden Revisionen sind hiernach als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Geier | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hübner |