Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen form- und inhaltsmängel der Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 208/52
Datum
10.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein; die erste Begründung wurde jedoch von einem Justizangestellten als stellvertretendem Urkundsbeamten protokolliert, wodurch § 345 Abs. 2 StPO verletzt erschien und Wiedereinsetzung bewilligt wurde. Die nachgereichte Begründung wurde formell entgegengenommen, erfüllte aber inhaltlich nicht die Anforderungen des § 344 Abs. 2 bzw. machte keine Rechtsverletzung i.S.v. § 337 StPO geltend. Die Revision wurde daher als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Form des § 345 Abs. 2 StPO ist nicht gewahrt, wenn Revisionsanträge und deren Begründung von einem Justizangestellten als stellvertretendem Urkundsbeamten entgegengenommen und protokolliert werden.

2

Die Missachtung einer gesetzlich wirksamen Zuständigkeitsabgrenzung der Geschäftsstelle kann die Wirksamkeit einer Amtshandlung berühren, wenn dadurch die verfahrensrechtliche Wirkung der Geschäftsstelle und der hierfür vorgesehene Schutz des Revisionsführers beeinträchtigt wird.

3

Eine Revisionsbegründung erfüllt § 344 Abs. 2 StPO nur, wenn sie konkret darlegt, welche Rechtsverletzung (fehlerhafte Rechtsanwendung oder Verfahrensverstöße) geltend gemacht wird.

4

Ergibt die Revisionsbegründung keine hinreichend dargelegte Rechtsverletzung i.S.v. § 337 StPO, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 14. Februar 1952

Rubrum

1 StR 208/52

Beschluss

In der Strafsache gegen den Viehhändler Franz Boleslaw S., geboren ███ 1912 in [REDACTED], z. Zt. in Strafhaft, wegen versuchter Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 1952

Leitsatz

StPO § 345 Abs. 2

Gesetz: Die Form des § 345 Abs. 2 StPO ist nicht gewahrt,

wenn die Revisionsanträge und deren Begründung von einem Justizangestellten als stellvertretendem Urkundsbeamten entgegengenommen und protokolliert werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 14. Februar 1952 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die vom Angeklagten am 17. März 1952 – innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO – zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Amberg erklärte Revisionsbegründung ist von einem Justizangestellten als stellvertretendem Urkundsbeamten aufgenommen worden. Das widersprach der gemeinsamen Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 14. Dezember 1940 (2300 14.12.1940), durch die die Dienstgeschäfte der Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes und des Kanzleidienstes abgegrenzt wurden und die nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz noch gilt. Danach gehört die Aufnahme von Verhandlungen über Revisionsanträge und ihre Begründung zu den Geschäften des gehobenen Dienstes, die nicht durch Angestellte, auch wenn sie zu stellvertretenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt sind, verrichtet werden können.

Es handelt sich hierbei nicht nur um die Verletzung einer innerdienstlichen im Bereich der Justizverwaltung getroffenen Regelung, die die Rechtsgültigkeit der Amtshandlung nicht in Frage stellt. Mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO, die die Tätigkeit der Geschäftsstelle hier in ihrer verfahrensrechtlichen Wirkung der eines Rechtsanwalts gleichordnet, muss vielmehr in der Regelung eine gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung gesehen werden, deren Nichtbeachtung die Gültigkeit der Amtshandlung selbst berührt, weil dann unsicher ist, ob der Revisionsführer bei seiner Revisionsbegründung denjenigen rechtlichen Beistand findet, der ihm nach dem Willen des Gesetzes zuteilwerden soll.

Durch die Erklärung zu Protokoll des Justizangestellten als stellvertretenden Urkundsbeamten, die zudem auch inhaltlich den Mindestanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügte, wurden also die Vorschriften über die Revisionsbegründung nicht beachtet (§ 345 Abs. 2 StPO), ohne dass dem Angeklagten insoweit ein Verschulden zur Last fiel. Seinem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb entsprochen worden.

Die mit dem Gesuch verbundene neue Revisionsbegründung ist nunmehr von einem ap. Justizinspektor als Urkundsbeamten entgegengenommen worden. Die Form des § 345 Abs. 2 StPO ist damit gewahrt. Aber auch diese Revisionsbegründung erfüllt nicht die Mindestanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Sie trägt weder vor, dass das Gericht auf den für erwiesen erachteten Sachverhalt das Recht unrichtig angewendet habe, noch dass es unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften die im Urteil enthaltenen Feststellungen getroffen habe, sondern erschöpft sich in der Behauptung, dass die Belastungszeugin die Unwahrheit bekundet habe und der Sachverhalt deshalb ganz anders sei, als das Landgericht angenommen habe. Sie macht also keine Verletzung des Gesetzes geltend. Nur auf eine solche kann aber nach § 337 StPO die Revision gestützt werden.

Die Revision muss deshalb nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.

[Unterschriften]

LantelDr.JaguschDr.
PeetzRichterGeier
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