Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Gesamtwürdigung des minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 207/91
- Datum
- 04.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme sprechenden Umstände.
Die bloße Feststellung von Arbeitsteilung oder Arbeitsteilungselementen bei gemeinsamer Tatausführung begründet allein nicht die Verneinung eines minder schweren Falls.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls sind mildernde Umstände wie Geständnis, Mitwirkung bei der Festnahme, fehlende Vorstrafen, geordnete Lebensverhältnisse und das Unterlassen des Geschlechtsverkehrs zu berücksichtigen.
Kann das Revisionsgericht nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass bei fehlerfreier Gesamtwürdigung ein günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 20. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 207/91 vom 4. Juni 1991
in der Strafsache gegen Frank ███ aus ████, geboren am █████ 1970 in ██████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. Dezember 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat für den Angeklagten die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB mit der Erwägung abgelehnt, der Umstand, dass ███ auf den Geschlechtsverkehr verzichtet habe, vermöge die Annahme eines minder schweren Falles nicht zu begründen, da Kennzeichen einer mittäterschaftlichen Vorgehensweise gerade die Arbeitsteilung sei (UA S. 24). Allein mit dieser Erwägung wird die Jugendkammer jedoch ihrer Verpflichtung zu umfassender Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechender Umstände hier nicht gerecht (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; st. Rspr.).
Schon im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne werden vom Landgericht weitere zu Gunsten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte angeführt, die auch für die Frage des minder schweren Falles von Bedeutung sein konnten, so dessen Geständnis und seine Hilfe bei der Festnahme des Mittäters. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft war (UA S. 7), in geordneten Verhältnissen lebte (UA S. 7), von dem Tatentschluss des Mittäters erst Kenntnis erlangte, als er diesen auf dem Mädchen liegen sah (UA S. 14), und selbst den Geschlechtsverkehr nicht vollzog.
Wenn demgegenüber die Tat und deren Folgen auch schwerwiegen, vermag der Senat dennoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Jugendkammer bei der gebotenen Gesamtschau zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
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