Revision: Schuldspruchänderung und Rückverweisung wegen Neufassung des § 243 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 207/70
- Datum
- 13.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rechtsprüfung ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende materielle Recht anzuwenden; eine nachträgliche Neuregelung des Tatbestands kann eine Korrektur des Schuldspruchs erforderlich machen.
Ergibt die Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung eine andere rechtliche Würdigung der Taten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Art.95 Abs.3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO ermöglicht die Berichtigung von Strafaussprüchen gegen Mitangeklagte auch ohne eigene Revision der Betroffenen, wenn dies gesetzlich angeordnet ist.
Die Revision kann insoweit stattgegeben werden, als durch Änderung materiellen Rechts der bisherige Schuldspruch oder Strafausspruch nicht mehr tragfähig ist; weitergehende oder andere Rügen können hingegen verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 207/70 vom 13. August 1970
in der Strafsache gegen den Autolackierer Konrad M. ██ ██ aus █, geboren am ███ ██████ 1936 in ██████████, wegen Beihilfe zum Diebstahl u. a. Sachbezeichnung: GC u. a. -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten M. ███ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1969, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Sachhehlerei, und wegen eines weiteren Vergehens der Sachhehlerei verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Das genannte Urteil wird ferner in den gegen die Mitangeklagten ███ und ██ ergangenen Strafaussprüchen dahin berichtigt, dass an die Stelle der insoweit verhängten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.
Gründe
Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler. Jedoch zwingt die Neufassung des § 243 StGB durch das 1. StrRG zu einer Korrektur des Schuldspruchs (vgl. BGHSt 23, 254) und hier nach Sachlage auch zu einer Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Die Berichtigung des Strafausspruchs bei den Mitangeklagten Gimmerl und Rose, die keine Revision eingelegt haben, beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO.
| Toesdau | Mosl | Meise | |||
| Pikart | Strickert |