Revision verworfen: Kein bedingter Tötungsvorsatz bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 20/77
- Datum
- 17.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) ist nicht anzunehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände vernünftige letzte Zweifel an einem Tötungswillen bestehen.
Fehlendes nachvollziehbares Motiv sowie Persönlichkeitseigenschaften und erhebliche Alkoholbeeinflussung, die Einsichts- und Hemmungsvermögen vermindern, können die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes entkräften.
Situative Umstände wie die Verwendung eines untypischen Tatmittels, völlige Dunkelheit und die Ausnutzung des Überraschungsmoments können indizieren, dass der Täter primär eine Misshandlung und nicht das Töten beabsichtigte.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung vorliegen; tatrichterliche Feststellungen sind vom Revisionsgericht zu respektieren, solange sie nicht rechtsfehlerhaft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen (J.), 12. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 20/77 in der Strafsache gegen den Installateur Karl-Heinz ██ aus █████, Kreis ██ ████ geboren ████ ██ 1954 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (J.) vom 12. Oktober 1976 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Mordes eröffnet worden war, nur der Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig erachtet und ihn hierwegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte dem Gipser Alois H██████, gegen den er eine Abneigung hatte, nach einem gemeinsamen Wirtshausbesuch auf dem Heimweg aufgelauert (UA S. 10/11) und ihm mit einem schweren, scharfkantigen Eichenholzscheit mindestens drei heftige Schläge auf den Kopf versetzt. Bereits der erste wuchtige Schlag führte zu einem mehrfachen Schädelbruch und zu schweren Hirnverletzungen mit sofort eintretender Bewusstlosigkeit. Als ██████ zusammenbrach und mit dem Rücken auf dem Boden lag, schlug der Angeklagte noch mindestens zweimal gegen die Gesichtspartie seines Opfers. Diese weiteren Schläge hatten die völlige Zerstörung des Gesichtsskeletts zur Folge; sie bewirkten u. a. eine totale Ablösung der Nase, eine Verlagerung der Augäpfel innerhalb der zertrümmerten Augenhöhlen und den Abriss des knöchernen Oberkiefers (UA S. 12). H██████ starb noch in derselben Nacht an den ihm zugefügten schweren Hirnverletzungen (UA S. 14). Der Angeklagte hatte zur Zeit der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 ‰; diese alkoholische Beeinflussung führte in Verbindung mit seiner neurotischen Wesensart und mit der starken Retardierung seiner Persönlichkeit zu einer erheblichen Verminderung seines „Einsichts- und Hemmungsvermögens“ (UA S. 13, 24).
Das Schwurgericht räumt ein, dass der festgestellte Geschehensablauf an sich den Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz zulasse (UA S. 19/20). Es meint jedoch, letzte Zweifel an einem solchen Ergebnis auf Grund besonderer Umstände nicht überwinden zu können. Derartige Umstände sieht der Tatrichter darin, dass der Angeklagte kein verständliches Motiv für einen Tötungswillen hatte (UA S. 20), dass ein Tötungsdelikt für den Angeklagten persönlichkeitsfremd war (UA S. 21) und dass er wegen seiner geistigen Verfassung und des Alkoholeinflusses möglicherweise die von den Schlägen mit dem Eichenholzscheit ausgehende tödliche Gefahr nicht erkannte (UA S. 21, 24).
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die vom Schwurgericht angeführten entlastenden Umstände schließen das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes zwar nicht zwingend, aber in rechtlich möglicher Weise aus. Die hierzu angestellten Erwägungen widersprechen – bei den besonderen Umständen der Tat (improvisierte Verwendung eines untypischen Angriffswerkzeugs, Beeinträchtigung der Kontrolle des Tatgeschehens durch völlige Dunkelheit [UA S. 11, 12]) – vor allem auch nicht der Lebenserfahrung. Sie stehen vielmehr im Einklang mit der Feststellung, dass der Angeklagte eine günstige Gelegenheit gekommen sah, H██████ „zu verdreschen“, und dass er dabei unter Ausnutzung der Dunkelheit so vorgegangen wollte, dass H██████ nicht in der Lage war, ihn zu erkennen und bei seiner Krankenkasse anzugeben (UA S. 11). Von solchen Vorstellungen hätte sich der Angeklagte nicht leiten lassen, wenn er auch nur bedingt dazu entschlossen gewesen wäre, ██████ zu töten.
Da das Urteil auch sonst Rechtsfehler nicht erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart
Richter am BGH Herdegen ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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