Treffer
BGH Urteil

BGH: Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Diebstahl; Beweiswürdigung und Einsteigediebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 207/68
Datum
06.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH überprüft Revisionen gegen Verurteilungen wegen mehrerer Diebstähle und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Er verwirft Teilrevisionen, ändert aber Schuldsprüche dahin, dass Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Diebstahl steht, hebt Feststellungen zu zwei Einsteigediebstählen sowie die Gesamtstrafen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies mit zulässiger Verwertung von Zeugenaussagen als eigene Wahrnehmungen, fehlender Notwendigkeit weiterer Aufklärung und unzureichenden Feststellungen zum Einsteigstatbestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) ist nicht verletzt, wenn ein Zeuge eigene Wahrnehmungen über die Wiedererkennung eines Gegenstands schildert und der Tatrichter diese unmittelbaren Wahrnehmungen verwertet.

2

Die Pflicht zur richterlichen Sachverhaltsermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO) erfordert keine weitere Ermittlung, wenn Aussage- und Aktenlage keinen konkreten Anlass für Zweifel an den vorliegenden Feststellungen bieten.

3

Bildet der Täter bereits bei der Wegnahme den Vorsatz, das Fahrzeug anschließend ohne erforderliche Fahrerlaubnis zu führen, liegen Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit; eine selbständige Verurteilung des Fahrens entfällt.

4

Für die Annahme eines Einsteigediebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind konkrete Feststellungen zum Tatort und zur Art des Eindringens erforderlich; unzureichende Beschreibungen führen zur Aufhebung des Schuldspruchs und der Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 10. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Alfred ███ aus ████, geboren am 1941 ██,

2. den Hilfsarbeiter ███████, geboren am ██ in ████,

beide zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1968, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

beim Bundesgerichtshof ███ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 1,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. November 1967

1) dahin geändert, dass er und der Angeklagte ███ im Fall II 6 der Urteilsgründe, ████ auch im Fall II 18 der Urteilsgründe des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig sind; die gesonderte Verurteilung wegen „Fahrens ohne Führerschein“ entfällt.

2) mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich beider Angeklagten in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████████, die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.

Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ███ ist wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in insgesamt fünf Fällen, wegen einfachen Rückfalldiebstahls in vier Fällen, wegen dreier Verbrechen des Rückfallbetruges, wegen Gefangenenmeuterei und wegen fortgesetzten Fahrens „ohne Führerschein“ unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Den Angeklagten ███████ hat die Strafkammer wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen Gefangenenmeuterei und wegen fortgesetzten Fahrens „ohne Führerschein“ unter Freisprechung im Übrigen und unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe wegen Rückfallbetruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Beiden Angeklagten legt das Urteil dabei u. a. einen gemeinschaftlich begangenen Einsteigediebstahl zum Nachteil des Gastwirts ███ in Unterteuringen (Fall II 4) und den gemeinsamen Versuch eines schweren Diebstahls im Anwesen des Landwirts ███ in ███ (Fall II 5) zur Last.

1. Die Revision des Angeklagten ███ beschränkt sich darauf, seine Verurteilung in den letztgenannten Fällen mit einer Verfahrensrüge anzugreifen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Feststellung seiner Täterschaft auf einer Verletzung der §§ 250, 244 Abs. 2 StPO beruhe. Die Strafkammer habe nämlich ihre Überzeugung von der Identität der von der Polizei bei den Angeklagten aufgefundenen Taschenlampe mit der bei dem Gastwirt ███ gestohlenen lediglich auf Grund einer Vernehmung des Polizeibeamten gewonnen, „welcher dem Geschädigten die Lampe ausgehändigt hatte“, anstatt den Geschädigten selbst als Zeugen zu vernehmen. Dieses Vorbringen vermag den Bestand des Urteils nicht in Frage zu stellen.

Von einem Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) kann keine Rede sein. Wie das Urteil in Übereinstimmung mit der Sitzungsniederschrift feststellt, hat der Zeuge ██ ausgesagt, dass der Geschädigte ██ die Taschenlampe nicht nur an der grünen Farbe des sondern auf Grund eines Aufsteckschuhs und der Verschlusskappe, eines besonderen Merkmals unverwechselbar wiedererkannt habe (UA S. 33), und dass die Lampe aus diesem Grund an den Geschädigten ausgehändigt wurde (UA S. 34). Diese Bekundungen des Zeugen enthielten somit eigene Wahrnehmungen, die der Tatrichter für den Vorgang des Wiedererkennens unmittelbar – zumindest als Beweisanzeichen – verwerten durfte (vgl. BGHSt 17, 382).

In der Beschränkung auf die Vernehmung des Zeugen ██ zu diesem Punkt liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen hat sich aus der Aussage des Zeugen ██ zugleich ergeben, dass die von der Polizei gefundene Taschenlampe nicht dem Eigentümer des gestohlenen Fahrzeugs gehörte. Weiterhin ist festgestellt, dass der Versuch der Angeklagten, den Zeugen ████████ mit der Lampe in Verbindung zu bringen, gescheitert ist, und dass sie keine Erklärung dafür abgegeben haben, wie die Taschenlampe sonstwie in den entwendeten Wagen gekommen sein soll (UA S. 34). Auch der Akteninhalt bot keine Anhaltspunkte für die nicht nur auf rein theoretische Erwägungen gestützte Annahme einer anderweitigen Herkunft der Lampe und damit für die Gefahr einer – bewussten oder unbewussten Verwechslung durch den Geschädigten. Hiernach bestand für das Gericht keine Veranlassung, an der Identität der aufgefundenen mit der gestohlenen Lampe und somit zugleich an der Täterschaft der Angeklagten zu zweifeln. Es konnte die Angeklagten also trotz ihres Leugnens in diesem Punkt bereits auf Grund der Aussage des Zeugen ██ █████ ████ überführt erachten.

Auch durch den vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vorsorglich gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Geschädigten ███ war die Strafkammer unter den vorliegenden Umständen nicht gedrängt, von Amts wegen zugunsten der Angeklagten weitere Nachforschungen in der angegebenen Richtung anzustellen.

Versagt aber dieser Einwand der Revision, dann kann sie in den beiden angegriffenen Fällen der Verurteilung keinen Erfolg haben. Denn da es sich hierbei um dieselben Täter gehandelt haben muss, schließt das Landgericht fehlerfrei aus dem Auffinden des bei ███ gestohlenen Transistorgeräts am nächsten Tatort (UA S. 34).

Die Revision des Angeklagten ███ muss nach alledem verworfen werden.

2. Die Revision des Angeklagten ███████ schließt sich in ihrer verfahrensrechtlichen Begründung der von den Angeklagten ███████████████████ auf die Fälle II 4 und 5 beschränkten Rüge an. Insoweit muss ihr aus den angeführten Gründen der Erfolg versagt bleiben.

Im Übrigen erhebt der Angeklagte ███████ allgemeine Sachbeschwerde hinsichtlich seiner gesamten Verurteilung. Der hiernach gebotenen sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil nicht in allen Punkten stand.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in den Fällen II 6 und 18 der Urteilsgründe den Gesamtvorsatz zum fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis bereits bei dem Diebstahl der zum Fahren benutzten Kraftfahrzeuge gefasst hat. In solchen Fällen kommt jedoch nur tateinheitliche Begehung in Betracht (vgl. BGHSt 18, 66, 69 = NJW 1963, 212). Die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens gegen § 24 StVG muss daher in Wegfall gebracht und der Schuldspruch in den bezeichneten Fällen durch den Zusatz „in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ ergänzt werden. Da im Fall II 6 auch der Angeklagte ███ beteiligt war, ist diese Änderung des Schuldspruchs gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken.

Im Fall II 5 hat die Strafkammer einen Einsteigediebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) angenommen, ohne die besonderen Merkmale eines solchen Verbrechens darzulegen. Die Feststellung, dass die Angeklagten unter Verwendung einer im Heustadel gefundenen Leiter von dort aus in den Stall hinabgestiegen und hiernach durch einen Durchgang in den Flur des Wohngebäudes gelangt seien, lässt mangels näherer Beschreibung des Tatorts nicht erkennen, ob die Angeklagten, wie das Gesetz es erfordert, von außen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung eingedrungen sind (RGSt 8, 102, 103; BGHSt 10, 132, 133; 19, 360). Dieser Fehler führt dazu, dass nicht nur im Fall II 5, sondern auch in dem mit ihm nach der Beweiswürdigung eng zusammenhängenden, an sich rechtlich zutreffend behandelten Fall II 4 der Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden muss. Denn die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 245 Abs. 1 Nr. 7 StGB sind dem bisher festgestellten Sachverhalt ebensowenig zu entnehmen. Auch dieses Ergebnis wirkt sich gemäß § 357 StPO auf den verurteilten Mitangeklagten ██████ aus.

Bei beiden Angeklagten ist zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufzuheben.

Im vorbezeichneten Umfang der Aufhebung ist die Sache hinsichtlich beider Angeklagten zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ vermag keine Rechtsfehler aufzudecken; sie unterliegt der

Verwerfung.FischerPikart
HübnerSeibertLoesdau
BGH: Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Diebstahl; Beweiswürdigung und Einsteigediebstahl — Themis