Revision wegen Meineids verworfen – Verfahrens- und Sachrüge abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 207/64
- Datum
- 15.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Inhalt des angegriffenen Beschlusses und die Umstände darlegt, aus denen sich dessen Fehlerhaftigkeit ergeben soll.
Eine Aufklärungsrüge muss konkret aufzeigen, welche dem Gericht bekannten oder mindestens bekannten Umstände eine weitergehende Aufklärung in der Hauptverhandlung veranlasst hätten.
Missverständliche oder unpräzise Wendungen in den Urteilsgründen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Aufhebung des Urteils, wenn sich aus dem übrigen Urteilstext der tatsächliche Sinn und die tragenden Feststellungen ergeben.
Die Tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung bleibt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung verschlossen, sofern sich kein Rechtsfehler in der würdigungsleitenden Erwägung bzw. der Beweiswürdigung feststellen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht [REDACTED], 27. Februar 1964
Rubrum
1 StR 207/64
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ████, den Volksschullehrer Hubert ███, geboren ██████ in ██, Kreis ███, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hüpner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Sanders pr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 27. Februar 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlich falscher eidlicher Aussage, die er rechtzeitig berichtigt hat, in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Soweit sie sich gegen die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen ████ als Sachverständigen richtet, ist sie unzulässig, weil sie den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die Umstände nicht darlegt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben soll (BGHSt 3, 213). Als Aufklärungsrüge lässt die Rüge der Nichtvernehmung des Zeugen █████ als Sachverständigen nicht erkennen, welche Umstände, die dem Landgericht bekannt waren oder mindestens hätten bekannt sein müssen, das Gericht zu einer solchen Vernehmung gedrängt hätten (vgl. BGH Urt. v. 10. Mai 1955 – 1 StR 146/55).
2. Die Sachrüge Einer näheren Erörterung bedarf nur folgender Punkt: Die Revision ist der Meinung, die Gründe des landgerichtlichen Urteils ließen erkennen, dass die Strafkammer nicht habe klären können, welche der beiden eidlichen Zeugenaussagen des Angeklagten objektiv richtig sei. Das Urteil stelle nur fest, ihm sei nicht zu widerlegen, dass seine eidliche Bekundung vom 8. März 1963 (mit der er seine frühere Aussage berichtigt hat) der Wahrheit entspreche. In der Tat spricht das Landgericht davon, dem Angeklagten sei „nicht zu widerlegen, dass seine Aussage vom 8. März 1963 wahrheitsgemäß ist“ (UA 7). An einer späteren Stelle des Urteils heißt es: „Dann aber hatte die Kammer von der Einlassung des Angeklagten auszugehen, wonach seine Aussage vom 8. März 1963 der Wahrheit entspricht“ (UA 8).
Diese Urteilsstellen ergeben jedoch im Zusammenhang gesehen nicht den Sinn, den die Revision ihnen entnehmen zu können glaubt. Es handelt sich vielmehr nur um missverständliche Wendungen, deren Bedeutung sich aus dem übrigen Urteilsinhalt klären lässt.
Das Landgericht stellt nämlich ausdrücklich fest, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21. Juli 1962 „der Wahrheit zuwider“ ausgesagt hat (UA 3) und dass er bei seiner richterlichen Vernehmung am 25. Januar 1963 die Richtigkeit dieser ihm wörtlich vorgelesenen polizeilichen Aussage unter Eid bestätigt hat, „obwohl er wusste, dass seine Aussage bei der Gendarmerie in ███ nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmte“ (UA 4).
Die von der Revision beanstandeten Wendungen, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass seine eidliche Aussage vom 8. März 1963 richtig sei (UA 7), und es sei davon auszugehen, dass seine Aussage vom 8. März 1963 der Wahrheit entspreche (UA 8), gebraucht das Landgericht im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen ██████ (UA 7, 8), zu dessen Gunsten der Angeklagte am 21. Juli 1962 und am 25. Januar 1963 falsch ausgesagt hatte. Dabei führt die Strafkammer aus: Würde man der Aussage ███████ folgen, so sei die Bekundung des Angeklagten vom 8. März 1963, die berichtigte Aussage in dem Verfahren gegen ███, jedenfalls in einem Punkte falsch; dann aber sei es fraglich, ob seine übrigen damaligen Aussagen der Wahrheit entsprachen, und das sei wiederum von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob er dann am 21. Juli 1962 und am 25. Januar 1963 objektiv die Unwahrheit gesagt habe (UA 7). Das Landgericht prüft also an dieser Stelle des Urteils, ob die Aussage ███████ geeignet ist, die vorher getroffenen Feststellungen über die Unrichtigkeit der Aussagen des Angeklagten vor der Polizei am 21. Juli 1962 und bei seiner eidlichen Vernehmung am 25. Januar 1963 zu entkräften. In eingehender Würdigung der Aussage und der Persönlichkeit █████ (UA 7, 8) kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass sie „der jetzigen Bekundung des Zeugen █████ keinen Glauben schenken kann“.
Der Satz des Urteils: „Dem Angeklagten ist nicht zu widerlegen, dass seine Aussage vom 8. März 1963 wahrheitsgemäß ist“ (UA 7) muss also nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe so gelesen werden: „Aus der Aussage des Zeugen ██████ ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Aussage des Angeklagten vom 8. März 1963 nicht wahrheitsgemäß ist.“ Der Schlussatz des Absatzes, in dem die Kammer sich mit der Aussage ███████ auseinandersetzt: „Dann aber hatte die Kammer von der Einlassung des Angeklagten auszugehen, wonach seine Aussage vom 8. März 1963 der Wahrheit entspricht“, ist dahin zu verstehen: „Da die Aussage ██████ nicht geeignet ist, die Feststellung zu entkräften, dass die Aussage des Angeklagten vom 8. März 1963 der Wahrheit entspricht, bleibt es bei dieser Feststellung.“
Die weiteren sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Auch die auf die Sachrüge hin vorgenommene Nachprüfung des Urteils durch den Senat lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Geier | Willms | Sanders | |||
| Hüpner | Fischer |