Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwerfung der Revisionen wegen (Anstiftung zum) Meineid und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 207/55
Datum
15.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen ihre Verurteilungen u.a. wegen (Anstiftung zum) Meineid, Urkundenfälschung und versuchter Erpressung ein. Zentral war u.a., ob Verfahrensrügen ordnungsgemäß ausgeführt sind, die Beweiswürdigung tragfähig ist und ob das Straffreiheitsgesetz 1954 eingreift. Der BGH verwarf die Revisionen, da Aufklärungs- und Beweisantragsrügen nicht den Anforderungen genügten bzw. unzulässig waren und die Sachrügen keinen Rechtsfehler ergaben. Eine Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 lehnte der BGH mangels unverschuldeter Notlage bzw. wegen zu hoher Gesamtstrafe ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig bzw. unbeachtlich, wenn die Revisionsbegründung den gebotenen Aufklärungsweg unter Angabe der Beweismittel nicht darlegt.

2

Eine Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt wird.

3

Ein Widerspruch in den tatsächlichen Urteilsfeststellungen führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich auf Beweiswürdigung und Schuldspruch ausgewirkt hat; ist dies aus dem Urteilszusammenhang auszuschließen, bleibt die Verurteilung bestehen.

4

Das Straffreiheitsgesetz 1954 setzt für Straffreiheit wegen Notlage voraus, dass die Tat auf eine unverschuldete, durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse verursachte Notlage zurückzuführen ist; Handeln zur Abwendung eigener Strafverfolgung erfüllt diese Voraussetzung nicht.

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Die Anwendung von Straffreiheitsvorschriften kann bereits an der Höhe der verhängten Gesamtstrafe scheitern, wenn das Gesetz Straffreiheit nur bis zu bestimmten Strafgrenzen eröffnet.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 15. Dezember 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen

1) den Kaufmann Erich RC, geboren am █ in ██,

2) den Chemiker Fritz RC, geboren am ███ in ████,

wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Erich RC, SC und Fritz RC gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer Erich RC war Anfang des Jahres 1951 beim Amtsgericht München u. a. wegen drei fortgesetzter Vergehen der Monopolhinterziehung angeklagt. In dem einen Fall handelte es sich um einen Posten von 10.340 kg Antiscabiosum, einem ethylalkoholhaltigen Kratzemittel, das der Angeklagte als Heilmittel zum äußeren Gebrauch steuerbegünstigt bezogen hatte. Die damalige Anklage ging davon aus, dass der Angeklagte 5.180 kg dieses Mittels selbst in der Weise verarbeitet hatte, dass er den Alkohol herausdestillierte und diesen zur Herstellung von Parfüm verwendete.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte sich in dem Verfahren wegen Monopolhinterziehung damit verteidigt, dass er die fragliche Teilmenge an eine tatsächlich nicht bestehende Firma Sch. in Leipzig weiterveräußert habe, wobei er „im Kompensationswege“ 300 Liter Parfüm von dieser Firma erhalten habe.

Um dieses Vorbringen glaubhaft zu machen, haben er und der in seinem Geschäft angestellte Mitangeklagte Fritz RC, ein Verwandter von ihm, falsche Belege über angebliche Geschäftsbeziehungen zu der Firma Sch. angefertigt. Das Landgericht stellt weiter fest, dass Erich RC den Mitangeklagten SC unter Mithilfe von Fritz RC durch Überredung dazu bestimmt hat, in dem bezeichneten amtsgerichtlichen Verfahren unter Eid falsche Angaben über das angebliche Geschäft des Angeklagten Erich RC mit der Firma Sch. zu machen, und ferner, dass Fritz RC in diesem Verfahren uneidlich entsprechende unwahre Angaben gemacht hat.

In dem amtsgerichtlichen Verfahren wurde der Angeklagte Erich RC zu Ersatzstrafen von 372,- und 9.314,85 DM verurteilt. Er machte nun den Versuch, einen Teil dieser Summe von den Chemikern Dr. ███ und Dr. Schm. zu erlangen, die bei einem der ihm zur Last liegenden Monopolvergehen in einer bisher im Verfahren nicht zur Sprache gekommenen Weise beteiligt gewesen waren und auch als Zeugen falsch ausgesagt hatten. Er forderte von ihnen die Zahlung von 3.200,- DM unter der Drohung, dass er sonst Berufung gegen das Urteil einlegen werde; dann müssten „alle Beteiligten“ mit der Wiederaufrollung der betreffenden Angelegenheit rechnen, und er könne sie dann nicht schonen. Dr. ███ und Dr. Schm. hatten sich zunächst bereiterklärt, den geforderten Betrag zu bezahlen, sich jedoch später trotz schriftlicher Annahme nicht mehr darauf eingelassen.

Durch das angefochtene Urteil sind verurteilt worden:

Der Angeklagte Erich RC wegen Anstiftung zum Meineid, fortgesetzter, teilweise in Mittäterschaft begangener Urkundenfälschung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten,

der Angeklagte SC wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis,

der Angeklagte Fritz RC wegen Beihilfe zur Anstiftung zum Meineid, falscher uneidlicher Aussage und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Revisionen sind nicht begründet.

I. Revision des Angeklagten SC

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist schon deswegen unbeachtlich, weil die Revisionsschrift nicht den Aufklärungsweg mit Beweismitteln aufzeigt (BGHSt 2, 168).

Auch die Sachrüge führt zu keinem Erfolg.

Zutreffend sieht das Landgericht bei dem Angeklagten SC die Voraussetzungen des § 154 StGB (Meineid) nach der äußeren und inneren Tatseite als gegeben an. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, es habe nicht dahingestellt bleiben dürfen, ob dem Angeklagten einmal ein Mann namens Sch. als „Sch.“ vorgestellt worden sei. Bei der Feststellung des Sachverhalts, der der Verurteilung des Angeklagten SC zugrunde liegt, findet sich diese Wendung nicht. Dort wird vielmehr seine Einlassung dahin wiedergegeben, er habe sich auf die Angaben der Mitangeklagten RC hin an einen Mann erinnert, der ihm einmal vorgestellt worden sei, und die weitere Angabe der Mitangeklagten, dieser Mann habe Sch. geheißen, für wahr gehalten. Das Landgericht ist nach seinen Ausführungen zu diesem Punkt davon überzeugt, dass die Erkenntnis, eine derartige Aussage werde keinen Beweis für das wirkliche Vorhandensein des angeblichen Sch. erbringen, den Angeklagten zu seinen bestimmten Aussagen über seine Bekanntschaft mit Sch. veranlasst hat. Es hat also die Einlassung des Angeklagten als wahr seinen Feststellungen zugrunde gelegt, trotz der missverständlichen Wendung: „Selbst wenn die Behauptung des Angeklagten zuträfe“ bleibt also hier keine Tatsache „dahingestellt“, die vom Gericht zwar als Entlastungsvorbringen angeführt, aber zur Feststellung des strafrechtlichen Tatbestandes verwendet wird. Im Übrigen lag das Schwergewicht der Aussagen des Zeugen in seinen Angaben darüber, dass RC den fraglichen Posten Antiscabiosum an den angeblichen Sch. verkauft habe, Angaben, die, wie der Beschwerdeführer selbst in der Revision einräumt, wissentlich falsch waren.

Der Meineid ist in der Hauptverhandlung vom 26. November 1951 geschworen worden. Es war demnach, wie die Revision mit Recht vorträgt, die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen, das gemäß § 3 Abs. 1 bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Straffreiheit gewährt, wenn abgesehen von dem Hindernis des Abs. 3, das nach dem Strafregisterauszug hier nicht gegeben ist, die Straftat begangen worden ist, weil sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Betrieb des Angeklagten in Ottobrunn, der 1940/41 62 Personen beschäftigte, wegen seiner politischen Betätigung vor 1945 im Jahre 1947 unter Treuhänderschaft kam und „in der Folgezeit immer mehr zurückging, bis 1952 das Konkursverfahren eröffnet wurde“.

Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Rückgang des Geschäfts auf die politisch bedingte Treuhänderschaft zurückzuführen ist. Das kann aber dahingestellt bleiben. Denn es ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den hier in Frage stehenden Warenposten in steuerrechtlich anfechtbarer Weise vom Angeklagten Erich RC bezogen und in der Hauptverhandlung gegen diesen die falsche Aussage gemacht hat, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Hiernach ist der Meineid des Angeklagten nicht auf eine unverschuldete, wenn auch mittelbar durch die Nachkriegsereignisse hervorgerufene Notlage zurückzuführen. Das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 findet daher auf diese Tat des Angeklagten SC keine Anwendung.

II. Die Revision des Angeklagten Erich RC

Soweit diese Revision die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO geltend macht, ist die Revision nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO gemäß ausgeführt und daher unzulässig.

Soweit sie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt ist, ist sie unbegründet.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass das angefochtene Urteil in seinen tatsächlichen Feststellungen zur Frage der Anstiftung zum Meineid einen aus dem Urteilszusammenhang nicht aufklärbaren Widerspruch enthält. Nach den Darlegungen unter 1 sollten mit Hilfe der von dem Angeklagten Erich RC hergestellten falschen Rechnungen der „Fa. Sch.“ über bezogenes Parfüm und dem von Fritz RC angefertigten falschen Buchungsbeleg über ein angebliches Tauschgeschäft von 5.000 kg Antiscabiosum gegen 67,5 Liter Parfüm mit derselben „Firma“ die zuständigen Steuer- und Zollbehörden darüber getäuscht werden, dass „Erich RC aus dem von ihm bezogenen Kratzemittel in unbefugter Weise selbst Parfüm hergestellt hatte“.

Demgegenüber geht das Landgericht unter III 2 am Ende, wo dargelegt wird, dass die Angaben SC über den Verkauf der einen Hälfte des Warenpostens an die „Firma Sch.“ unwahr sind, davon aus, dass SC „das gesamte Quantum von etwa 10.000 kg von RC bezogen“ hat. Unter IV 1 heißt es mit Bezug auf SC: „Die Angabe der Wahrheit, nämlich dass er die gesamte Menge Antiscabiosum erhalten hatte, hätte ihm die Verfolgung durch die Steuer- und Zollfahndung eingetragen“.

Danach hat Erich RC nicht selbst 5.000 kg des Kratzemittels bestimmungswidrig verarbeitet; auch dieser Teilposten war vielmehr an den Angeklagten SC gelangt, und zwar auf eine im Urteil nicht angegebene Weise, die nach den ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts jedenfalls für SC die Gefahr einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung in sich barg.

Müsste davon ausgegangen werden, dass diese Weiterveräußerung an SC, der nach den Ausführungen zu B der Gründe die eine Hälfte der ursprünglichen 10.340 kg Antiscabiosum offenbar in steuerrechtlich nicht zu beanstandender Weise von Erich RC bezogen hatte, für den letzteren steuerstrafrechtlich möglicherweise unbedenklich war, so wäre der Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen nicht bedeutungslos. Vielmehr könnte dann die Verurteilung des Angeklagten Erich RC wegen Anstiftung zum Meineid auf diesem unklaren Ausgangspunkt des Landgerichts beruhen. Es wäre nicht auszuschließen, dass der Widerspruch die Beweiswürdigung, insbesondere die Wertung der Aussage des Mitbeschuldigten SC, auf denen die Verurteilung Erich RC und auch die Fritz RC wegen Teilnahme an dessen Meineid beruht, in irgendeiner Weise beeinflusst haben könnte. Denn das Gericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass bei Erich RC das eigene Anliegen bestand, einer Strafverfolgung durch Herbeiführung einer entsprechenden Aussage des SC zu entgehen. Lag aber etwa die steuerliche Verfehlung ausschließlich auf Seiten des SC, so könnte dessen Bestreben, mit seinen unrichtigen Angaben seine eigenen Verfehlungen zu verdecken – das Landgericht hat ihm unter diesem Gesichtspunkt die Wohltat des § 157 StGB zuerkannt –, so vorherrschend gewesen sein, dass es nahe gelegen hätte, anzunehmen, dass er schon aus seiner eigenen Lage heraus zur Leistung des Meineids auf jeden Fall entschlossen war. Dann würde keine Anstiftung durch Erich RC vorliegen, sondern allenfalls Beihilfe, und die Verurteilung des Beschwerdeführers hätte insoweit aufgehoben werden müssen.

Diese Möglichkeit ist jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe heraus auszuschließen. Die Feststellungen ergeben, dass Erich RC, der bereits in den Jahren 1947 und 1948 durch die Herstellung falscher Buchungsbelege weitgehende Maßnahmen traf, um das fragliche Geschäft zu verschleiern, mit steuerstrafrechtlichen Maßnahmen gegen sich rechnete, wenn die Lieferung auch dieser zweiten Hälfte des von der Firma G. Co. steuerbegünstigt bezogenen Postens an SC den Behörden bekannt würde. Er hatte somit auch ein eigenes Interesse daran, dass durch die unwahren Aussagen des SC in dem Verfahren vor dem Amtsgericht München der Sachverhalt verdunkelt wurde. Bei dieser Sachlage bestehen trotz der aufgezeigten Unklarheit in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine begründeten rechtlichen Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und die von ihm getroffenen Feststellungen. Diese sind in sich frei von Denkfehlern und tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zum Meineid.

Nicht zu beanstanden ist ferner die Verurteilung des Beschwerdeführers Erich RC wegen Urkundenfälschung und versuchter Erpressung. Die insoweit ohne ersichtlichen Rechtsfehler getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung unter beiden Gesichtspunkten. Was die Revision dazu ausführt, sind unbeachtliche Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung des Sachverhalts und Beweiswürdigung. Zutreffend hat auch das Landgericht bei der Urkundenfälschung eine fortgesetzte, teilweise in Mittäterschaft begangene Tat angenommen.

Die Anwendung des § 2 oder des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet schon wegen der Höhe der Gesamtstrafe (vgl. § 11 Abs. 1 StraffrGes) aus.

III. Revision des Angeklagten Fritz RC

Dass das Landgericht Beweisanträge dieses Beschwerdeführers unzulässigerweise abgelehnt habe, kann er mit Erfolg schon deswegen nicht geltend machen, weil er ausweislich der insoweit allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift die in der Revisionsbegründung erörterten Anträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt hat. Angesichts der vom Landgericht festgestellten „besonders tatkräftigen“ Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Herbeiführung der falschen Aussage des SC, die sich auch aus den Einzelfeststellungen zu seinem Verhalten deutlich ergibt, musste sich dem Gericht auch nicht die Notwendigkeit aufdrängen, von Amts wegen Erhebungen über die in der Revisionsbegründung behauptete Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Erich RC anzustellen.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers. Soweit er der falschen uneidlichen Aussage schuldig erkannt worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen. Da das Landgericht, wie zur Revision Erich RC ausgeführt, sachlich und rechtlich zutreffend festgestellt hat, dass dieser den SC zur Leistung des Meineides bestimmt und sich daher der Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht hat, begegnet auch die Verurteilung des Beschwerdeführers Fritz RC wegen Beihilfe dazu keinen rechtlichen Bedenken.

Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dadurch, dass das Landgericht ihm wie auch dem Angeklagten Erich RC bei der Anstiftung zum Meineid – hinsichtlich der Beihilfe zur Anstiftung zum Meineid unzulässigerweise die Schutzvorschrift des § 157 StGB (Bidesnotstand) hat zukommen lassen, ist er nicht beschwert.

Auch bei diesem Beschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht vor. Dafür, dass er die Straftaten begangen hat, weil er sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat, sind hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

PeetzMartinDr. Hengsberger
MantelDr. Mannzen
BGH: Verwerfung der Revisionen wegen (Anstiftung zum) Meineid und Urkundenfälschung — Themis