Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs (Bienenhaus)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 207/54
- Datum
- 12.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsangriffe gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung sind nach § 337 StPO grundsätzlich unzulässig und in der Revisionsinstanz nur mit Grenzen zu überprüfen.
Die Rüge eines erzwungenen Geständnisses nach § 136a StPO bedarf substantiierter Darlegung; wiederholte Geständnisse vor Richter und Staatsanwalt können die Annahme eines wirksamen Geständnisses stützen.
Zur Anwendung des § 308 StGB (Brandstiftung an fremder Sache) müssen Feststellungen darüber getroffen werden, ob die angezündete Baulichkeit zum Grundstückseigentum gehört (Abgrenzung nach §§ 94, 95 BGB); fehlen diese Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.
Bei der Annahme einer Gefährdung anderer Gebäude durch Brandstiftung sind Lage und Beschaffenheit der entzündeten Sache sowie das Bewusstsein des Täters zu konkretisieren, damit die objektive Gefährdung überprüfbar ist.
Die Sachrüge nach § 344 Abs. 2 StPO verlangt Bestimmtheit; es ist anzugeben, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 12. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schnapshändler Augustin ██████ aus ████, geboren am █ 1924 in ██, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Versicherungsbetrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat Senne, als Vertreter der Geschäftsstelle, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 12. Dezember 1953, soweit er wegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit Brandstiftung (Bienenhaus) verurteilt worden ist, mit den Feststellungen hierzu, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit Brandstiftung (Bienenhaus), wegen eines weiteren Versicherungsbetrugs (Lieferwagen) und wegen Betruges (Einbruch) zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Seine auf Verletzung von Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision führt nur hinsichtlich der Verurteilung im Falle Bienenhaus zum Erfolg.
I. Verfahrensrecht.
1. Der Angeklagte beanstandet die Verwendung des von ihm gegenüber dem Gendarmerie-Wachtmeister ████████ abgelegten Geständnisses und behauptet, dieses sei unter Verletzung des § 136a StPO zustandegekommen. Das Landgericht hat das Vorbringen des Angeklagten in dieser Richtung eingehend gewürdigt und ist auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere auch deswegen, weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichartige Geständnisse auch gegenüber einem Richter und dem Oberstaatsanwalt abgelegt hat, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angriffe unbegründet sind. Die Revision bringt hiergegen Angriffe gegen die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung vor; sie sind in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO).
2. Die neue Behauptung, der Beschwerdeführer habe auch vor dem Amtsrichter noch unter dem Eindruck der zwar behaupteten, aber vom Landgericht nicht festgestellten Übergriffe des ██████ gestanden, ist unbeachtlich; die Vernehmung vor dem Amtsrichter fand 10 Tage nach dem Geständnis gegenüber ████████ statt. Zwei Tage später hatte der Angeklagte den Mut, das Geständnis zu widerrufen; es hätte deshalb der Darlegung besonderer Umstände dafür bedurft, dass er gleichwohl noch bei der ersten richterlichen Vernehmung ein erzwungenes Geständnis aufrechterhalten hatte (vgl. BGH DR 1951, 658). Unerheblich ist das Revisionsvorbringen über das Verhalten des █████ gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem anderen Strafverfahren. Die neu vorgebrachten Einwendungen gegen den Brief der Ehefrau des Angeklagten sind widerlegt. Der Oberstaatsanwalt hat in seiner Gegenerklärung die Behauptung, er selbst habe Frau ███████████████ den Brief an ihren Mann zu schreiben, in dem sie ihn aufgefordert hat, doch bei seinem Geständnis stehen zu bleiben, als „völlig unwahr“ bezeichnet. Die Verlesung dieses Briefes ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf dem vor ████████ abgelegten Geständnis.
3. Die in der Revisionsbegründung erhobenen Aufklärungsrügen entbehren der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit, insbesondere fehlt die Angabe der weiteren Beweismittel, deren sich das Gericht nach Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168). Nicht verletzt ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers der Grundsatz, dass Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sind; denn das angefochtene Urteil lässt erkennen, dass der Tatrichter seine Feststellungen ohne Zweifel auf Grund voller richterlicher Überzeugung getroffen hat.
II. Sachrüge.
1. Die sachliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle des Versicherungsbetruges bezüglich des Bienenhauses, weil der tateinheitlichen Verurteilung wegen Brandstiftung nach § 308 StGB auf Grund der bisherigen Feststellungen durchgreifende Bedenken entgegenstehen. Die Strafkammer stützt die Anwendung des § 308 StGB in erster Reihe darauf, dass das Bienenhaus deswegen für den Angeklagten fremdes Eigentum gewesen sei, weil es auf dem Anwesen seiner Eltern stand und, wie er auch gewusst habe, „alles, was darauf steht“ seinen Eltern gehöre. Dabei hat die Strafkammer möglicherweise übersehen, dass nur die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Gebäude als wesentliche Bestandteile dem Grundstückseigentümer gehören, nicht aber nur zu vorübergehendem Zweck verbundene Baulichkeiten (§§ 94, 95 BGB). Welcher Art das Bienenhaus war, ob es nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, ob es überhaupt fest verbunden oder nur ohne feste Verbindung aufgestellt war, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Auch die Schlussfolgerung, dass die nicht ganz einfachen Rechtsverhältnisse dem als primitiv geschilderten Angeklagten bekannt waren, weil er auf dem Lande aufgewachsen war, wird daher näherer Nachprüfung bedürfen.
Die Erwägung, dass der Angeklagte jedenfalls, auch wenn das Bienenhaus sein Eigentum war, eine Sache angezündet hat, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet war, ein Wohngebäude zu gefährden, ist mindestens hinsichtlich des inneren Tatbestandes lückenhaft. Bei den knappen Feststellungen der Strafkammer über die Art des Bienenhauses ist das Revisionsgericht nicht in der Lage nachzuprüfen, ob nach seiner Lage und Beschaffenheit eine objektive Gefährdung des elterlichen Hauses bestand und ob der Angeklagte sich bei der Inbrandsetzung ihrer bewusst war (RG JW 1930, 924 Nr. 32; 1934, 171 Nr. 19).
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu erörtern sein, ob der Angeklagte durch die vom Eröffnungsbeschluss umfasste Anmeldung des Brandschadens bei der Versicherungsgesellschaft sich eines weiteren selbständigen Betruggsversuchs schuldig gemacht hat (RGSt 66, 392; BGH Urt. 1 StR 677/53 vom 6. Juli 1954); dabei wird § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein.
2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. In den Fällen des Versicherungsbetrugs (Lieferwagen) und des Betrugs durch Vortäuschung des Einbruchsdiebstahls sind den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht zu erkennen. Widersprüche, wie sie die Revision behauptet, sind nicht ersichtlich. Die vom Landgericht erörterten Zweifel, ob der Angeklagte imstande war, die Korbflaschen mit dem Schnaps allein wegzutragen, sind durch das Geständnis vom 11. Juli 1953 vor dem Amtsrichter, das in diesem Falle der Verurteilung zu Grunde liegt, ausgeräumt worden. Wenn der Angeklagte auch mit einer Untersuchung des angeblichen Einbruchs zwecks Feststellung des Täters rechnete, so brauchte er nicht mit einer Durchsuchung seiner eigenen Räume nach dem Verbleib der angeblich gestohlenen Waren zu rechnen. Alle übrigen Ausführungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.
Dass die Verurteilung im Falle Bienenhaus auch wegen Brandstiftung das Strafmaß in den beiden anderen Fällen der Verurteilung beeinflusst hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden. Dagegen ist es möglich, dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei dem bisher unbestraften Angeklagten durch die Entscheidung über die am schwersten wiegende Straftat veranlasst worden ist. Deshalb ist ausser der Gesamtstrafe auch diese Nebenstrafe aufgehoben worden.
Es besteht kein Anlass, dem Antrage des Verteidigers auf Verweisung der Sache an ein benachbartes Gericht stattzugeben.
| Dr. Schalscha | Krumme | Seibert | |||
| Dr. Augustin | Hübner |