Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betrug: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 207/52
Datum
29.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Betrugs verurteilt worden; der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zurück. Das Landgericht stellte Täuschungshandlungen fest, traf aber keine eindeutigen Feststellungen, ob zum Zeitpunkt der Leistungen ein wirtschaftlicher Vermögensschaden nach § 263 StGB eingetreten und der Vorsatz verwirklicht war. Insbesondere fehlen Angaben zur Verwendung der Gelder, zur Geschäftsprognose und zur Kausalität zwischen Täuschung und Schaden. Aufgrund dieser Feststellungslücken ist eine neue Verhandlung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs nach § 263 StGB muss das Gericht feststellen, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ein wirtschaftlich messbarer Vermögensschaden vorlag.

2

Ein Vermögensschaden ist der Täuschung nur dann zuzurechnen, wenn die Getäuschten infolge der falschen Angaben die wirtschaftliche Minderung nicht erkannten; das Gericht hat die Kausalität zwischen Täuschung und Schaden darzulegen.

3

Für den Vorsatz beim Betrug sind Feststellungen erforderlich, ob der Täter die Entstehung bzw. Vergrößerung des Vermögensschadens erkannt und in seinen Willen aufgenommen hat; bloß leichtsinniges Geschäftsgebaren genügt nicht.

4

Fehlen die zur Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, hat das Revisionsgericht die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 14. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Parkettleger Lorenz M█ aus I██, geboren am ███ 1905 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ als Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 14. Januar 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dass der Angeklagte die Geldgeber ████ und KD und den Bürgen K██████ durch Täuschung zu ihren Leistungen bewogen hat, stellt das Urteil zweifelsfrei fest.

Zwar konnte die Schuld gegenüber JC) nicht in der GC███████ und ███ vorgelegten Bilanz vom 21. Juni 1948 aufgeführt sein, wenn sie erst am Tag der im Urteil erwähnten Vereinbarungen vom 1. Juli und 30. September 1948 entstanden ist. Auch war dem juristisch beratenen WC████████ erkennbar, dass der Angeklagte das Grundstück noch nicht zu eigen erworben hatte, weil er es nach seiner Darstellung bisher nur privatschriftlich gekauft hatte; dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass der privatschriftliche Vertrag nicht zustandegekommen war. Allein auch wenn der Angeklagte in diesen Punkten die Geldgeber und WC████████ nicht getäuscht haber sollte, so sind sie doch, wie der Zusammenhang ergibt, durch die sonstigen unwahren Behauptungen des Angeklagten zu ihren Zahlungen veranlasst worden.

Das Urteil stellt jedoch nicht einwandfrei fest, dass die beiden Geldgeber und der Bürge infolge der Täuschung einen strafrechtlich erheblichen Vermögensschaden erlitten haben. Es berichtet nur, dass das Unternehmen des Angeklagten im Dezember 1948 zusammenbrach, dass infolgedessen G█████████ und ████ ihr Geld nicht zurückbekamen und a██████████ aus seiner Bürgschaft in Anspruch genommen wurde, ohne auf den Angeklagten mit Erfolg zurückgreifen zu können. Ob aber ein Vermögensschaden im Sinn des § 263 StGB eingetreten ist, war nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem G█████████ seinen Wechsel, C███████████ sein Geld und HK████████████ seine Bürgschaft gaben. Geschädigt sind sie dann, wenn ihre Forderungen gegen den Angeklagten, die sie für ihre Leistungen erwarben, zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich weniger wert als diese waren. Auf Täuschung beruht dieser Schaden dann, wenn sie das infolge der Vorspiegelungen des Angeklagten nicht erkannten. Hierzu trifft das Urteil keine klaren Feststellungen. Die Bilanz zum 21. Juni 1948 wäre, auch wenn die darin fehlenden Schulden aufgenommen worden waren, noch durchaus aktiv gewesen. Wie der Geschäftsbetrieb des Angeklagten zu dieser Zeit beschaffen war, wie er sich in der Folgezeit bis zu den Leistungen der Geldgeber und des Bürgen entwickelt hat, welche Aussichten er hatte und was die Ursachen des Zusammenbruchs waren, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Vor allem sind bisher keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Zum Vorsatz des Betruges gehörte hier, dass der Angeklagte den Vermögensschaden der beiden Geldgeber und des Bürgen in dem vorstehend dargelegten Sinn erkannt und in seinen Willen aufgenommen hat. Dafür konnte von Bedeutung sein, was der Angeklagte mit dem Gelde des G█████████ und des ███ und mit dem Darlehn der Sparkasse, das diese auf Grund der Bürgschaft des K██████ gab, gemacht hat. Darüber enthält das Urteil nichts. Deutliche Feststellungen zur inneren Tatseite waren umso weniger entbehrlich, als das Urteil selbst im Zusammenhang mit den Freisprüchen zugunsten des Angeklagten unterstellt, er habe an die Verwertbarkeit seines Patentes geglaubt. Wenn der Angeklagte, wie die Strafzumessungsgründe besagen, nur ein „völlig leichtsinniges Geschäftsgebahren“ an den Tag gelegt hat, so braucht er nicht notwendig vorsätzlich gehandelt zu haben.

Dr. HörchnerKrummeGlanzmann
MantelDr. Augustin
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