§ 170b StGB: Heimunterbringung nach §§ 5, 6 JWG und innerer Zusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 20/75
- Datum
- 30.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 170b StGB setzt voraus, dass die Unterhaltsverweigerung für die Gewährung oder Fortgewährung öffentlicher Hilfe ursächlich ist und insoweit ein innerer Zusammenhang besteht.
Der innere Zusammenhang zwischen Unterhaltsverweigerung und öffentlicher Hilfe kann auch dann vorliegen, wenn der Lebensbedarf des Kindes durch Heimunterbringung nach §§ 5, 6 JWG gesichert wird.
§ 170b StGB ist nicht anwendbar, wenn die Heimunterbringung unabhängig von der Erfüllung der Unterhaltspflichten aus anderen Gründen (z.B. Fürsorge-/Erziehungsgründe ohne Bezug zur Bedürftigkeit durch Unterhaltsausfall) erforderlich ist.
Für die Strafbarkeit nach § 170b StGB ist es unerheblich, ob der Träger der Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch gemäß § 82 JWG i.V.m. §§ 90, 91 BSHG auf sich übergeleitet hat.
Die Verwirklichung des Tatbestands des § 170b StGB darf nicht von einem behördlichen Ermessen über die Wahl zwischen Kostenbeitrag und Anspruchsüberleitung abhängig gemacht werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 20/75 in der Strafsache gegen die Objektleiterin Martha S. geborene ██, geboren am ███ 1937 in Nürnberg, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Dezember 1974 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. März 1976
Tenor
Der in § 170b StGB vorausgesetzte innere Zusammenhang zwischen Unterhaltsverweigerung und Unterstützung aus öffentlichen Mitteln kann auch dann gegeben sein, wenn das unterhaltsberechtigte Kind gemäß §§ 5, 6 Jugendwohlfahrtsgesetz in einem Heim untergebracht wird.
Für die Strafbarkeit nach § 170b StGB ist es unerheblich, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 82 Jugendwohlfahrtsgesetz in Verbindung mit §§ 90, 91 Bundessozialhilfegesetz auf sich übergeleitet hat.
Gründe
I. Die Angeklagte ist Mutter von zwei ehelichen und zwei nichtehelichen Kindern im Alter von (zur Tatzeit) 3 bis 14 Jahren; ihre Ehe wurde 1971 geschieden. Die Kinder kamen im Sommer 1972 zur Erholung in ein Ferienheim. Während dieser Zeit gab die Angeklagte ihre Wohnung auf, ging mit einem Bekannten Ende August 1972 ins Ausland und kümmerte sich nicht um ihre zurückgelassenen Kinder.
Daher mussten sie im Anschluss an den Erholungsaufenthalt gemäß §§ 5, 6 JWG vom Jugendamt im Städtischen Kinder- und Jugendheim untergebracht werden; sie blieben dort auch nach Rückkehr der Angeklagten am 22. Dezember 1972, da diese bis Juni 1973 keinen Unterhalt leistete und ihren Unterhaltspflichten nicht nachkam. Die Kosten der Heimunterbringung trug die Stadt Nürnberg. Eine Überleitungsverfügung des Stadtjugendamtes gemäß § 82 JWG, §§ 90, 91 BSHG wurde der Angeklagten erst am 27. Juni 1973 zugestellt.
Aufgrund dieser Feststellungen hat das Amtsgericht, ohne auf die übrigen Voraussetzungen des § 170b StGB einzugehen, die Angeklagte von dem Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1973, 816 Nr. 48) aus Rechtsgründen freigesprochen, weil mit der Heimunterbringung der primäre Unterhaltsanspruch auf den Träger der Jugendhilfe übergegangen sei; dieser müsse den Kindern den notwendigen Lebensunterhalt gewähren, unabhängig davon, ob die Eltern zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könnten. § 170b StGB erfasse nicht die Pflicht der Angeklagten, zu den Kosten der Unterbringung beizutragen.
Der mit der Sachbeschwerde begründete Revision der Staatsanwaltschaft möchte das Bayerische Oberste Landesgericht stattgeben; es sieht sich hieran aber durch die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 10. Dezember 1971 (NJW 1972, 836 Nr. 23) gehindert. In jenem Fall wurde ein Kind während seines ersten Lebensjahres gemäß § 6 JWG (als Erziehungsbeihilfe) in einem Kinderheim, in den folgenden Jahren wegen Schwachsinns gemäß § 39 BSHG (als Eingliederungshilfe) in dafür geeigneten Heimen untergebracht. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 27, 39 BSHG) werde nicht aufgrund einer möglicherweise durch Verweigerung von Unterhalt entstandenen Hilfsbedürftigkeit geleistet, sondern unabhängig davon aufgrund gesetzlicher Verpflichtung des Sozialhilfeträgers. Ebenso sei aber auch die Erziehungsbeihilfe gemäß § 6 JWG zu beurteilen; denn nach § 82 JWG seien die Vorschriften für die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen (§§ 90, 91 BSHG) entsprechend anzuwenden, die bei der Eingliederungshilfe unmittelbar gelten. § 170b StGB sei nur dann anzuwenden, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes nach diesen Vorschriften auf den Träger der öffentlichen Hilfe übergegangen sei.
Entgegen diesem Beschluss und der angeführten Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, auf die sich das Urteil des Amtsgerichts beruft, vertritt das Bayerische Oberste Landesgericht die Auffassung, die primäre Unterhaltspflicht gehe bei einer Heimunterbringung gemäß §§ 5, 6 JWG nicht auf den Träger der Jugendhilfe über; diese Hilfe sei vielmehr subsidiär, wie sich aus § 1 Abs. 2 und 3, § 81 JWG ergebe. Bei einem Eingreifen der öffentlichen Jugendhilfe sei zu unterscheiden, ob es der Fürsorge oder anderen Zwecken diene. Zur Erziehungsbeihilfe nach §§ 5, 6 JWG gehöre der Unterhalt des Kindes, falls die Hilfe außerhalb der Familie zu gewähren sei; wenn der Träger der Jugendhilfe nur wegen des Ausbleibens von Unterhalt und um weitere Gefahren für den Lebensbedarf abzuwenden, durch Heimunterbringung einschreiten müsse, so werde dadurch zwar auch der Erziehung gedient, am Grundcharakter der Leistung als einer Unterhaltsleistung ändere sich aber nichts. Ein derartiges Eingreifen des Jugendamtes beseitige nicht die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes im Sinne des § 170b StGB. Die Strafbarkeit werde nicht erst durch die Überleitung der Unterhaltsansprüche gemäß §§ 90, 91 BSHG auf den Träger der Jugendhilfe begründet.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Kann ein säumiger Unterhaltspflichtiger in den Fällen der Gewährung von Erziehungshilfe nach den §§ 5, 6 JWG in Form des Unterhalts außerhalb der Familie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) nur bestraft werden, wenn der Träger der Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes auf sich übergeleitet hat (§ 82 JWG, §§ 90, 91 BSHG), oder reicht es für die Strafbarkeit aus, wenn Ursache für das Eingreifen der Jugendhilfe das Nichtleisten des Unterhalts trotz Leistungsfähigkeit einerseits und das Bestreben der Behörde andererseits ist, den Lebensbedarf des Kindes sicherzustellen?
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/M., von der das vorlegende Gericht abweichen will, beruht auch auf der Rechtsansicht, die durch Heimunterbringung gewährte Erziehungsbeihilfe gemäß §§ 5, 6 JWG stehe nicht in dem von § 170b StGB vorausgesetzten inneren Zusammenhang mit der Unterhaltsverweigerung.
III. In der Sache selbst tritt der Senat der Auffassung des vorlegenden Gerichts bei.
§ 170b StGB setzt in der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative voraus, dass der Lebensbedarf des Berechtigten, dem der Täter den Unterhalt verweigert hat, ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. In der bis zum 27. November 1973 geltenden Fassung war daneben die öffentliche Hilfe ausdrücklich erwähnt; die Streichung dieser Worte bedeutet jedoch keine sachliche Änderung (vgl. Sturm JZ 1974, 2). Eine Strafbarkeit nach § 170b StGB ist aber nur dann gegeben, wenn die Unterhaltsverweigerung für die Gewährung oder Fortgewährung der öffentlichen Hilfe ursächlich war; es muss insoweit ein innerer Zusammenhang bestanden haben. Die mit einer Heimunterbringung verbundenen Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes muss der Träger der öffentlichen Hilfe gewährt haben, weil und soweit der Täter seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Dieser in zivilrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1963, 579 Nr. 1, NJW 1974, 1868 Nr. 6, FamRZ 1962, 252) und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Rechtslehre (vgl. OLG Hamm NJW 1975, 456 Nr. 15 mit Nachweisen) einhellig vertretenen Auffassung stimmt der Senat zu. Auch das vorlegende Gericht geht von ihr aus.
Es zieht auch nicht in Zweifel, dass § 170b StGB dann unanwendbar ist, wenn eine Heimunterbringung unabhängig von der Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlich wird, wie etwa wegen Gefahr der Verwahrlosung durch Anordnung der Fürsorgeerziehung. Es kommt demnach darauf an, aus welchem Anlass und aufgrund welcher Vorschriften die Heimunterbringung angeordnet worden ist. Das Urteil des Amtsgerichts gibt zwar nicht im Einzelnen an, welche der in § 5 JWG enthaltenen Bestimmungen die Grundlage für das Einschreiten des Jugendamts gebildet hat; nach der Sachlage kommt § 5 Abs. 1 Nr. 3 JWG in Betracht. Im Rahmen dieser Vorlegungssache ist nur zu entscheiden, ob die Unterbringung im Kinderheim gemäß §§ 5, 6 JWG in dem von § 170b StGB vorausgesetzten inneren Zusammenhang zur Unterhaltsverweigerung stehen kann.
1. Der Senat bejaht diese Frage.
a) Das Jugendwohlfahrtsgesetz geht vom Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Hilfe aus, wie sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 3 JWG ergibt; die Pflicht der Eltern zur Gewährung von Unterhalt hat Vorrang. Erst wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt verweigert und dadurch eine Bedürftigkeit des Kindes eintritt, greift die öffentliche Hand ein. Es lässt sich dann nicht, wie in der Entscheidung des OLG Stuttgart, von einer primären Pflicht der Jugendhilfe sprechen; jener Beschluss betraf schon insofern einen anderen Fall, als die Heimunterbringung nicht als Folge der Unterhaltsverweigerung, sondern deshalb stattfand, weil die Mutter ihr Kind aus Berufs- und Wohnungsgründen nicht aufnehmen konnte.
Der innere Zusammenhang zwischen Nichtleistung des Unterhalts und öffentlicher Hilfe wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass im Heim auch Erziehungsbeihilfe geleistet wird. Das ist bei der aus Gründen mangelnden Unterhalts erforderlichen Heimunterbringung nicht anders möglich. Hieran ändert nichts, dass § 6 Abs. 2 JWG (umgekehrt) als Aufgabe des Jugendamts bestimmt, bei Erziehung im Heim sei auch der Unterhalt zu gewähren. Entscheidend bleibt für Fälle der vorliegenden Art, dass die Jugendhilfe gerade und allein wegen Unterhaltsverweigerung eingreifen muss, nicht aus Gründen anderer Art, etwa wegen drohender Verwahrlosung oder geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht.
b) Demgegenüber dringt auch der Einwand nicht durch, dass das Einschreiten des Jugendamts gemäß §§ 5, 6 JWG auf gesetzlicher Verpflichtung beruhe und deshalb unabhängig von der Leistung des Unterhaltspflichtigen erfolgen müsse (so wohl OLG Frankfurt/M. aaO). Dass öffentliche Hilfe nur aufgrund von öffentlich-rechtlichen Normen gewährt werden darf und muss, ergibt sich aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Wie der Generalbundesanwalt überzeugend ausgeführt hat, liegt es in der Natur der Sache, dass sich Inhalt, Dauer und Ausmaß öffentlicher Leistungen nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts bestimmen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass zwischen dem Eingreifen des Staates und dem Verhalten eines Bürgers keinerlei Zusammenhang bestehe. Gerade auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge und Fürsorge ist das Tätigwerden staatlicher Organe im Gegensatz zur hoheitlichen Verwaltung in der Regel von einem Begehren des Bürgers abhängig oder setzt einen bedürftigen Zustand des Hilfeempfängers voraus. Entscheidend kann demnach nicht allein darauf ankommen, aufgrund welcher Vorschriften staatliche Organe ihr Handeln zugrunde legen, sondern welcher Zweck ihrem Eingreifen zugrunde liegt.
Schließlich kann es auch für die Frage des inneren Zusammenhanges und damit für die Strafbarkeit nach § 170b StGB keine entscheidende Rolle spielen, wie die endgültige Tragung der Kosten geregelt ist. Verschiedentlich wird angenommen (vgl. OLG Hamm aaO mit Nachweisen, so auch die Oberlandesgerichte Frankfurt/M. und Stuttgart aaO), dass sich eine primäre – also ohne Rücksicht auf eine Unterhaltsverweigerung bestehende – Unterhaltspflicht der öffentlichen Jugendhilfe aus § 81 Abs. 3 JWG in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen ergebe. Nach § 81 Abs. 3 JWG dürfen die Länder Bestimmungen darüber treffen, ob und inwieweit Hilfen nach § 5 JWG unabhängig davon gewährt werden, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist. Solche Vorschriften sind auch erlassen worden. Es braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden; der Katalog des § 5 Abs. 1 JWG umfasst zahlreiche Maßnahmen der Jugendhilfe, bei denen auf die Heranziehung der Eltern zur Kostentragung ohne Rücksicht auf die Zumutbarkeit verzichtet werden mag (Beratung und Fortbildung der Eltern sowie Teilnahme von Minderjährigen an Freizeitmaßnahmen; vgl. BT-Drucks. III Nr. 2226 S. 34, zitiert bei Potrykus, JWG 2. Aufl. § 81 Anm. 5). Denn jedenfalls steht auch eine landesrechtliche Bestimmung über einen solchen Verzicht auf Kostenerstattung nicht der Feststellung im Wege, dass ein Kind wegen Unterhaltsverweigerung gemäß §§ 5, 6 JWG in einem Heim aufgenommen werden musste, weil andernfalls sein Lebensbedarf gefährdet gewesen wäre.
2. Das Oberlandesgericht Frankfurt will eine Strafbarkeit nach § 170b StGB bei Anwendung der §§ 5, 6 JWG nur dann annehmen, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 82 JWG, §§ 90, 91 BSHG auf den Träger der öffentlichen Hilfe übergeleitet worden sei. Dem kann der Senat nicht folgen.
Es steht in der Wahl der Jugendhilfe, ob sie gemäß § 81 JWG einen Kostenbeitrag fordert oder gemäß § 82 JWG in Verbindung mit §§ 90, 91 BSHG den Unterhaltsanspruch auf sich überleitet. Hiernach wäre es vom Ermessen einer Verwaltungsbehörde abhängig, ob der Tatbestand des § 170b StGB erfüllt ist. Eine solche Auffassung würde dazu führen, dass der Täter aufgrund eines Tatbestandes verurteilt würde, der nicht hinreichend gesetzlich bestimmt ist; Gesetze sind aber verfassungskonform auszulegen (BVerfGE 2, 266, 282; 19, 76, 84; 22, 254, 260 f).
Im Übrigen eröffnet die Überleitung des Unterhaltsanspruchs der Jugendhilfe nur die Möglichkeit eines Rückgriffs. Er wäre im gegebenen Fall die Folge einer Straftat nach § 170b StGB, nicht deren Voraussetzung. Nicht der Rückgriffsanspruch ist strafbewehrt, sondern der Unterhaltsanspruch, dessen Verletzung zum Einschreiten der öffentlichen Hand geführt hat. Sind daher die Tatbestandsmerkmale des § 170b StGB verwirklicht, so kommt es für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob und wann der Träger der öffentlichen Hilfe sich durch Überleitung des Unterhaltsanspruchs den Rückgriff ermöglicht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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