Revision der Staatsanwaltschaft wegen Verstößen gegen das Waffengesetz verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 206/98
- Datum
- 16.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitiger tatsächlicher Gewalt über mehrere Schusswaffen sind die einzelnen Waffendelikte tateinheitlich zu behandeln.
Die in § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG genannten Umstände stellen Regelbeispiele dar; ein besonders schwerer Fall außerhalb dieser Beispiele ist nur gesondert zu erörtern, wenn die Sachlage besondere Umstände nahezulegen scheint.
Eine förmliche Begründungspflicht nach § 267 Abs. 3 StPO zur Frage eines besonders schweren Falls besteht nicht, sofern keine besonderen Umstände eine ausdrückliche Erörterung verlangen.
Zur Strafzumessung genügt eine umfassende Gesamtwürdigung aller für den gerechten Schuldausgleich erheblichen Umstände; die Verneinung eines Regelbeispiels begründet keinen Rechtsfehler, wenn die Gesamtwürdigung nachvollziehbar erfolgt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 206/98 vom 16. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Dr. Winkler, Wahl, Dr. Bötticher, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 1997 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vor allem wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die Einziehung einer sichergestellten Schusswaffe nebst Munition angeordnet.
Ihm liegen zwei Taten zur Last:
Tateinheitlich – jeweils unerlaubt – begangen 1. - Erwerb von Schusswaffen in 32 Fällen, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben, - Erwerb von Munition in sechs Fällen, - Einfuhr von Schusswaffen in drei Fällen, - Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in neun Fällen, - Überlassung einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten in acht Fällen,
2. - Erwerb, Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe in drei Fällen, - Überlassung einer vollautomatischen Selbstladewaffe in zwei Fällen, - Hehlerei in zwei Fällen; - Diebstahl.
Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht – das die in § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG genannten Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall verneint hat – habe es unterlassen zu prüfen, ob nicht ein (nicht umschriebener) besonders schwerer Fall i. S. d. § 52a Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.
I. Zutreffend hat die Strafkammer in den Fällen II 1 bis 25 der Urteilsgründe tateinheitliche Begehung (§ 52 Abs. 1 StGB) angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung treffen in einem Fall der vorliegenden Art, in dem der Täter jede Waffe zumindest zeitweise zugleich mit einer anderen in Besitz hatte, alle Waffendelikte tateinheitlich zusammen (BGH NStZ 1984, 171 f.; BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 1, 2; Maiwald, WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH, Beschl. vom 6. [REDACTED] 1997 – 1 StR 129/97; Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 32, 33). Das gilt auch für die beiden Fälle von Hehlerei, die sich auf Waffen beziehen, die in Tschechien gestohlen worden waren (II 17 der Urteilsgründe).
Schließlich ist auch die Verurteilung wegen Diebstahls von Kosmetikartikeln (Fall II 26 der Urteilsgründe) nicht zu beanstanden.
II. Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
a) Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht darlegt, bei den Verstößen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG habe der Angeklagte weder gewerbs- noch bandenmäßig gehandelt, weshalb keines der in § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG aufgeführten Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall vorliege. Insoweit erhebt auch die Revision keinen Einwand.
b) Sie meint jedoch, das Gericht habe „offensichtlich nicht“ erkannt, dass bei Verneinung der erwähnten Regelbeispiele „die Tat insgesamt aus anderen Gründen als besonders schwerer Fall einzustufen ist“. Diese Besorgnis vermag der Senat nicht zu teilen. Dass das Landgericht – wie die Staatsanwaltschaft wohl annimmt – die Rechtsnatur des besonders schweren Falles mit Regelbeispielen verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Eine förmliche Begründungspflicht nach § 267 Abs. 3 StPO bestand hier nicht. Auch drängten nicht besondere Umstände, die trotz Fehlens eines Regelbeispiels die Annahme eines besonders schweren Falles nahelegen, zu einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage. Die Strafkammer hat eine umfassende Abwägung aller unter dem Aspekt des gerechten Schuldausgleichs erheblichen Umstände und damit die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen (vgl. dazu Gribbohm in LK 11. Aufl. vor § 46 Rdn. 18, § 46 Rdn. 247 sowie Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 436).
Sie hat dabei in der erforderlichen Weise die Tat als Ganzes bewertet. Zutreffend hat sie zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er in einer Vielzahl von Einzelfällen mehrere Tatbestandsalternativen der §§ 52a Abs. 1 und 53 WaffG erfüllt hat (vgl. BGH NStZ 1989, 72). Angesichts der im Urteil abgehandelten gewichtigen Milderungsgründe bedurfte es keiner Erörterung, ob trotz Fehlens eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall zu bejahen wäre.
c) Auch sonst geben die Bemessung der Strafe im oberen Bereich des in § 52a Abs. 1 WaffG bestimmten Strafrahmens sowie die Einziehungsanordnung zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.
| Winkler | Granderath | Wahl | |||
| Schäfer | Bötticher |