Revision verworfen: Strafzumessung bei sexueller Nötigung bleibt Sache des Tatrichters
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 206/90
- Datum
- 12.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern oder wenn die Strafe so sehr von ihrem Zweck als gerechter Schuldausgleich abweicht, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Spielraums liegt.
Zur Strafzumessung gehört die Beurteilung, ob ein minder schwerer oder ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 46 StGB vorliegt.
Kann der Tatrichter das Vorliegen mildernder tatsächlicher Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ist nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten von ihrem Vorliegen auszugehen.
Das Revisionsgericht darf das Ergebnis einer rechtfehlerfreien Gesamtwürdigung des Tatrichters nicht durch eigene abweichende Gewichtung ersetzen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 28. November 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 206/90 vom 12. Juni 1990 in der Strafsache gegen Serif ██ aus ████, geboren am █████████████████ 1933 in [REDACTED] (Kreis [REDACTED], Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ aus [REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 28. November 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht in zwei Fällen der sexuellen Nötigung jeweils einen minder schweren Fall angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung gewonnenen umfassenden Eindrucks, den er von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn die Strafe sich so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349). Zur Strafzumessung im weiteren Sinne gehört auch die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall oder ein besonders schwerer Fall vorliegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 26 und 464).
Die Strafkammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen. Aus Rechtsgründen war es ihr nicht verwehrt, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die wiederholte gleichartige Tatausführung bei dem Tatopfer „teilweise zu einer Resignation und einem Gewöhnungseffekt geführt haben kann“. Mit dieser von der Revision beanstandeten Erwägung hat der Tatrichter zum Ausdruck gebracht, dass er keine sicheren Feststellungen dazu treffen konnte, ob der angeführte Resignations- und Gewöhnungseffekt tatsächlich eingetreten war. Deshalb war nach dem Zweifelssatz vom Vorliegen dieser Umstände auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Schilderung einer Zeugin das Tatopfer „während der sexuellen Gewaltanwendung durch den Angeklagten laut geschrien und sich mit den Händen gegen den Angeklagten zu wehren versucht hat“. Diese Ausführungen des Landgerichts beziehen sich nämlich auf den ersten Fall der sexuellen Nötigung, nicht aber auf die beiden weiteren Fälle, die allein von der Beanstandung betroffen sind. Die weiteren Einwendungen der Revision erschöpfen sich in dem unzulässigen Versuch, die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten. Das Revisionsgericht darf aber das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung des Tatrichters, die alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht zieht, nicht durch eine eigene abweichende Beurteilung ersetzen, selbst wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 464 m. w. N.).
Das Urteil enthält auch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.
| Ulsamer | Maul | Foth | |||
| Kuhn | Brünning |