Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 206/88
Datum
07.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei. Streitpunkt war, ob das Landgericht aus allgemeinen Gruppenverhaltensannahmen den erforderlichen Vorsatz des Angeklagten schlüssig ableiten durfte. Der BGH hält die zugrunde gelegten Verallgemeinerungen und Vermutungen für nicht tragfähig und kann nicht ausschließen, dass sie die Beweiswürdigung beeinflusst haben. Daher hob er das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beweiswürdigung genügt es nicht, aus allgemeinen Vermutungen über das Verhalten einer Gruppe auf individuelles vorsätzliches Handeln eines einzelnen Mitglieds zu schließen.

2

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei ist Vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigen Herkunft bzw. der unrechtmäßigen Bereicherung erforderlich; dieser muss durch tragfähige Beweise gestützt werden.

3

Rechtlich angreifbare Erwägungen, die das Ergebnis der Beweiswürdigung beeinflusst haben könnten, führen zur Aufhebung des Urteils und erfordern in der Regel Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

4

Bei der Prüfung der Revision wegen Sachrüge ist auf die Verwertbarkeit mittelbarer bzw. nur indirekter Schlussfolgerungen zu achten; bloße Vermutungen sind in ihrer Beweiskraft begrenzt.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 14. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 206/88 in der Strafsache gegen den Schausteller Hugo ███████████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1963 in [REDACTED], wegen Beihilfe zur Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Januar 1988, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der frühere Mitangeklagte S[___] hatte am 29. August 1986 von ihm gestohlene oder gehehlte Autoradiogeräte in zwei Postpaketen an Helmut ██ gesandt. Da er um den 1. September 1986 ein bis zwei Tage verreisen wollte, fragte er den mit ihm befreundeten Angeklagten ███████, ob er damit einverstanden sei, dass ██████ das Geld für die Lieferung an ihn überweise. ██████ wusste, dass die zu erwartende Zahlung das Entgelt für die gestohlenen oder gehehlten Autoradiogeräte war und dass sich S[___] auf diese Weise zu Unrecht bereicherte. Er erklärte sich dennoch bereit, █████ diesen Gefallen zu tun. Darauf teilte S[___] ██████ telefonisch mit, er solle den Betrag von 1.000 DM mittels telegrafischer Postanweisung postlagernd an █████ überweisen, was ██████ tat. █████ holte das Geld am 1. September 1986 beim Postamt ab und händigte es ███ nach dessen Rückkehr aus.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. ██████ hat den Sachverhalt so geschildert wie festgestellt; doch habe er ████████ über den Grund der erwarteten Zahlung nicht informiert (UA S. 21, 23).

Das Landgericht ist demgegenüber davon überzeugt, █████ habe gewusst, dass es sich bei dem von ihm abgeholten Geld um eine Zahlung für gestohlene oder gehehlte Autoradios handelte. Für dieses Ergebnis der Beweiswürdigung führt es eine Reihe von Umständen an, die sich jedoch in einem erheblichen Punkt nicht als tragfähig erweisen.

Der Angeklagte █████ war Mitglied einer größeren Sinti-Gruppe, die sich im August/September 1986 in der Nähe von [REDACTED] aufhielt. Unbekannte Mitglieder dieser Gruppe stahlen in dieser Zeit eine Vielzahl von Autoradiogeräten und versandten das Diebesgut teilweise mit der Post. Bei der Aufgabe der Pakete erschienen oft mehrere Sinti zusammen auf dem Postamt. Aus diesen Umständen schließt das Landgericht, es wäre lebensfremd anzunehmen, dass hier die Gruppenmitglieder ihr Tun voreinander verheimlicht hätten; viel näher liege es, dass beim Versand der Geräte in allgemeiner Arbeitsteilung vorgegangen worden sei. Diese Erwägungen sind zu beanstanden. Ersichtlich konnte das Landgericht nicht feststellen, dass auch ███████ bei den Paketversendungen im Postamt erschienen war; war das aber nicht der Fall, lassen sich daraus, dass oft mehrere Sinti gemeinsam Pakete versandten, Schlüsse gegen den Angeklagten nicht herleiten. Es bleibt die allgemeine Erwägung, die Mitglieder der Gruppe hätten ihr Tun nicht voreinander verheimlicht. Das ist aber jedenfalls insoweit, als Mitglieder der Gruppe nicht an den Straftaten beteiligt waren, nur eine Vermutung; die Annahme einer Arbeitsteilung beim Versand setzt voraus, was hinsichtlich des Angeklagten erst bewiesen werden muss, zumal der einzig festgestellte Fall seiner Mitwirkung aus einem besonderen Anlass – der Reise ██████ – erfolgte.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese rechtlich angreifbare Erwägung das Ergebnis der Beweiswürdigung beeinflusst hat; auch die weiter angeführten Beweisgründe lassen nur mittelbar Schlüsse auf vorsätzliches Handeln des Angeklagten zu. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.

MaulSchauenburgFoth
UlsamerGranderath
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