Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unklarer Zueignungsabsicht bei Auftragsdiebstahl – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 206/87
Datum
12.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache wegen unklarer Feststellungen zur Zueignungsabsicht (§ 242 StGB) an eine andere Strafkammer zurück. Strittig ist, ob der Angeklagte den tragbaren Tresor für sich oder nur im Auftrag eines Dritten entwendete. Der Senat stellt klar, dass Zueignungsabsicht bei unentgeltlicher Weitergabe nur bei wenigstens mittelbarer Vorteilserwartung bejaht wird; fehlt ein solcher Anhaltspunkt, kommt allenfalls Beihilfe oder Versuch in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB setzt voraus, dass der Täter die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleiben will.

2

Bei von vornherein geplanter unentgeltlicher Aushändigung an einen Dritten kann dennoch Zueignungsabsicht vorliegen, wenn der Täter einen (auch mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil erwartet.

3

Fehlen Anhaltspunkte für eine Vorteilserwartung, kann der Beteiligte als bloßes Werkzeug ohne eigene Zueignungsabsicht zu würdigen sein; in diesem Fall kommen Beihilfe oder mittelbare Täterschaft in Betracht.

4

Erstreckt sich die Zueignungsabsicht nur auf den Inhalt eines Behältnisses, nicht aber auf das Behältnis selbst, liegt regelmäßig nur ein versuchter Diebstahl oder eine Beihilfe zum Versuch vor.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 15. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 206/87 in der Strafsache gegen Caan =} den Nachrichtentechniker ███████████ W, geboren am █ wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines täterschaftlich begangenen Diebstahls kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen nicht hinreichend deutlich ergeben, dass der Angeklagte bei der Tat in der Absicht handelte, sich den entwendeten tragbaren Tresor zuzueignen. Sich zueignen im Sinne von § 242 StGB bedeutet, die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleiben (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 242 Rdn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach dem festgestellten Tatgeschehen hatte der Angeklagte den Panzerwürfel aufgrund des ihm von Klaus ██████ erteilten Auftrags entwendet und anschließend möglicherweise an zwei andere ihm von ███ benannte Personen übergeben (UA S. 6). Demnach war von vornherein beabsichtigt, den Tresor dem Auftraggeber ████████ zukommen zu lassen. Zwar kann auch bei einer von vornherein geplanten und selbst unentgeltlichen Aushändigung einer weggenommenen fremden Sache an einen Dritten das Merkmal der Zueignungsabsicht erfüllt sein. Das setzt jedoch voraus, dass der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar hat (vgl. BGHSt 4, 236, 238; BGHSt 17, 87, 92/93; BGH NStZ 1985, 812, 813; 1987, 77; BGH StV 1986, 61). Dass der Angeklagte durch die Tat einen derartigen wirtschaftlich irgendwie messbaren Vorteil erlangt oder erwartet hatte, ergeben die bisherigen Feststellungen jedoch nicht.

Nicht ausgeschlossen ist hiernach, dass der Angeklagte zwar als blindes, im Hinblick auf das subjektive Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht aber absichtsloses Werkzeug handelte und daher möglicherweise nur wegen Beihilfe zu einem in mittelbarer Täterschaft begangenen Diebstahl des Auftraggebers zu bestrafen ist.

Eingehender als bisher wird der neue Tatrichter auch zu klären haben, ob es dem Angeklagten oder dessen Auftraggeber allein auf den Inhalt des Tresors ankam oder ob die Zueignungsabsicht zumindest auch auf das Behältnis selbst gerichtet war. Für den Fall, dass sich die Zueignungsabsicht nicht auf das Behältnis erstreckte, läge lediglich ein versuchter Diebstahl bzw. eine Beihilfe zum versuchten Diebstahl vor (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 543 und 1976, 16; Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, NStZ 1986, 106).“

Dem tritt der Senat bei.

MaulSchauenburgFoth
UlsamerGranderath
Revision wegen unklarer Zueignungsabsicht bei Auftragsdiebstahl – Zurückverweisung — Themis