Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 206/86
Datum
13.05.1986
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, das Landgericht habe die Zeugin EC entgegen § 52 Abs. 3 StPO nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Streitgegenstand war, ob diese Belehrung wegen eines ursprünglich gegen mehrere Beschuldigte geführten gemeinsamen Ermittlungsverfahrens erforderlich war. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil ein Beruhen des Urteils auf der Unterlassung nicht ausgeschlossen werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Gericht die nach § 52 Abs. 3 StPO gebotene Belehrung einer Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, greift dies in das rechtliche Gehör ein und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn ein Beruhen des Urteils hierauf nicht ausgeschlossen ist.

2

Ein Zeuge ist in einem Verfahren gegen mehrere Beschuldigte auch dann zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, wenn er nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, sofern der aussagegegenständliche Sachverhalt auch seinen Angehörigen betrifft.

3

Für die Frage der Belehrungspflicht reicht es aus, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinsames Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte anhängig war; eine spätere Abtrennung des Verfahrens oder die rechtskräftige Verurteilung eines Angehörigen beseitigt die Belehrungspflicht nicht.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussage einer unbelehrten Zeugin das Tatgericht bei der Urteilsfindung beeinflusst hat, ist die Sach- und Rechtslage zur neuen Verhandlung der Beweiswürdigung erneut zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 24. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 206/86 in der Strafsache gegen ZC den Maurer Winfried [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED],

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe es entgegen § 52 Abs. 3 StPO unterlassen, die Zeugin EC über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, greift durch.

Die Notwendigkeit dieser Belehrung ergab sich daraus, dass die Staatsanwaltschaft zunächst ein gemeinsames Ermittlungsverfahren wegen der hier abgeurteilten Tat gegen den Angeklagten und den Ehemann der Zeugin eingeleitet hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge in einem Strafverfahren, das sich gegen mehrere Beschuldigte richtet, auch dann zur Verweigerung des Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigten berechtigt, wenn er nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Dabei genügt es, dass wegen derselben Tat zu irgend einem Zeitpunkt ein gemeinsames Ermittlungsverfahren gegen die mehreren Beschuldigten anhängig war; es ist daher auch unerheblich, dass das Verfahren gegen den Ehemann der Zeugin EC später abgetrennt wurde und er inzwischen rechtskräftig verurteilt ist (vgl. BGHSt 7, 194; BGH bei Holtz MDR 1979, 280, 281; BGH NStZ 1982, 389).

Ein Beruhen des Urteils auf der unterlassenen Belehrung der Zeugin kann nicht ausgeschlossen werden. Sichere Anhaltspunkte dafür, dass sie auch bei Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte, fehlen; das Landgericht hat der Aussage der Zeugin bei der Urteilsfindung auch erhebliches Gewicht beigemessen (UA S. 23, 24).

Schauenburg Ulsamer Maul Foth

RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und an der Unterschriftsleistung gehindert.

Schauenburg
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