Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessungsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 206/83
- Datum
- 10.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafzumessung ist nur dann tragfähig, wenn das Gericht zu möglichen strafmildernden oder -erschwerenden Umständen Stellung nimmt und die Gewichtung plausibel begründet.
Lehnt das Gericht die Berücksichtigung ersichtlicher strafmildernder Umstände ohne nachvollziehbare Begründung ab, kann der Strafausspruch nicht bestehen und ist aufzuheben.
Eine Teilaufhebung des Urteils mit Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ist geboten, wenn die Mängel des Strafausspruchs nur diesen Teil betreffen.
Andere Angriffe der Revision sind als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie die gerichtlichen Feststellungen nicht substanziiert in Frage stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm/Donau, 6. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 206/83
in der Strafsache gegen den Schweizer Mehmet ███ aus [REDACTED], geboren am ██████ 1962 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███
1. wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 6. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Soweit sich der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge und sachlich-rechtlichen Angriffen gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Auf die Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 1983 wird verwiesen.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht kommt bei der Strafzumessung zu dem Ergebnis, zugunsten des Angeklagten hätten sich keinerlei Gesichtspunkte gefunden (UA S. 37). Diese Beurteilung ist nach den Feststellungen zu den Taten und zum Täter nicht ohne weiteres verständlich, denn aus ihnen ergeben sich verschiedene Umstände – Entwurzelung des Angeklagten durch den Wegzug aus der Heimat, schlechte finanzielle Lage als Motiv der Raubüberfälle, nur versuchter Mord –, die strafmildernd ins Gewicht fallen könnten. Das Landgericht geht darauf nicht nur nicht ein, sondern verneint, ohne dass es dafür eine Begründung gibt, die durchaus mögliche strafmildernde Bedeutung dieser Umstände. Infolgedessen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs ersichtlich nicht berührt.
| Foth | Herdegen | Granderath | |||
| Maul | Schimansky |