Revision verworfen: Heimtückischer Mord durch Messerstich in Gastwirtschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 206/81
- Datum
- 07.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; entscheidend ist, dass das Opfer im Augenblick des Angriffs tatsächlich nicht mit einem Angriff rechnet.
Eine vorhergehende tätliche Auseinandersetzung schließt Heimtücke aus, wenn der Angriff nicht mehr als unmittelbare Fortsetzung der Auseinandersetzung erfolgt und das Opfer überrascht wird.
Bedingter Vorsatz genügt für einen vorsätzlichen Tötungsvorsatz, wenn der Täter die Todesfolge für möglich hält und sie in Kauf nimmt.
Bei der Strafzumessung sind nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB die mildernden und erschwerenden Umstände, insbesondere Verhalten des Opfers und Vorstrafen, gegeneinander abzuwägen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 9. Dezember 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 206/81
in der Strafsache gegen den Schreiner Erwin ██████ aus ████████, dort geboren am █████████████████ 1945, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██████████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Dezember 1980 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und zu dessen Gunsten die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen hat das spätere Tatopfer Leo ███████████ den Angeklagten ohne dessen Veranlassung in einer Gastwirtschaft vor den übrigen Gästen „angestunkert“ und beleidigt. Als sich der Angeklagte hierauf nicht näher einließ, zerrte ██ ███ den sich wehrenden Angeklagten aus dem Gastraum in einen Vorraum, wo er ihn zu Boden warf. Ein weiterer Gast, nämlich der Zeuge ███████, und die Wirtin zogen █████ vom Angeklagten weg und forderten ihn zum Aufhören auf. ███████████ ließ ohne weiteres vom Angeklagten ab; er ließ sich beruhigen und achtete nicht mehr auf den Angeklagten, sondern sah zu ████████████, der ihm das Gesicht von Blut säuberte. Für ███████████ war die Auseinandersetzung beendet (UA S. 11); auch ████████████ und die Wirtin sahen die Auseinandersetzung für endgültig beendet an. Der Angeklagte war erregt, empfand Hass und Verdruss auf ███████████ und wollte sich an ihm rächen (UA S. 12). Er wartete auf eine günstige Gelegenheit. Er erkannte, dass ihm keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt wurde, dass ███████████ den Kopf von ihm ab- und ███ zuwandte, nicht in seine Richtung blickte und auch keinerlei Angriff mehr von ihm erwartete. Diesen Augenblick, etwa 2 bis 3 Minuten nach dem Eingreifen des anderen Gastes und der Wirtin, nutzte der Angeklagte für seinen Racheakt. Er ging rasch in Richtung zum Ausgang und stieß im Vorbeigehen blitzschnell sein inzwischen aufgeklapptes Messer mit voller Wucht in die linke Schläfenseite ███████. Dieser „zeigte infolge des blitzschnellen, unerwarteten Angriffs keinerlei Abwehrreaktion, sondern zuckte nur kurz auf und brach dann zusammen“ (UA S. 14); er erlitt eine Hirnblutung, die noch am gleichen Tage zum Tode führte. Der Angeklagte hielt diese Folge für möglich und war mit ihr einverstanden.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mordes.
Das Schwurgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz einen anderen Menschen unter bewusster Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit, somit heimtückisch, getötet und sich dadurch des Mordes schuldig gemacht habe. Ein Rechtsfehler ist nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Landgericht den Begriff „heimtückisch“, dessen Auslegung durch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81 nicht geändert worden ist, nicht verkannt. Nach seiner Auffassung ist hier entscheidend, dass der Getötete im Augenblick der Tat tatsächlich nicht mit einem Angriff des Angeklagten gegen sich gerechnet hat (BGHSt 28, 210). Es komme nicht darauf an, ob das Opfer mit einer Feindseligkeit des Angeklagten rechnen musste, und es spiele auch keine Rolle, dass ein Streit mit Tätlichkeiten vorausgegangen war, weil hier der Angriff nicht mehr unmittelbar im Sinne der Entscheidung BGHSt 27, 322 aus der Auseinandersetzung hervorgegangen sei. Gegen diese Darstellung ist rechtlich nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist hier die Annahme von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers im Augenblick der Tat auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die tätliche Auseinandersetzung nur durch das Eingreifen Dritter und erst wenige Minuten vor dem überraschenden Messerstich des Angeklagten beendet worden war.
3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Schwurgericht hat den Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere das Verhalten des Tatopfers einerseits und die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten andererseits, ausreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen.
| Pikart | Maul | Foth | |||
| Ulsamer | Schikora |