Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 206/74
Datum
10.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung unter anderem wegen Einbeziehung nicht angeklagter Teilfälle, Verweigerung der Beeidigung einer Zeugin, nicht beschiedener Beschlagnahmeanträge und unzureichender Aufklärung. Der BGH verwirft die Revision. Er sieht keinen Verteidigungsnachteil durch die Einbeziehung, die Beeidigung war rechtmäßig unterlassen, der Beschlagnahmeantrag nur eine Beweisanregung und die Aufklärungsrügen zu pauschal; die Untreuehandlungen waren bereits mit der Nichtabführung vollendet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einbeziehung einzelner, nicht ausdrücklich angeklagter Taten in eine tateinheitliche Verurteilung begründet keinen Revisionsgrund, wenn aus der Gesamtwürdigung hervorgeht, dass der Angeklagte sich in den betreffenden Teilsachverhalten nicht anders verteidigen konnte.

2

Die Weigerung einer Zeugin, den Eid aus Gewissensgründen abzulegen, darf vom Gericht berücksichtigt werden; die Vernehmung als unbeeidigte Zeugin ist zulässig und begründet nicht ohne Weiteres einen Rechtsfehler.

3

Ein Antrag auf Beschlagnahme, der als bloße Beweisanregung zu qualifizieren ist, rechtfertigt keine erfolgreiche Aufklärungsrüge, soweit nicht konkret dargetan wird, welche zusätzlichen, durch die Beschlagnahme aufklärbaren Tatsachen den Ausgang der Beweiswürdigung beeinflusst hätten.

4

Allgemein gehaltene Rügen zur Verletzung der Aufklärungspflicht sind unbehelflich; der Angeklagte muss konkretisieren, welche weiteren Prüfungen oder Unterlagen entscheidungserheblich gewesen wären.

5

Die Untreue ist bereits vollendet, wenn der Verpflichtete Gelder einbehält und dadurch dem Vermögen des Berechtigten ein Nachteil in Form einer Vermögensgefährdung entsteht; spätere gerichtliche Maßnahmen sind für die Vollendung rechtlich unerheblich.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 2. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 206/74

in der Strafsache gegen den Organisationsleiter Friedrich █████ aus ████, geboren ██████████████ 1927 in [REDACTED], wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 2. November 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§§ 266, 267, 73 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zur Geldstrafe von 2.500,-- DM verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet, dass der Angeklagte auch in den Fällen IV 6 und 15 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, obwohl er insoweit weder angeklagt noch durch einen Hinweis nach § 265 StPO belehrt worden sei.

Es trifft zu, dass diese beiden Fälle in die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung einbezogen worden sind, obwohl wegen dieses Delikts neben der in diesen Fällen begangenen Untreue weder Anklage erhoben noch ein Hinweis gemäß § 265 StPO gegeben worden ist. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Der Angeklagte ist auch in den Fällen IV 2 i bis p, 3, 7, 9, 12 und 18 für schuldig befunden worden, die Unterschrift seiner „Seniorchefin“ Frieda L[REDACTED] fortgesetzt gefälscht zu haben; im Rahmen der Beweiswürdigung ist zudem festgestellt worden, dass er die Unterschrift der Frau █████████ insgesamt 1034 Fälle gefälscht hat. Bei dieser Sachlage kann es der Senat ausschließen, dass sich der Angeklagte in den hier in Rede stehenden beiden Fällen, die weitere Teilakte einer fortgesetzten Handlung bilden, anders hätte verteidigen können als dies in den übrigen Fällen geschehen ist.

2. Die Strafkammer hat von der Beeidigung der Frau L[REDACTED] abgesehen, weil sie ihrer vorher überreichten schriftlichen Erklärung, sie lehne den Eid aus Gewissensgründen ab, geglaubt hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BVerfGE 33, 23 [183]; NJW 1972, [REDACTED]). Im Übrigen hätte die Zeugin auch als Verletzte unbeeidigt bleiben können.

3. Der Antrag auf Beschlagnahme der sogenannten Schmierbücher war kein Beweisantrag, sondern eine Beweisanregung, auf deren Nichtbescheidung die Revision nicht gestützt werden kann. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge kann keinen Erfolg haben, weil angesichts der Tatsache, dass die Buchführung der Fa. █████ rekonstruiert (vgl. S. 64 UA) und durch den Sachverständigen Fleischmann begutachtet worden ist, durch die Revision konkret hätte dargetan werden müssen, welche angeblichen zusätzlichen Ausgaben durch die „Schmierbücher“ hätten aufgedeckt werden sollen. Im Übrigen sind die Kassenführer, die das Schmierbuch oder den „Glöckner-Streifen“ und später den sogenannten Additions-Streifen geführt haben, als Zeugen vernommen worden und haben offenbar keine Angaben über zusätzliche Geldausgaben machen können (S. 6, 50 UA).

4. Zu Unrecht sieht die Revision ferner die Aufklärungspflicht als verletzt an, weil das Gericht über das Gutachten Fleischmann hinaus nicht sämtliche Bankausgaben und -einnahmen der Firma Hut-L[REDACTED] (im folgenden „die Firma“ genannt) überprüft habe. Angesichts des Umstandes, dass nach den Urteilsgründen sowohl Bankausgaben als auch Bankeinnahmen der Firma geprüft worden sind, ist die Rüge zu allgemein gehalten. Auch ist nach den schriftlichen Urteilsgründen davon auszugehen, dass sich die Strafkammer bei der Frage nach dem Verbleib der von dem Angeklagten einbehaltenen Gelder nicht auf Einzelheiten, sondern auf eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage der Firma ebenso gestützt hat wie auf die Würdigung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des Angeklagten selbst (vgl. S. 16/17 UA).

II. Die Sachrüge, die nicht näher ausgeführt ist, deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Dass der Angeklagte zur Firma in einem Treueverhältnis stand, kann nach seiner Stellung in der Firma und seinen Befugnissen (S. 11 bis 13 UA) und angesichts seiner eigenen Äußerung, er habe „alle Fäden in der Hand“ gehabt (S. 13 UA), nicht zweifelhaft sein.

Der Erörterung bedarf allenfalls die Wendung des angefochtenen Urteils, der Firma seien Vermögensnachteile ferner insoweit entstanden, als der Angeklagte es in Kenntnis der Geschäftsvorfälle zu Zahlungs- und Vollstreckungsbefehlen, ja sogar zu Versäumnisurteilen kommen ließ (S. 57 UA). Die Bundesanwaltschaft meint, dass sich die Strafkammer in den insoweit allein in Betracht kommenden Fällen IV 15 und 16 der Urteilsgründe nicht damit auseinandergesetzt habe, warum der Angeklagte, der in anderen Fällen Maßnahmen zur Vermeidung von Klagen oder Zahlungs- und Vollstreckungsbefehlen ergriffen habe, in den hier in Rede stehenden Fällen untätig geblieben sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass bei der Firma für den Bürobetrieb stets in ausreichendem Maße Arbeitskräfte eingestellt gewesen seien (S. 5 UA), dass dem Angeklagten aber die Arbeit über den Kopf gewachsen sei, weshalb bei ihm auch eine große Zahl unerledigter Geschäftsvorfälle gefunden worden sei (S. 13–15 UA). Es hätte daher, so meint sie, geprüft werden müssen, warum der Angeklagte es jeweils so weit habe kommen lassen, dass die Firma verklagt wurde oder dass Zwangs- und Vollstreckungsbefehle erlassen wurden. Die Tatsache, dass er solche Maßnahmen in anderen Fällen rechtzeitig abgewendet habe, spreche dafür, dass er möglicherweise zumindest in einem Teil dieser Fälle aus Arbeitsüberlastung untätig geblieben sei, ihm also insoweit nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne.

Der Senat teilt diese Bedenken nicht.

Im Falle IV 15 der Urteilsgründe hat der Angeklagte bei Arbeitnehmern der Firma, gegen die Lohnabtretungen oder Lohnpfändungen vorlagen, Teile vom Lohn einbehalten, hat aber diese Beträge nicht an die Gläubiger abgeführt, sondern für sich behalten und verbraucht. Soweit die Gläubiger wegen solcher Beträge die Firma in Anspruch genommen haben, liegt deren Schädigung nicht erst darin, dass es zu Zahlungs- und Vollstreckungsbefehlen oder zu Versäumnisurteilen kam, sondern der der Firma zugefügte Nachteil bestand in Form einer Vermögensgefährdung bereits darin, dass sie objektiv zu Unrecht – als Drittschuldnerin wegen Beträgen in Anspruch genommen wurde, die der Angeklagte namens der Firma von deren Arbeitnehmern einbehalten hatte und an die Gläubiger abzuführen verpflichtet gewesen wäre. Die weitere Erwägung, ob der Angeklagte in der Folgezeit pflichtwidrig nichts gegen gerichtliche Maßnahmen unternommen hat, wäre also rechtlich unerheblich, da die Untreuehandlung bereits mit der Nichtabführung der einbehaltenen Beträge vollendet war; dass der Angeklagte insoweit auch vorsätzlich gehandelt hat, unterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel.

Im Falle IV 16 der Urteilsgründe dagegen handelt es sich um die Abtretung der eigenen gegen die Firma gerichteten Gehaltsansprüche des Angeklagten an die WKV-Bank ████████, aus der diese Bank die Lohnpfändung betrieben sowie einen Zahlungs- und einen Vollstreckungsbefehl gegen die Firma erwirkt hat. Hier geht das Landgericht offensichtlich davon aus, dass dem Angeklagten diese sein eigenes Gehalt betreffenden Vorgänge auch nicht wegen Arbeitsüberlastung verborgen geblieben sein können, so dass er auch insoweit vorsätzlich gehandelt hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

III. Nach allem ist, da die umfassende Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Pikart Mésl

PfeifferWoesner
Herdegen
Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung verworfen — Themis