Revision: Zungenkuss und Abgrenzung zwischen Unzucht und Versuch bei §176 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 206/69
- Datum
- 01.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind setzt voraus, dass die unzüchtige Handlung eine gewisse äußere Erheblichkeit aufweist; geringfügige oder unbedeutende Berührungen fallen nicht unter den Tatbestand.
Ob ein Zungenkuss als unzüchtig einzuordnen ist, bemisst sich nach seiner Intensität; die bloße Berührung der Zungen reicht nicht zwingend aus, es bedarf eines intensiven Geschehens.
Das Vorhaben weitergehender Handlungen (z. B. Aufforderung zum Ausziehen der Kleidung) macht eine zuvor unbedeutende Berührung nicht automatisch zu einer vollendeten unzüchtigen Tat; hierin kann vielmehr ein Versuch der Verleitung zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen liegen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch in eine niedrigere Qualifikation ändern, wenn die getroffenen Feststellungen dies nahelegen; führt die Änderung des Schuldspruchs zu abweichendem Rechtsfolgenausspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen zwischen bloßer Zudringlichkeit und einer dem Strafbestand zuzuordnenden unzüchtigen Handlung erkennbar zu unterscheiden; sehr knappe oder unklare Gründe genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 29. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 206/69
in der Strafsache gegen ██████, ██, den Hilfsarbeiter Karl-Heinz ██, geboren am ███████ 1939 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Dr. Seibert Bundesrichter als Vorsitzender,
Loesdau Bundesrichter
Pikart Bundesrichter
Pfeiffer Bundesrichter
Dr. Zipfel Bundesrichter als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. November 1968
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung (I Nr. 2) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge, die teilweise durchdringt.
Nach dem Urteil führte der Angeklagte die siebenjährige Martina A. unter dem Vorwand, ihr Süßigkeiten kaufen zu wollen, in ein mit Buschwerk und Gestrüpp bewachsenes Gelände, legte sich auf den Boden, *„zog das Kind zu sich auf den Bauch und gab ihm einen Kuss auf den Mund, wobei seine Zunge die des Kindes berührte.“* Dann forderte er das Mädchen auf, sich das Höschen auszuziehen. Das Kind begann zu weinen, worauf andere Personen dazukamen.
In diesem Verhalten erblickt die Jugendkammer die Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nur die Annahme einer versuchten Unzucht mit einem Kind. Der Fall liegt ähnlich dem im Urteil des Senats vom 1. April 1969 entschiedenen (1 StR 649/68, Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. August 1968 gegen Demmer, 21 Js 76/68 StA Saarbrücken).
Die sehr knappen Urteilsgründe machen wiederum nicht deutlich, ob sich der Tatrichter der Unterscheidung zwischen einer bloßen Zudringlichkeit und einer unzüchtigen Handlung bewusst gewesen ist. Zwar können Zungenküsse, insbesondere gegenüber Kindern, unzüchtig sein (BGHSt 18, 169; BGH 1 StR 249/51 vom 26. Juni 1951). Jedoch muss auch hier aus dem Urteil mit Sicherheit entnommen werden können, dass es beim Kuss auf den Mund nicht nur zu einer kurzen und unbedeutenden Berührung der Zunge des Mädchens gekommen ist, sondern ein intensives Geschehen vorliegt. Das Landgericht sieht selbst die Tat als an der unteren Grenze der in § 176 StGB erfassten Unzuchtshandlungen liegend an. Wenn die Tat einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehrt, fällt sie überhaupt nicht in den Bereich des Unzüchtigen (vgl. BGHSt 17, 280, 288 und BGH 2 StR 624/60 vom 25. Januar 1961). Das gilt auch für einen sog. Zungenkuss, den die Jugendkammer lediglich mit dem Nebensatz umschreibt, *„wobei seine Zunge die des Kindes berührte“*. Der Kuss wird noch nicht dadurch unzüchtig, dass der Täter weitergehende Handlungen beabsichtigte und das Kind aufforderte, sein Höschen auszuziehen.
In dem Vorgehen des Angeklagten ist jedoch eine versuchte Verleitung eines Kindes zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen zu sehen. Ein Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor.
Die Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. Weitere Feststellungen sind nicht mehr zu erwarten; es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte, der das ihm angelastete Vorgehen bestreitet, bei einem Hinweis auf eine mögliche Beurteilung der angeklagten Tat als Versuch hätte in anderer Weise verteidigen können. Die Revision weist selbst auf die hier vorgenommene Qualifizierung hin.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei der neuen Verhandlung wird auf die nochmalige Vernehmung des verletzten Kindes verzichtet werden können.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
| Seibert | Pikart | Zipfel | |||
| Loesdau | Pfeiffer |