Revision verworfen — Ausschluss der Öffentlichkeit bei Störung nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 206/58
- Datum
- 03.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Voranhörung der Verfahrensbeteiligten vor Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit verletzt § 33 StPO und begründet allenfalls einen Rügegrund nach § 337 StPO, nicht ohne Weiteres einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO.
Ein Revisionsgrund nach § 337 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf der Verletzung beruht; hierfür muss konkret dargetan werden, dass bei ordnungsgemäßer Anhörung ein anderes Verfahrens- oder Entscheidungsbild zu erwarten gewesen wäre.
Bei schwerer Störung der öffentlichen Ordnung kann die sofortige Ausschließung der Öffentlichkeit gerechtfertigt und dringend geboten sein; in solchen Fällen ist das Unterlassen einer vorherigen Anhörung nicht zwangsläufig revisionsbegründend.
Auch ein Beschluss, in nichtöffentlicher Sitzung über den Öffentlichkeitsausschluss zu beraten, würde grundsätzlich der vorherigen Anhörung nach § 33 StPO bedürfen; die Verteidigung behält jedoch die Möglichkeit, in der nichtöffentlichen Fortsetzung Einwendungen vorzubringen, sodass fehlende Voranhörung nicht ohne Weiteres zur Aufhebung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 21. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Rudolf ██ aus █, dort geboren am ███ 1935, Sachbezeichnung: Wilhelm █████████ wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter fr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten Rudolf ██ gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Februar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Rudolf ██ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von (im Urteilssatz des angefochtenen Urteils heißt es ungenau „zu insgesamt“) 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO und allgemein des sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
Zwar ist die Behauptung des Beschwerdeführers richtig, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor angehört zu haben; das ergibt die Verhandlungsniederschrift (vgl. § 274 StPO). Allein der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 2. Februar 1954 – 1 StR 688/53, LM Nr. 2 zu § 33 StPO – dahin entschieden, dass die bloße Nichtanhörung der Verfahrensbeteiligten vor dem Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit keinen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO, sondern nur eine Verletzung des § 33 StPO – nicht, wie der Beschwerdeführer meint, des § 174 GVG – und damit einen Revisionsgrund nach § 337 StPO bildet, dessen Erfolg davon abhängig ist, ob das Urteil auf ihm beruht. Dieser bereits vom Reichsgericht in RGSt 69, 401 vertretenen Rechtsansicht hat sich der Senat auch in seinem unveröffentlichten Urteil 1 StR 522/56 vom 15. Februar 1957 angeschlossen; er hält an ihr fest. Dass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht, könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn es möglicherweise bei Einhaltung des in § 33 StPO vorgeschriebenen Verfahrens nicht zur Ausschließung der Öffentlichkeit gekommen wäre. Das behauptet die Revision selbst nicht; sie macht insbesondere nicht geltend, dass die Anordnung sachlich nicht begründet gewesen sei oder dass der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger auch nur der Anordnung widersprochen hätte, wenn sie vorher gehört worden wären. Es lagen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorherige Anhörung der Beteiligten zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Im Gegenteil ergibt die Verhandlungsniederschrift, dass die Öffentlichkeit wegen einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung durch die Verwandtschaft und Anhängerschaft des Angeklagten und seiner 4 Mitangeklagten ausgeschlossen werden musste; es war nach der dort ersichtlichen Schilderung unter Wahrung der Würde des Gerichts nicht nur gar nicht möglich, sondern außerdem sinnlos, den Verfahrensbeteiligten (Staatsanwalt, 3 Verteidigern, 5 Angeklagten) Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor eine Maßnahme getroffen wurde, die ebenso berechtigt wie dringend war. Ein Beruhen des Urteils auf der Nichteinhaltung des § 33 StPO ist also zu verneinen.
Die Revisionsbegründung ist der Meinung, das Gericht habe, wenn es mit Rücksicht auf den ausgebrochenen Tumult keine Möglichkeit hatte, die Verfahrensbeteiligten anzuhören, den Weg des § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG einschlagen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit darüber verhandeln „können“, ob die Öffentlichkeit auszuschließen sei. Es kann unentschieden bleiben, ob diese Rüge angesichts ihrer Unbestimmtheit überhaupt zulässig erhoben ist. Jedenfalls führt sie zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer übersieht offenbar, dass auch ein Beschluss des Inhalts, es solle über die Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden, nach § 33 StPO der vorherigen Anhörung der Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Außerdem aber ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtsbeschluss, die Öffentlichkeit auszuschließen, der Verteidigung weder das Recht noch die Möglichkeit nahm, in der nunmehr nicht öffentlichen Sitzung etwaige Bedenken gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit vorzubringen, und zwar im gegebenen Fall umso weniger, als die Sitzung mit den Schlussvorträgen der Verteidiger fortgesetzt wurde, diese also sogleich zu Wort kamen. Keiner von ihnen hat aber (nach der Sitzungsniederschrift und dem Vortrag der Revision) solche Bedenken geäußert. Nach alledem hätte das Landgericht keinen Anlass gehabt, den Weg des § 174 GVG einzuschlagen. Der weitere Gang der Hauptverhandlung ist aber zugleich eine Bestätigung dafür, dass die Ausschließung der Öffentlichkeit sachlich berechtigt war und nicht auf der Nichtanhörung der Verfahrensbeteiligten beruht.
Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keine Gesetzesverletzung erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
| Mantel | Geier | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |