Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Feststellungen zu Teilstück c aufgehoben (Landfriedensbruch §125 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 206/52
Datum
19.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil wegen schweren Landfriedensbruchs ein. Der BGH hält die Verurteilung für die Vorfälle a und b für ausreichend begründet, beanstandet jedoch die Zuschreibung des Teilstücks c an den Angeklagten als unbegründet. Teilstück c ist hinsichtlich des Angeklagten nicht nachweisbar; insoweit wurden die Feststellungen aufgehoben und das Verfahren teilweise zurückverwiesen, im Übrigen die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer einheitlichen Straftat aus mehreren Vorgängen müssen die tatbeitragenden Handlungen und die Zurechnung jedes einzelnen Gliedstücks für den Angeklagten hinreichend festgestellt und begründet sein.

2

Das bloße Vorbeigehen an einer Personengruppe und eine kurze Äußerung begründen ohne tatförderndes Verhalten oder sonstige Bestärkung keine Teilnahme an einer zusammengerotteten Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB.

3

Eine Unterlassungspflicht zum Einschreiten gegenüber bereits entstandenen Ausschreitungen setzt voraus, dass der Tatherrschaft, eine vorherige Verursachung oder eine andere konkrete Rechtsgrundlage diese Pflicht begründet; bloße Kenntnis reicht nicht aus.

4

Lässt die lange Zeit seit dem Geschehen und die Erschöpfung vorhandener Beweismittel keine ergänzende Aufklärung mehr zu, kann der Senat die Zurückverweisung unterlassen und den Schuldspruch auf die gesicherten Teilvorgänge beschränken.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 19. Februar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Walter K. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1908 in [REDACTED], wegen Landfriedensbruchs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter B. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 19. Februar 1952 in Strafsache in den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Schweinfurt verwiesen, und im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten abermals wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB) verurteilt. Der Schuldspruch stützt sich auf drei Vorgänge, die das Landgericht als Gliedstücke einer einzigen Zurechnungseinheit und damit einer und derselben Straftat des Angeklagten ansieht, nämlich a) auf sein Verhalten gegenüber den [REDACTED] am Vormittag des 10. November 1938 (S. 10 UA), b) auf seine Betätigung vor dem Hause ███ am Nachmittag des 10. November (Steinewerfen, S. 11 UA) und c) auf sein Verhalten am Vormittag desselben Tages vor dem Hause ██ ██ (S. 10/11 UA).

Soweit die Revision des Angeklagten Einwendungen gegen die Rechtsanwendung in den Fällen a und b erhebt, kann sie nicht durchdringen. Ihr ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Landgerichts zu diesen Teilen trotz dem Hinweis des Bundesgerichtshofs im ersten Revisionsurteil (1 StR 454/51 vom 6. November 1951, S. 7) zum Teil unklar sind. Immerhin ergeben sie insgesamt mit ausreichender Gewissheit, in welchen Tatsachen das Landgericht insoweit die gesetzlichen Merkmale des § 125 Abs. 2 StGB gefunden hat. Die Prüfung der über das umfangreiche Urteil hin verstreuten Feststellungen ergibt keine Widersprüche oder Denkfehler. Es zeigt sich weiter, dass die Verstöße, die die Revision behauptet, fehlen und den Bestand des Urteils, was die Vorgänge zu a und b angeht, also nicht gefährden. Soweit die Revision die Beweise anders gewürdigt sehen will, greift sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig an, § 261 StPO.

Unzutreffend behandelt ist dagegen der Vorgang c. Das Landgericht stellt insoweit fest, dass zahlreiche Jugendliche die Fenster des Hauses ██ mit Blumenkübeln bewarfen. Nach dem Urteil kam der Angeklagte und „sagte etwas zu den Kindern“, worauf diese „zunächst momentan zurückgingen“; er ging aber gleich weiter. Die Jugendlichen setzten ihr verwerfliches Treiben daraufhin fort. Das Landgericht erklärt sich für überzeugt, dass der Angeklagte „den Jugendlichen hier zumindest keinen Einhalt geboten“ habe (S. 21 und 16 UA). Bei der rechtlichen Würdigung führt es zu diesem Vorgang nichts mehr aus (S. 19 UA). Es erwähnt ihn nur neben den anderen Vorfällen und erblickt in ihm offensichtlich ein Gliedstück des einheitlichen Landfriedensbruchs, indes, was den Angeklagten betrifft, ohne ausreichende Begründung.

Der Angeklagte kam an der Gruppe Jugendlicher nur vorbei, äußerte etwas, dessen Inhalt das Landgericht trotz aller Bemühungen nicht ermitteln konnte, und ging sofort weiter. Unter diesen Umständen hat er sich der hier im Sinne des § 125 möglicherweise zusammengerotteten Menschenmenge nicht räumlich angeschlossen, selbst nicht bei Berücksichtigung der weiteren Urteilsfeststellung, dass er an den Ausschreitungen in [REDACTED] und [REDACTED] zweimal beteiligt gewesen ist. Anders wäre es nur, wenn feststände, dass er die Jugendlichen in irgendeiner Weise bestärkt hat. Unter diesen Umständen war er nicht nur ein zufällig vorbeikommender Fußgänger, sondern ein an der Ausschreitung Beteiligter. Das auf kurze Zeit räumlich und geistig vermochte das Landgericht aber nicht festzustellen, während es die anderweite Tatbeteiligung des Angeklagten aufklären konnte. Ein Vorbeigehen aus bloßer Neugier würde den Angeklagten mangels tatfördernden Hingreifens nicht zum Teilnehmer an dieser Zusammenrottung machen. Nach den Urteilsfeststellungen ist es im Übrigen möglich, dass er die Jugendlichen in diesem Falle nicht bestärkt, sondern im Gegenteil verwarnt hat. Deshalb findet auch die weitere Erwägung in den Feststellungen keine Grundlage, der Angeklagte habe den Jugendlichen zumindest keinen Einhalt geboten; aus dem festgestellten Sachverhalt allein lässt sich das nicht folgen. Andere Tatsachen, aus denen es vielleicht hätte entnommen werden können, hat das Landgericht nicht herangezogen. Im Übrigen kommt es darauf nicht weiter an. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Rechtspflicht der Angeklagte unter den festgestellten Umständen durch eine solche Unterlassung verletzt haben könnte und worauf sich dieser Schuldvorwurf also gründet. Der Angeklagte hatte diesen Vorfall nicht verursacht. Infolgedessen hatte er nicht etwa wegen eines vorangegangenen Verhaltens die Rechtspflicht, der entstandenen Gefahr entgegenzutreten. Auch als Täter des Landfriedensbruchs hinsichtlich der übrigen Teilstücke hatte er hier keine Pflicht zum Einschreiten. Sonst ist keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die der Angeklagte insoweit verletzt haben könnte.

Das Teilstück c ist daher, was den Angeklagten angeht, weder eine strafbare Handlung, noch ein Teil einer solchen. Der Schuldspruch darf sich darauf nicht stützen. Das müsste zur nochmaligen Aufhebung des Schuldspruchs führen – weil er nur einheitlich gefunden werden kann –, wenn die neue Hauptverhandlung insoweit weitere Aufklärung bringen könnte. Das hält der Senat nach dem Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils für ausgeschlossen. Das Landgericht hat offensichtlich alle Beweismittel und Erkenntnismöglichkeiten benutzt, die nach so langer Zeit zum Vorgang noch erreichbar waren. Da sie insgesamt zum Schuldspruch nicht ausreichen, steht die Nichterweislichkeit der Schuld des Angeklagten in Bezug auf diesen Vorgang schon jetzt fest.

Die Zurückverweisung zur nochmaligen Prüfung der Schuldfrage ist deshalb nicht geboten. Der rechtskräftige Schuldspruch beschränkt sich deshalb nunmehr auf die Vorgänge a und b und bleibt mit diesem Inhalt bestehen. Der entscheidende Teil des Urteils wird davon nur im Strafausspruch berührt.

Es ist zu berücksichtigen: Soweit das Landgericht in den Strafzumessungsgründen von seiner im Verhältnis zum ersten Verfahren jetzt festgestellten umfangreicheren Beteiligung des Angeklagten spricht, kann zweierlei gemeint sein. Der Vorgang c, der im Urteil vom 23. Mai 1951 noch nicht erörtert war, belastet den Angeklagten, wie ausgeführt, auch jetzt nicht. Er allein spricht also nicht für eine umfangreichere Beteiligung, als in jenem Verfahren festgestellt. Sollte damit aber gemeint sein, im jetzigen Urteil sei festgestellt, der Angeklagte habe die [REDACTED] nicht zu ihrem Schutz aus ihrem Hause entfernt, sondern um sich an der Ausschreitung zu beteiligen, so würde auch das für sich allein im Verhältnis zum Urteil vom 23. Mai 1951 keine größere Beteiligung enthalten: Denn schon in jenem früheren Urteil hatte das Landgericht in diesem Vorgehen des Angeklagten gegenüber den [REDACTED] ██ ███ eine Tatbeteiligung des Angeklagten gesehen; es hatte sie nur, anders als jetzt, nicht rechtlich einwandfrei begründet, so dass jenes Urteil aufzuheben war. Eine dem äußeren Geschehen nach umfangreichere Beteiligung des Angeklagten ist somit auch jetzt nicht festgestellt. Das Landgericht hat es unterlassen, seine Ansicht insoweit näher zu begründen, obwohl sie für die Höhe der Strafe wesentliche Bedeutung hat. In der neuen Hauptverhandlung ist das Landgericht allerdings rechtlich nur durch § 358 Abs. 2 StPO gebunden. Es kann die Strafe anders festsetzen; in jedem Falle hat sie, wie schon bisher erkannt, als verbüßt zu gelten.

Für die neue Strafzumessung hat der Senat für angebracht gehalten, von dem § 554 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

GlanzmannDr.Augustin
GeierRichterDr. Jagusch
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