Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Beweisantrag vs. Beweisermittlungsantrag wegen fehlender Konnexität

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 205/99
Datum
22.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts wurde als unbegründet verworfen. Strittig war, ob ein im Verfahren gestellter Antrag auf Vernehmung von drei Zeugen ein Beweisantrag oder nur ein Beweisermittlungsantrag ist. Der BGH bestätigt, dass mangels erkennbaren Konnexes zwischen Zeugen und Beweistatsache kein Beweisantrag vorliegt und das Gericht einer bloßen Beweisermittlungsbitte nicht nachgehen musste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag setzt die erkennbare Darlegung eines Konnexes zwischen dem vorgeschlagenen Beweismittel und der behaupteten Beweistatsache voraus.

2

Kann nicht erkennbar gemacht werden, weshalb die Zeugen etwas zum Beweisthema aussagen können, liegt kein Beweisantrag vor, sondern lediglich ein Beweisermittlungsantrag.

3

Dem Gericht obliegt keine Pflicht, einer bloßen Beweisermittlungsbitte nachzugehen, wenn der Zusammenhang zwischen Beweismittel und Beweistatsache nicht substantiiert dargelegt ist.

4

Ergibt die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 4. Dezember 1998

Rubrum

Beschluss

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Den in der Hauptverhandlung gestellten, als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag, drei Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Hauptbelastungszeuge das Grundstück des Angeklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht kannte, hat das Landgericht zu Recht nicht als Beweisantrag, sondern nur als Beweisermittlungsantrag angesehen, dem nachzugehen es unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht verpflichtet war. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 1999 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 3. und 5. Strafsenats, der der Senat folgt, zutreffend dargelegt hat, liegt ein Beweisantrag deswegen nicht vor, weil nicht erkennbar ist, ob zwischen Beweismittel und Beweistatsache Konnexität besteht, d.h. weshalb die Zeugen überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können. Der Begründung dieses Zusammenhangs bedarf es dann, wenn er sich – wie hier – nicht von selbst versteht (BGHSt 43, 321, 329 f.). Anderenfalls kann das Gericht die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache und der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels nicht sinnvoll prüfen (BGHSt 39, 251, 254; 40, 3, 6; BGH NStZ 1998, 97).

SchaferBruningSchomburg
MaulBoetticher
Revision verworfen: Beweisantrag vs. Beweisermittlungsantrag wegen fehlender Konnexität — Themis