Verwerfung des Antrags auf Entscheidung gegen Verwerfung der Revision wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 205/98
- Datum
- 05.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet wird; fehlt die rechtzeitige Begründung, kann das Revisionsgericht die Revision als unzulässig verwerfen.
Gegen die Verwerfung einer Revision kann nach § 346 Abs. 2 StPO Beschwerde eingelegt werden; diese Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu erheben, andernfalls ist sie unzulässig.
Eine verspätet eingelegte Beschwerde ist auch in der Sache erfolglos, wenn die Revision weder fristgerecht begründet noch innerhalb der für einen Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Frist begründet wurde.
Das Gericht kann bei Verwerfung der Revision des Angeklagten die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 9. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 205/98 vom 5. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1998 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 9. März 1998 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1997, durch das der Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, hat dessen Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt, dieses Rechtsmittel jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet.
Deshalb hat das Landgericht mit dem am 16. März 1998 dem Verteidiger zugestellten Beschluss vom 9. März 1998 die Revision auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die am 24. März 1998 und damit nicht binnen einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingegangene „Beschwerde“ des Angeklagten, die verspätet und daher unzulässig ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Dieser Antrag hatte auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Revision weder fristgerecht noch innerhalb der für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestimmten Frist begründet worden ist.
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