Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Entscheidung gegen Verwerfung der Revision wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 205/98
Datum
05.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht Konstanz. Die Revision war nicht innerhalb der nach § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist begründet, weshalb das Landgericht sie als unzulässig verworfen und die Kosten dem Angeklagten auferlegt hat. Die beim BGH eingelegte Beschwerde war verspätet (§ 346 Abs. 2 StPO) und blieb in der Sache erfolglos, da auch keine fristgerechte Wiedereinsetzung geltend gemacht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet wird; fehlt die rechtzeitige Begründung, kann das Revisionsgericht die Revision als unzulässig verwerfen.

2

Gegen die Verwerfung einer Revision kann nach § 346 Abs. 2 StPO Beschwerde eingelegt werden; diese Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu erheben, andernfalls ist sie unzulässig.

3

Eine verspätet eingelegte Beschwerde ist auch in der Sache erfolglos, wenn die Revision weder fristgerecht begründet noch innerhalb der für einen Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Frist begründet wurde.

4

Das Gericht kann bei Verwerfung der Revision des Angeklagten die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 9. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 205/98 vom 5. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1998 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 9. März 1998 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 1997, durch das der Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, hat dessen Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt, dieses Rechtsmittel jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet.

Deshalb hat das Landgericht mit dem am 16. März 1998 dem Verteidiger zugestellten Beschluss vom 9. März 1998 die Revision auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich die am 24. März 1998 und damit nicht binnen einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingegangene „Beschwerde“ des Angeklagten, die verspätet und daher unzulässig ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Dieser Antrag hatte auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Revision weder fristgerecht noch innerhalb der für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestimmten Frist begründet worden ist.

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