Revision: Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) zu prüfen – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 205/84
- Datum
- 26.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Versuch ist vom Gericht zu prüfen, ob der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB).
Die Prüfung des Rücktritts hat sich an den konkreten Vorstellungen und dem Verhalten des Täters sowie an der Reaktion des Opfers zu orientieren; die Feststellungen müssen hierzu Klarheit verschaffen.
Stehen mehrere zur Last gelegte Handlungen in Tateinheit und bleibt die Frage eines strafbefreienden Rücktritts ungeklärt, ist der gesamte Schuldspruch insoweit aufzuheben.
Die Aufhebung eines Haftbefehls durch das Revisionsgericht setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO voraus; ohne diese Voraussetzungen bleibt der Haftbefehl bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 12. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 205/84 in der Strafsache gegen Musa ███ aus ████, geboren am ███ █████ in ██████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 1983, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
A.
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt hat, hätte es prüfen müssen, ob er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB). Dies ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen. Sie lassen offen, welches primäre Ziel der Angeklagte mit dem Einsatz des Messers verfolgte, wie Settar ████████ auf die – nicht schwerwiegende (UA S. 18) – Verletzung reagierte und von welchen Vorstellungen der Angeklagte ausging, als er den Stich geführt hatte und von seinem Gegner abließ (vgl. Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 24 Rdn. 4).
Weil sämtliche dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in Tateinheit stehen, muss der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht (§ 126 Abs. 3 StPO) sind nicht gegeben.
| Herdegen | Schikora | Schimansky | |||
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