Meineid: Beweiswert von Rhesus-Blutgruppengutachten und Aufklärungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 20/58
- Datum
- 22.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stützt das Tatgericht eine Verurteilung allein auf den Ausschluss der Vaterschaft durch Rhesusmerkmalbestimmungen, muss das Urteil erkennen lassen, dass die Untersuchungen nach zuverlässigen, fachlich anerkannten Standards durchgeführt wurden.
Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verlangt nicht, dass Blutgruppenbestimmungen in demselben Strafverfahren vorgenommen werden; frühere Untersuchungen können verwertet werden, wenn ihre Ergebnisse ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Bestehen Zweifel, ob die für die volle Beweiskraft eines Rhesus-Blutgruppengutachtens erforderlichen methodischen Voraussetzungen eingehalten wurden, hat das Tatgericht zur Sachaufklärung neue Blutuntersuchungen anzuordnen.
Bei wissenschaftlich noch nicht abschließend gesicherten Grundlagen oder möglichen Merkmalsvarianten ist die freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) durch erhöhte Darlegungs- und Aufklärungspflichten begrenzt, wenn das Gutachten tragende Grundlage der Verurteilung ist.
Kann das Tatgericht nicht ausschließen, dass eine Falschaussage bereits früher unter Eid geleistet wurde, ist die Prüfung eines etwaigen Strafmilderungsgrundes nach § 157 StGB in den Urteilsgründen zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 19. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Sortiererin Blise █████████ geborene █, aus ████, geboren ██████ 1915 in ██, Kreis ███ (C—), wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███ ███████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
§ 154 StGB, § 261 StPO
Das Urteil enthält Ausführungen zum Beweiswert eines Blutgruppengutachtens, das die Vaterschaft eines Mannes nach den Rhesusmerkmalen Cc ausschließt, ohne endgültig Stellung zu nehmen (vgl. BGHZ 21, 337). Es spricht sich ferner über die Anforderungen aus, die an die Zuverlässigkeit solcher Blutuntersuchungen zu stellen sind.
Aktenzeichen: 1 StR 20/58
Urteil des BGH vom 22. April 1958 – 1 StR 20/58
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte beschwor in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Hans-Georg wiederholt als Zeugin, dass sie mit dem als Erzeuger des Kindes bezeichneten Schlosser Walter █████ am 15. Juli 1950, in der gesetzlichen Empfängniszeit, geschlechtlich verkehrt habe. Bei ihrer erneuten Vernehmung im Berufungsrechtszug fügte sie hinzu, dass sie seit der Geburt ihres ersten Kindes Ruth im Jahre 1945 bis zur Geburt des Sohnes Hans-Georg mit keinem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt habe als mit █████; sie versicherte die Richtigkeit dieser Aussage unter Berufung auf den bereits früher geleisteten Eid. Die Strafkammer hielt sie insoweit des Meineids für überführt, und zwar auf Grund des Ergebnisses von Blutgruppenuntersuchungen. Danach weist das Blut des Kindes die Rhesusfaktoren Cc, das der Mutter die Faktoren CC auf; das Merkmal c müsste das Kind somit von seinem Vater geerbt haben. Bei █████ sind aber ebenfalls die Blutmerkmale CC festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat daher nach der Meinung des Landgerichts den Geschlechtsverkehr mit dem wirklichen Vater ihres Kindes bei der letzten Vernehmung bewusst der Wahrheit zuwider abgeleugnet. Die Strafkammer hat sie deshalb wegen Meineids zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.
Ihre Revision hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) In der Hauptverhandlung führte den Vorsitz an Stelle des Landgerichtsdirektors K. dessen regelmäßiger Vertreter (§ 66 Abs. 1 Halbsatz 1 GVG), Landgerichtsrat ████████. Die Beanstandung, dass deswegen das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht fallen gelassen.
2.) Entgegen der Ansicht der Revision erfordert es die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht, dass die Blutgruppen der beteiligten Personen gerade in dem (jetzigen) Verfahren gegen die Beschwerdeführerin bestimmt wurden. Es genügten dafür auch frühere Untersuchungen, wenn ihre Ergebnisse auf verfahrensrechtlich ordnungsmäßigem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Das ist geschehen. Das Landgericht hat die beiden Sachverständigen auch als Zeugen vernommen und vereidigt.
3.) Die Aufklärungsrüge geht insoweit fehl, als mit ihr beanstandet wird, dass die Strafkammer nicht die Mitarbeiter der Blutgruppengutachter über das bei den Untersuchungen beobachtete Verfahren vernommen hat. Denn was die Revision zur Begründung hierfür anführt: dass die Sachverständigen selbst sich an Einzelheiten der schon länger zurückliegenden Untersuchungen nicht mehr erinnern könnten, zumal sie inzwischen zahlreiche andere Blutgruppen zu bestimmen gehabt hätten, trifft nach allgemeiner Erfahrung ebenso für Hilfspersonen der Sachverständigen zu. Solche brauchte die Strafkammer daher nicht außerdem anzuhören.
4.) Dagegen greift die Aufklärungsrüge mit der weiteren Beanstandung durch, dass das Landgericht neue Blutuntersuchungen hätte anordnen müssen.
Die Strafkammer steht im Anschluss an das Gutachten des Bundesgesundheitsamts vom 1. April 1955 (Der Amtsvormund XXVIII, 35; siehe auch ebenda XXVIII, 273 und XXIX, 118) auf dem Standpunkt, dass unter der Voraussetzung fehlerfreier Untersuchung einem Blutgruppengutachten, das die Vaterschaft eines Mannes auf Grund der Rhesusmerkmale Cc ausschließt, bei Bestätigung der Ergebnisse durch einen zweiten Gutachter nach dem heutigen Stande der Wissenschaft unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln ausschließende Beweiskraft zukomme. Sie hält für feststehende Naturgesetze, dass sich diese Merkmale nach bestimmten (Mendel’schen) Regeln vererben, nämlich kombinant und daher im Erscheinungsbild nebeneinander erkennbar, und dass sie im Blut des einzelnen Menschen unverändert bleiben. Sie erachtet weiter für erwiesen, dass die beiden Sachverständigen, Professor Dr. Schaeuble und Professor Dr. Krah, die Blutmerkmale der hier beteiligten Personen fehlerfrei bestimmt haben.
Diese letztgenannte Ansicht stützt die Strafkammer auf die Erklärung der beiden Sachverständigen, sie hätten sich bei den Untersuchungen an die Richtlinien für die Bestimmung der Blutgruppen ABO und MN (DJ 1937, 1134) gehalten, aber auch die „besonderen technischen und methodischen Erfordernisse“ für die Bestimmung der Rhesusmerkmale beobachtet, die ihnen bekannt seien. Ersichtlich ging das Landgericht dabei davon aus, dass die damals angewandte Untersuchungstechnik und -methodik der Gutachter den Bedingungen entspricht, die das Bundesgesundheitsamt (aaO) für die volle Beweiskraft eines Gutachtens über den Ausschluss der Vaterschaft nach den Rhesusmerkmalen des Blutes aufgestellt hat. Diese Annahme trifft indes nicht zu, wenigstens nicht in vollem Umfange und mit Gewissheit.
Prof. Dr. Schaeuble hat die beteiligten Personen am 22. November 1954 untersucht; damals konnte ihm das Gutachten des Bundesgesundheitsamts vom 1. April 1955 nicht bekannt sein. Möglicherweise gilt das auch bei Prof. Dr. Krah, der sein Gutachten am 26. April 1955 erstattete. Nach der Kostenrechnung vom 13. Januar 1955 (Blatt 79 d.A. 3 Ds 39/53 des Amtsgerichts Emmendingen) scheint Prof. Dr. Schaeuble nur mit einem Testserum untersucht zu haben, während zwei staatlich geprüfte, von verschiedenen Spendern stammende Seren verwendet werden müssen. Ob die von Prof. Dr. Krah gebrauchten Seren ihrerseits nicht nur unter sich, sondern auch von denen verschieden waren, die Prof. Dr. Schaeuble benutzt hatte, lässt das Urteil nicht erkennen; es teilt nur allgemein mit, die Sachverständigen hätten ihre Ausführungen mit „Einzelheiten über die von ihnen angewandten Seren und ihre Untersuchungstechnik“ belegt. Daher kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter die weiteren Voraussetzungen für die volle Beweiskraft der Gutachten in Betracht gezogen hat: dass bei jedem Merkmal mit je einem reinerbigen und einem mischerbigen Kontrollblut untersucht und mindestens fünf Blutproben, wenn nicht aller klassischen Blutgruppen (A, B, 0, AB), so wenigstens der Blutgruppe 0 gemacht werden, dass etwaige Gebrauchsanweisungen der Lieferfirmen genau beachtet und die Blutproben von sachkundiger, gerade mit den Schwierigkeiten der Rhesusmerkmalbestimmung vertrauter Hand entnommen werden müssen, soweit dies nicht durch die Gutachter selbst geschieht. Auch ob bei dem Kinde und bei ██████████ der – wenn auch seltenen – C- oder c-Varianten, etwa ce, vorliegt (die nur mit besonderen Testseren oder bei bestimmter Untersuchungsmethodik ██████████ nachweisbar ist, aber gegebenenfalls die Vaterschaft als möglich erscheinen ließe, z. B. statt bisher CC bei ██ und Ce beim Kind, bei beiden Cce), ergibt das Urteil nicht.
In einem Falle wie hier, in dem das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten wegen eines Verbrechens zu beträchtlicher Strafe allein auf das – nach dem bisherigen Stande der Forschung in Deutschland noch nicht völlig gesicherte – Ergebnis von Rhesusmerkmalbestimmungen gegründet hat, kann das Revisionsgericht auf solche Einzelheiten nicht verzichten, zumal beide Gutachten vor der Veröffentlichung der Richtlinien des Bundesgesundheitsamts erstattet worden sind, Prof. Dr. Schaeuble die Rhesusmerkmale auch nur im Rahmen eines (anthropologischen) Ähnlichkeitsgutachtens bestimmte. Bietet das Urteil sonach keine Gewähr, dass ihm Blutmerkmalsuntersuchungen zugrunde liegen, die den Bedingungen des Bundesgesundheitsamts voll entsprechen, so kann es nicht bestehen bleiben. Bei der noch nicht abgeschlossenen Erforschung der Rhesusblutmerkmale hätte die Strafkammer neue Blutbestimmungen anordnen sollen.
5.) Die weitere Verfahrensrüge, dass die Strafkammer entgegen einem Beweisantrag der Verteidigung kein Blutgruppenobergutachten eingeholt hat, bedarf daher keiner Erörterung.
II. Sachrüge
1.) Die Revision bezweifelt die Naturgesetzlichkeit des Erbgangs der Merkmale. Die Vererbungslehre beruft sich dafür auf den sogenannten Mutter-Kind-Beweis. Danach können Mütter mit reinerbigen Blutmerkmalen (CC oder cc) keine Kinder mit reinerbig entgegengesetzten Blutmerkmalen haben. Das Landgericht gibt auf Grund des oben erwähnten Gutachtens des Bundesgesundheitsamts die statistisch erwiesene Sicherheit dieser Erbregel mit mehr als 99,8 % an und bemerkt, dass bisher kein einziger Fall der Abweichung im gesamten Weltschrifttum bekannt geworden sei. Indessen hat, worauf die Revision hinweist, Foerster (NJW 1957, 15) nach Erlass des angefochtenen Urteils einen solchen Fall mitgeteilt (= 9/5 C 215/51 des Amtsgerichts Bonn). Auch Lauer berichtet (bei Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 2. Auflage 1957, S. 580) außer von „wenigen Fällen scheinbarer Abweichung“ über einen „einschlägigen Fall“, der in Hamburg beobachtet und bisher nicht aufgeklärt worden ist; schon früher hatte er einen anderen unaufgeklärten Fall erwähnt (JZ 1955, 153), der möglicherweise auch der Mitteilung Foersters zugrunde liegt. Ferner hat Kreh zwei derartige Fälle untersucht und nicht aufklären können (Der Amtsvormund XXVIII, 276). Die von Pietrusky (JZ 1955, 488) erwähnten weiteren drei Fälle haben sich inzwischen (nach Pietrusky, Das Blutgruppengutachten, 2. Auflage 1956, S. 46) als Fehlbestimmungen erwiesen.
Ob diese Zweifelsfälle die naturgesetzliche Geltung der Erbregel tatsächlich in Frage stellen, wie die Revision meint, braucht der Senat jetzt nicht zu entscheiden, da das Urteil ohnehin aufgehoben wird. Es wird sich aber empfehlen, dass sich das Landgericht über ihre Bedeutung für die Erbregel vergewissert: ob das Ergebnis ihrer Aufklärung der Anwendung der Erbregel entgegensteht oder, falls und soweit sie ungeklärt geblieben sind, ob dieser Umstand bei den gegenwärtigen Forschungsmitteln nur die Frage einwandfreier Bestimmbarkeit der Rhesusmerkmale des Blutes betrifft. Zweckmäßig wird eine Rückfrage an das Bundesgesundheitsamt sein, ob dieses alle erwähnten Zweifelsfälle bei Abfassung des Gutachtens vom 1. April 1955 oder bei dessen Bestätigung durch die Mitteilung vom 3. Juni 1957 berücksichtigt hat, und in welchem Sinne.
Mit dieser Entscheidung tritt der Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des vierten Zivilsenats BGHZ 21, 337 (= NJW 1956, 1716 Nr. 8 mit Anm. Weber NJW 1957, 383 Nr. 6), auf das sich die Strafkammer beruft. Denn dort ist lediglich ausgesprochen, dass es keinen Rechtsirrtum enthält, wenn der Tatrichter die fragliche Erbregel ohne Rücksicht darauf, ob sie wirklich ausnahmslos gilt, als einen allgemein gültigen Erfahrungssatz ansieht und diesem kraft der in seiner Hand liegenden freien Beweiswürdigung vollen Beweiswert beimisst. Die Frage ausnahmsloser Geltung der Erbregel – mit der Folge, dass der Tatrichter rechtlich irrt, wenn er sie im Einzelfall nicht anerkennt – ist in der Entscheidung jedoch offen geblieben.
2.) Auch der Strafausspruch ist nicht bedenkenfrei. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte mit █████ überhaupt keinen Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit hatte. Träfe das zu, so hätte sie sich schon im ersten Rechtszug des Meineids schuldig gemacht. Die Strafkammer hätte deshalb die Anwendbarkeit des § 157 StGB erörtern müssen. Immerhin ist nicht ausgeschlossen, dass nicht nur die Sorge um die wirtschaftliche Sicherung und das Wohl ihrer beiden unehelichen Kinder, wie die Strafkammer bisher annimmt, sondern auch Furcht vor Bestrafung wegen des früheren Meineids die Beschwerdeführerin veranlasst haben, wiederholt falsch zu schwören (BGHSt 8, 307, 316 ff., 321).
Die – neuen und daher im Revisionsrechtszug unbeachtlichen – Ausführungen zur subjektiven Tatseite und die zur Strafzumessung kann die Revision in der neuen Tatsachenverhandlung vorbringen.
Zur Verweisung an ein anderes Landgericht liegt kein Anlass vor.
| Mantel | Dr. Geier | Werner | |||
| Dr. Peetz | Hübner |