Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung des § 258 Abs. 5 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 205/79
Datum
12.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten EX als unbegründet, hob dagegen die Revision der Angeklagten BC auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück. Grund war, dass das Landgericht nicht erkennbar die Voraussetzungen des § 258 Abs. 5 StPO geprüft hat, obwohl Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung bestanden. Der Senat weist darauf hin, dass Fremdbegünstigung straflos bleiben kann, wenn sie zugleich dem Selbstschutz vor Strafverfolgung dient.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Tatgericht Anhaltspunkte für eine Beteiligung an der Haupttat, hat es zu prüfen, ob nach § 258 Abs. 5 StPO eine Straflosigkeit der Fremdbegünstigung wegen gleichzeitiger Selbstschutzmotivation vorliegt; unterbleibt diese Prüfung, ist die Verurteilung zu beanstanden.

2

Die Fremdbegünstigung nach § 258 StPO bleibt straflos, wenn der Begünstiger die Handlung vornimmt, um zugleich sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen.

3

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung, dass das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Lässt sich aus den Entscheidungsgründen nicht erkennen, ob erforderliche rechtliche Prüfungen (insbesondere § 258 Abs. 5 StPO) vorgenommen wurden, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 14. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 205/79 in der Strafsache gegen

1. den Händler Max geboren: am ███████ in ███

2. die Händlerin Luise geboren: am [REDACTED] in [REDACTED] wegen Diebstahls oder Hehlerei, zu 1., zu 2. versuchter Strafvereitelung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des 1. Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten EX gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. November 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision der Angeklagten BC wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten BC, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten EX ist offensichtlich unbegründet.

Die Verurteilung der Angeklagten kann nicht bestehen bleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 258 Abs. 5 StPO geprüft hat. Dazu bestand hier Veranlassung, weil das Landgericht „nicht unerhebliche Verdachtsmomente“ für eine Tatbeteiligung der Angeklagten ██ am Diebstahl oder der Hehlerei des Angeklagten EX als gegeben ansieht (UA S. 11).

Auch die Fremdbegünstigung bleibt straflos, wenn der Täter sie begeht, um zugleich sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen (RGSt 60, 101, 102; BGHSt 2, 375, 378; 9, 71, 73).

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