Revision: Abgrenzung Betrug und Untreue bei Sicherheiten- und Kreditgeschäften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 205/68
- Datum
- 03.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist auch ohne ausdrücklichen Antrag ausreichend begründet, wenn aus der Revisionsschrift eindeutig hervorgeht, dass das Verurteilungsurteil sachlich angegriffen wird (§ 344 StPO).
Die Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) setzt das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht voraus; bei bloßer Nichterfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung ohne besondere Treueabrede liegt regelmäßig keine Untreue vor.
Überlässt der Berechtigte Vermögensgegenstände ausdrücklich zur Beleihung und lässt sogar eine Veräußerung zu, bedarf es für ein Treueverhältnis zusätzlicher, festgestellter Abreden, die eine fremdnützige Sicherungspflicht begründen.
Beruht die Vermögensschädigung auf einer Täuschung, die der Täter bereits bei Anbahnung und Herbeiführung der Vermögensverfügung in vorgefasster Absicht einsetzt, ist das Verhalten als Betrug (§ 263 StGB) und nicht als Untreue zu beurteilen.
Eine Schuldspruchänderung im Revisionsverfahren ist zulässig, wenn der Angeklagte sich gegen den zutreffenden rechtlichen Vorwurf aufgrund des unveränderten Sachverhalts nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 20. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 205/68 URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred █████ aus ██ ██████, geboren am █████ 1931 in █████, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, beim Bundesgerichtshof ██████ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
I. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 8. März 1968 wird aufgehoben.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 1967 a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 83 GmbHG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO und wegen vorsätzlichen Vergehens gegen §§ 84, 64 GmbHG verurteilt ist; mit den Feststellungen aufgehoben b) in den Fällen II 4 und 7 der Urteilsgründe;
Gründe
c) im Fall II 20 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Untreue wegfällt; im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben in den Fällen II 20 und 22 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 23 Straftaten (Konkursvergehen, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung) zur Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren sowie zu Geldstrafen verurteilt und ihm für fünf Jahre untersagt, sich im Finanzierungs- und Finanzierungsvermittlungsgewerbe zu betätigen. In 2 Fällen hat die Strafkammer ihn freigesprochen.
I. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1967 rechtzeitig Revision eingelegt und zugleich „die Verletzung materiellen Rechts“ gerügt. Innerhalb der Frist des § 345 StPO ist eine weitere Begründung nicht eingegangen. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Angeklagte hat die Entscheidung des Revisionsgerichts und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Revision ist zulässig. Der Schriftsatz vom 27. Oktober 1967 genügt noch den Erfordernissen des § 344 StPO. Zwar fehlt, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, ein ausdrücklicher Antrag. Es besteht indessen kein Zweifel, dass der Verteidiger das Urteil angefochten hat, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Damit ist den Erfordernissen des § 344 StPO genügt (RGSt 56, 225). Da hiernach das Rechtsmittel bereits zugleich mit seiner Einlegung ordnungsgemäß begründet worden ist, war der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 8. März 1968 aufzuheben. Für das Wiedereinsetzungsgesuch ist damit kein Raum.
II. Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg. Der Prüfung bedürfen folgende Punkte:
1. Die Verurteilung wegen Konkursvergehens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme des Landgerichts, den Angeklagten treffe als tatsächlichen Geschäftsführer der GmbH die in § 83 (und § 84) GmbHG umschriebene Verantwortung, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 32, 38; 21, 101, 103). Dass der Angeklagte tatsächlicher Geschäftsführer war, legt die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei dar (UA S. 6, 8 – 10). Sie geht
hierbei allerdings davon aus, dass er im Einverständnis „der“ Gesellschafterin, nämlich seiner Ehefrau, gehandelt habe (UA S. 10); an anderen Stellen wird sie als einzige Gesellschafterin bezeichnet (UA S. 40, 41). Hierzu in Widerspruch scheinen die Bemerkungen des Urteils zu stehen, der ursprüngliche Mitgesellschafter Sa[REDACTED] sei erst 1962 ausgeschieden und der Angeklagte habe nach seiner unwiderlegten Einlassung seinen Geschäftsanteil im Laufe des Jahres 1964 an Rechtsanwalt Dr. ███ abgetreten (UA S. 5, 11, 12). Indessen beeinträchtigt diese Unklarheit weder die Feststellung, dass der Angeklagte alle wichtigen Entscheidungen getroffen und nach außen und innen die Stellung eines Geschäftsführers eingenommen habe, noch den Schuldumfang seiner Vergehen gegen § 83 GmbHG, § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO. Dass alle Geschäftsanteile in der Hand seines Strohmanns (der Ehefrau) waren, ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 3, 32, 38; 21, 101, 104). Der Angeklagte war auch verpflichtet, die schon versäumten Jahresbilanzen 1960 und 1961 alsbald nachzuholen.
Zum Verstoß gegen die Buchführungspflicht (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) stellt das Urteil weiter fest (UA S. 8), nur für das Kalenderjahr 1962 seien Geschäftsvorfälle gebucht worden, auch insoweit seien aber die Buchhaltungskonten nicht ordnungsgemäß abgeschlossen und auch nicht in einem Buchungsabschluss zusammengefasst worden. Das würde zwar für sich allein für ein Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO möglicherweise nicht ausreichen. Da aber für 1963 und 1964 nicht einmal die Geschäftsvorfälle aufgezeichnet worden waren, ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer insgesamt einen Verstoß gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO angenommen hat.
Wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 40), hat der Angeklagte das Vergehen gegen § 83 GmbHG, § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO fahrlässig begangen. Der Senat ergänzt insoweit den Urteilsausspruch. Die Annahme einer einheitlichen Tat beschwert den Angeklagten nicht. Der Urteilsausspruch wird entsprechend den Urteilsgründen (UA S. 40, 41) weiter dahin ergänzt, dass der Angeklagte das Vergehen gegen §§ 84, 64 GmbHG vorsätzlich begangen hat.
2. Der Schuldspruch wegen Untreue im Fall II 4 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Dr. ███ hatte die Wertpapiere dem Angeklagten ausdrücklich zur Beleihung überlassen und war sogar mit deren Veräußerung einverstanden, denn er hatte den Umtausch mit anderen Papieren erlaubt. Demnach könnte ein Treueverhältnis nur in besonderen Abreden darüber gefunden werden, dass die Kurzfristigkeit der Beleihung (4 bis 8 Wochen) durch besondere Maßnahmen gesichert werden sollte. Hierüber verlautet nichts im Urteil. Vielmehr fällt auf, dass Dr. ███ dem Angeklagten im August 1962 weitere Wertpapiere gab, obwohl die vorgesehene Rückgabefrist für die am 12. Juni 1962 zur Verfügung gestellten Schuldverschreibungen bereits abgelaufen war. Es hätte aber auch näherer Darlegungen dazu bedurft, dass der Angeklagte nach den Vorstellungen beider Parteien in der Lage gewesen wäre, in so kurzer Zeit die zur Verfügung gestellten oder andere günstigere Wertpapiere zurückzugeben.
Wenn Dr. ███ hierauf vertraute, so legt andererseits das Verhalten des Angeklagten – wie vom Landgericht bei der rechtlichen Würdigung angedeutet (UA S. 44) – die Möglichkeit nahe, dass er von vornherein nicht vorhatte,
sich an die vereinbarte Rückgabefrist zu halten; denn er verpfändete die Papiere alsbald nach Empfang zur Beschaffung oder Absicherung dringend benötigter Geschäftskredite (UA S. 16), ohne dabei die Rückgabe in der vereinbarten Frist ins Auge zu fassen. In diesem Fall wäre nur Betrug, nicht aber Untreue gegeben.
3. Im Fall II 7 der Urteilsgründe nimmt das Landgericht an, durch Rechtsgeschäft sei ein Treueverhältnis zwischen dem Angeklagten und Dr. █████████ begründet worden. Die zugrunde liegenden Feststellungen (UA S. 20) sind indessen nicht widerspruchsfrei. Das Urteil teilt mit, im September 1963 habe Dr. ████████ ein Darlehen Zug um Zug gegen Herausgabe eines Grundschuldbriefs versprochen; „in der Folgezeit“ habe er den Betrag ausgezahlt, ohne jedoch den Brief zu erhalten. Nach Eintragung der Grundschuld im Juni 1964 trat sie der Angeklagte alsbald zur Sicherung eines Kontokorrentkredits an einen anderen Gläubiger ab. Offenbar wurde also die ursprüngliche Abrede einer Leistung Zug um Zug abgeändert; andernfalls hätte Dr. ██ ohne Herausgabe des Briefes nicht gezahlt. Über eine neue Vereinbarung anderen Inhalts, die eine Treuepflicht hätte begründen können, ist aus dem Urteil nichts ersichtlich. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, welche Rolle nach der neuen Vertragslage die Übertragung des Grundschuldbriefs spielen sollte, ob also etwa eine hierauf bezügliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen durch den Angeklagten den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehungen bildete. Ohne solche besondere Abrede war die Nichtübertragung des Grundschuldbriefs bloß die Nichterfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung.
Die Verurteilung wegen Untreue muss deshalb aufgehoben werden. Sollte der Angeklagte bei Auszahlung des Darlehens für einen späteren Zeitpunkt den Grundschuldbrief als Sicherung versprochen haben in der vorgefassten Absicht, die Grundschuld nach ihrer Bestellung abredewidrig anderweitig zu verwenden, so käme eine Verurteilung wegen Betrugs in Betracht.
4. Im Fall II 20 der Urteilsgründe begegnet die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der WIFAG keinen Bedenken; ihr Schaden lag jedenfalls darin, dass sie für ihren Rückzahlungsanspruch die erwartete dingliche Sicherung nicht erhielt. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber PC ist jedoch ebenfalls als Betrug, nicht als Untreue anzusehen. Denn als der Angeklagte seinen Kunden zur Unterschrift der Darlehensanträge veranlasste, handelte er nach den Feststellungen (UA S. 34) in der vorgefassten Absicht, beide Anträge weiterlaufen zu lassen. Die Täuschung, die die Vermögensbeschädigung ████ (die Belastung mit zwei Zahlungsverpflichtungen) zur Folge hatte, nahm der Angeklagte also schon bei der Einleitung seiner Rechtsbeziehungen vor. Für eine Beurteilung als Untreue (begangen durch das weitere Verhalten des Angeklagten) ist daher kein Raum.
Der Senat bringt deshalb die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Untreue in Wegfall. Bestehen bleibt der Schuldspruch wegen zweier in gleichartiger Tateinheit zum Nachteil der WIFAG und zum Nachteil PCs begangener Vergehen gegen § 263 StGB. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dieser Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen,
weil sich der Angeklagte, der den Sachverhalt eingeräumt hatte, gegenüber dem Vorwurf des Betrugs nicht anders hätte verteidigen können. Die für diesen Fall festgesetzte Einzelstrafe muss aufgehoben werden.
5. Das Landgericht sieht im Fall II 22 der Urteilsgründe (UA S. 36, 37) in dem Vorgehen des Angeklagten, der nach dem Urteilszusammenhang zur Empfangnahme der Darlehensvaluta ermächtigt war, eine Treuwidrigkeit: sowohl gegenüber der ███ als auch gegenüber seinen Kunden ███████, durch die er das Vermögen beider gefährdete; die Strafkammer nimmt deshalb offenbar zwei (tateinheitlich begangene) Vergehen gegen § 266 StGB an. Rechtlich zutreffend ist die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil ██████; er geriet durch das Verhalten des Angeklagten in die Lage, einen Betrag zurückzahlen zu müssen, den er nicht erhalten hatte. Hierin lag nicht nur eine Gefährdung, sondern eine unmittelbare Schädigung seines Vermögens. Dagegen büßte die ██ durch die pflichtwidrige Einlösung ihres Schecks keine Rechtsposition ein; sie behielt den Rückzahlungsanspruch gegen ██. Auch fehlt es an Feststellungen über ein Treueverhältnis zur K[REDACTED].
Der Schuldspruch wegen Untreue kann hiernach zwar aufrechterhalten bleiben; jedoch ist der Strafausspruch wegen des geänderten Schuldumfangs aufzuheben.
6. Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Die Schuldsprüche in den Fällen II 4 und 7 und die Strafausspüche in den Fällen II 20 und 22 haben die übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst; diese können deshalb bestehen bleiben. Aufgehoben werden muss dagegen die Gesamtstrafe. Das hat zur-Folge, dass auch über das Berufsverbot neu zu entscheiden ist.
| Fischer | Seibert | Loesdau | |||
| Hübner | Pfeiffer |