Revision gegen Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 205/62
- Datum
- 05.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nicht ordnungsgemäße Durchführung eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit begründet keinen Revisionsgrund, sofern dadurch keine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit entsteht.
Eine Verletzung von § 222 Abs. 1 StPO rechtfertigt die Revision nur, wenn das Urteil auf der unterlassenen Mitteilung beruht; eine bloße Unterlassung ist für das Urteil unbeachtlich.
Akten von Behörden sind nur dann herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO, wenn ein Prozessbeteiligter die Verlesung bestimmter Aktenteile beantragt; ohne einen solchen Antrag liegt keine Verletzung des § 245 StPO vor.
Die Revisionsinstanz darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene Neubewertung der Zeugenaussagen ersetzen; Angriffe, die lediglich andere Schlussfolgerungen aus den Beweisen ziehen, sind unzulässig.
Ist die vorhandene Aufklärungslage zugunsten des Angeklagten (z. B. Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit) und würde weitere Feststellungen das Ergebnis nicht ändern, ist das Gericht nicht verpflichtet, zusätzliche Ermittlungen oder Gutachten anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 26. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den landwirtschaftlichen Arbeiter Erich aus █████████, geboren ███████████ 1941 in ███████, ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Verführung eines Kindes zu gleichgeschlechtlicher Unzucht,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Januar 1962 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 27. Januar 1962 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verführung eines Kindes zur gleichgeschlechtlichen Unzucht, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, nach §§ 175a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3, 51 Abs. 2, 73 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und erhebt die Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Es kann unentschieden bleiben, ob der Beschluss, die Öffentlichkeit auszuschließen, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder nicht. Ist er nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so liegt darin kein Revisionsgrund, und zwar weder nach § 338 Nr. 6 noch nach § 357 StPO, da darin keine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit liegt und überdies die Prozessbeteiligten keinen Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit haben (vgl. OGHSt 2, 348).
2. Auf die Verletzung der Vorschrift des § 222 Abs. 1 StPO kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann (§ 337 StPO). Das Urteil beruht auf der Hauptverhandlung, nicht auf der unterlassenen Mitteilung gemäß § 222 Abs. 1 StPO (BGHSt 1, 284). Aus einer verspäteten Einführung von Beweismitteln allein können zunächst nur die Rechte aus § 246 Abs. 2 und 3 StPO erwachsen, die aber wahrgenommen werden müssen. Erst wenn das Gericht, das über die nach § 246 Abs. 2 und 3 StPO zu stellenden Anträge nach freiem Ermessen zu entscheiden hat (§ 246 Abs. 4 StPO), sich unter erkennbarem Missbrauch seines Ermessens darüber hinwegsetzt, kann ein Revisionsgrund gegeben sein. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 338 Nr. [REDACTED] StPO rügt, übersieht sie, dass diese Bestimmung einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss des Gerichts voraussetzt.
3. Die Akten des Kreisjugendamts waren kein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Akten bestehen aus Urkunden und sonstigen Vorgängen. Erst wenn ein Prozessbeteiligter die Verlesung bestimmt bezeichneter Aktenteile beantragt, kann das Gericht die Vorfrage beantworten, ob es sich dabei um verlesbare Urkunden handelt. Ist das der Fall, werden die in dem Antrag bezeichneten Aktenteile herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO (vgl. BGHSt 6, 128).
Da kein Antrag auf Verlesung bestimmter Aktenteile gestellt war, kann § 245 StPO nicht verletzt sein.
Das Gericht muss bei gezogenen Akten allerdings nach § 244 Abs. 2 StPO daraufhin prüfen, ob und in welchen Teilen sie als Beweismittel verwandt werden können. Sollte das Vorbringen der Revision als Aufklärungsrüge dahin zu verstehen sein, dass das Landgericht es unterlassen habe, die von der Revision im Einzelnen erwähnten Aktenteile zu verlesen, so müsste diese Rüge schon darum scheitern, weil das Landgericht, das die Angestellte des Jugendamts Frau ██ und den Hilfserzieher ██ als Zeugen vernommen hat, nicht gedrängt war, außerdem noch Teile der Akten des Kreisjugendamts zu verlesen.
4. Da der Sachverständige Dr. Henck das Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen ████ ██ erstattet hat, muss ein dahingehender Beschluss des Gerichts oder eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden vorangegangen sein. Darüber ergibt das Protokoll nichts. Auf die Unvollständigkeit des Protokolls kann die Revision jedoch nicht gestützt werden.
5. Auch das sowjetzonale Strafregister des Angeklagten konnte nach § 249 StPO verlesen werden. Wenn es im Urteil des Landgerichts (4 UA) heißt: „ausweislich des Bundesstrafregisters Berlin-Charlottenburg ist er ... verurteilt worden“, so ist es durchaus möglich, dass die in diesem Strafregister aufgeführten Strafen dem Angeklagten vorgehalten und von ihm anerkannt worden sind, ohne dass dies im Protokoll vermerkt zu werden brauchte. Eine Verlesung des Auszugs aus dem Bundesstrafregister nach § 249 StPO war nicht erforderlich. Das gleiche gilt von den früheren Strafurteilen, deren Inhalt dem Angeklagten vorgehalten und von ihm anerkannt worden sein kann, ohne dass dieser Vorgang in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen zu werden brauchte.
6. Das Landgericht – eine Jugendschutzkammer – hat über die Glaubwürdigkeit des Schülers ███████████ den Regierungsmedizinalrat Dr. Henck als Sachverständigen vernommen. Es hat ferner die Angestellte des Jugendamts Frau ██ und den Hilfserzieher ███████ als Zeugen gehört. Unter diesen Umständen war es nicht gedrängt, sich noch weiterer Zeugen über die Glaubwürdigkeit █████████ (als solche nennt die Revisionsbegründung den Klassenlehrer, den Rektor der Schule, die Gesundheitspflegerin und den örtlichen Landpolizeibeamten) zu bedienen.
7. Das Landgericht führt (11 UA) aus, dass die Aussagen des Schülers ██████ in der Hauptverhandlung „mit seinen früheren im August 1961 gemachten, also ungefähr sechs Monate zurückliegenden Aussagen vor der Polizei und dem Amtsrichter in sämtlichen Einzelheiten in Einklang standen.“ Dagegen wendet sich die Revision mit der Behauptung, es sei noch ein Protokoll über eine Vernehmung █████████ am 30. Juli 1961 vorhanden, in dem sich Widersprüche zu seinen späteren Angaben fanden. Das ist ersichtlich unrichtig. Die Akten ergeben lediglich, dass █████████ am 30. Juli 1961 informatorisch vernommen worden sein muss (7 unten d. A.). Dass das Landgericht aber seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt habe, dass es sich nicht durch Vernehmung der Verhörsperson Kenntnis von dem Inhalt dieser Vernehmung verschafft habe, trägt die Revision nicht vor.
Im Übrigen versucht die Revision die Richtigkeit der oben wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts anzugreifen, indem sie geltend macht, die Aussagen █████████ zu verschiedenen Zeiten und Gelegenheiten enthielten einzelne Widersprüche. Auch hiermit kann sie keinen Erfolg haben, da es sich um in der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters handelt.
8. Nach den Feststellungen des Landgerichts (9 UA) ist eine körperliche Untersuchung des Angeklagten nach der Tat durch Abnahme einer Blutprobe nicht erfolgt. Die Revision macht demgegenüber unter Bezug auf Blatt 18/19 der Akten geltend, es sei doch eine Blutalkoholbestimmung mit dem Ergebnis eines Blutalkoholgehaltes von 1,75 ‰ für die Zeit der Blutentnahme und von 2,2 ‰ für die Zeit der Tat festgestellt worden. Sie will also erkennbar die Aufklärungsrüge dahin erheben, dass das Landgericht sich mit Rücksicht auf den von dem Angeklagten vor der Tat getrunkenen Alkohol durch Vernehmung des Arztes, der den genannten Blutalkoholgehalt festgestellt hatte, als Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit hätte unterrichten müssen. Selbst wenn man diese Rüge als der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügend vorgetragen ansehen wollte, könnte sie keinen Erfolg haben. Denn das Landgericht hat mit Rücksicht auf den von dem Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohol zu seinen Gunsten das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB für die Tatzeit angenommen. Zu einem anderen Ergebnis könnte auch eine nähere Aufklärung des Blutalkoholgehaltes nicht führen. Das Landgericht war dazu nicht gedrängt.
9. Das Landgericht stellt (9 UA) fest, dass der Schüler ███████ sich etwa 7 bis 8 Minuten im Zimmer des Angeklagten aufgehalten hat, während es an anderer Stelle (11 UA) sagt, nach der Schätzung des Arbeitgebers des Angeklagten habe sich ███████ etwa 10 bis 15 Minuten im Zimmer des Angeklagten befunden. Darin liegt kein Widerspruch, da das Landgericht nur an der ersten Urteilsstelle eine Feststellung trifft, die auf Grund des ganzen Beweisergebnisses zustande gekommen ist, während es sich an der zweiten Urteilsstelle nur um die Wiedergabe der Aussage █████ handelt. Dieser scheinbare Widerspruch, auf dem das Urteil überdies in keiner Weise beruhen könnte, kann also nicht, wie es die Revision ersichtlich will, zu Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit █████████ benutzt werden.
Im Übrigen handelt es sich auch bei den in diesem Zusammenhang vorgetragenen und mit einer angeblichen Verletzung der Aufklärungspflicht begründeten Angriffen der Revision gegen die Glaubwürdigkeit des Schülers █████████ um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
10. Die Revision lässt weder erkennen, inwiefern die Beschlagnahme von Schriftstücken des Angeklagten durch die Kriminalpolizei im Vorverfahren fehlerhaft gewesen sein soll, noch, wie das angefochtene Urteil auf einer etwa fehlerhaften Beschlagnahme beruhen könnte.
11. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge vom Senat vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.
Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Geier | Dr. Hübner | Sanders | |||
| Willms | Mai |