Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 42b StGB) mangels Prüfung milderer Maßnahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 20/54
- Datum
- 23.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefährlichkeit festgestellt ist und alle milderen, zum Schutz der Öffentlichkeit geeigneten Maßnahmen erschöpft und für unzureichend befunden sind.
Das Gericht hat bei Anordnung einer Unterbringung substantiiert darzulegen, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Entmündigung, Bestellung eines Vormunds, Betreuung oder Heimunterbringung) nicht ausreichend sind.
Angriffe in der Revision, die sich auf die tatrichterliche Beweiswürdigung beschränken und nur eine abweichende Würdigung verlangen, sind nach § 337 StPO unzulässig.
Bei einem jungen, arbeitsfähigen und arbeitwilligen Betroffenen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob mildere Maßnahmen die öffentliche Sicherheit ausreichend gewährleisten können.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg im Breisgau, 25. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Arbeiter Ernst ██ aus ████, dort geboren am ███████ 1932, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg im Breisgau vom 25. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer hat am 19. April 1953 einen Brand in den ██████ in ██████ angelegt, der alsbald gelöscht wurde. Er ist wegen hochgradigen Schwachsinns nicht zurechnungsfähig. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gemäß § 42b StGB angeordnet worden. Hiergegen richtet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten, der der Erfolg nicht zu versagen ist.
Unbegründet sind allerdings die Revisionsangriffe, die sich gegen die tatsächliche Feststellung der Strafkammer richten, dass der am 19. April 1953 in den ███ ███ █████ ausgebrochene Brand vom Beschuldigten gelegt worden ist. Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen (§ 337 StPO) Einwendungen gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Widersprüche, wie sie die Verteidigung des Beschuldigten behauptet, sind nicht ersichtlich.
Bedenken bestehen aber gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt deswegen, weil nicht alle in Frage kommenden und in das Leben des Beschuldigten weniger einschneidenden Sicherungsmaßnahmen erwogen und für unzureichend befunden worden sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterliegt der Beschuldigte nicht einem unwiderstehlichen Trieb, Feuer anzulegen und sich daran zu erfreuen. Er hat bei der von ihm begangenen Brandstiftung, der ersten Straftat in seinem Leben, den Brandort sogleich verlassen, ohne sich um das Feuer zu kümmern. Beweggrund für seine Tat war eine schwere Enttäuschung, die er gerade erlebt hatte und die darin bestand, dass sein Lieblingswunsch, in die Musikkapelle der freiwilligen Feuerwehr einzutreten, nicht erfüllt worden war. Dieser Enttäuschung machte er Luft, indem er der Feuerwehr etwas zu tun geben wollte. Bis zu diesem Vorfall hat er sich ordentlich geführt, fleißig gearbeitet und den in Anbetracht seiner Beschränktheit bemerkenswert guten Arbeitsverdienst zu Hause abgeliefert.
Die Feststellung der wahrscheinlichen Gefahr weiterer Straftaten bei ähnlichem Anlass ist zwar nicht zu beanstanden. Eine so tief eingreifende Maßnahme, wie sie die Unterbringung eines jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Menschen in einer Heil- oder Pflegeanstalt bedeutet, darf aber nur angeordnet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zum Schutz der Öffentlichkeit erschöpft sind. Das Landgericht hat nur geprüft, ob die Eltern oder der Onkel des Beschuldigten seine Überwachung gewährleisten. Diese Frage ist aus nicht in seiner Person liegenden Gründen, sondern deshalb verneint worden, weil die Eltern für die Aufgabe nicht geeignet sind und der Onkel hierzu nicht bereit ist. Nicht erwogen hat die Strafkammer die Möglichkeit der Entmündigung und die Bestellung eines geeigneten Vormundes, der den Aufenthalt des Beschuldigten zu bestimmen hätte. Wenn es gelingt, eine geeignete Persönlichkeit, beispielsweise einen Lehrer, der sich des Beschuldigten annimmt, zu finden, und wenn dann vielleicht der Beschwerdeführer in einem Heim für Schwachsinnige untergebracht werden könnte, wo er Beaufsichtigung und Anleitung zu geeigneter Arbeit findet, so ist bei seiner nach den Feststellungen des Tatrichters an sich bestehenden Gutwilligkeit möglicherweise nicht auszuschließen, dass durch solche leichteren Maßnahmen die öffentliche Sicherheit ausreichend geschützt wird.
Die nähere Prüfung ist dem Landgericht zu überlassen. Da das angefochtene Urteil Erwägungen in dieser Richtung vermissen lässt, ist der Revision stattzugeben.
| Glanzmann | Dr. Hörchner | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha |