Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Monopolhinterziehung/Entziehung elektrischer Arbeit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 20/53
- Datum
- 16.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassung des Hinweises nach § 265 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte dadurch überraschend getroffen wurde und sich sein Verteidigungsverhalten in entscheidungserheblicher Weise geändert hätte.
Tateinheit ist anzunehmen, wenn eine zur Verwirklichung eines Straftatbestands erforderliche Handlung zugleich einen anderen Straftatbestand erfüllt und damit ein einheitlicher Tatentschluss vorliegt.
Mittäterschaft erfordert einen wesentlichen Tatbeitrag verbunden mit eigenem wirtschaftlichem Interesse oder einer mitverantwortlichen Absicht; die Billigung erforderlicher Tatbestandselemente kann Mittäterschaft begründen.
Tritt nach Erlass des Urteils eine mildere Strafnorm in Kraft, ist diese vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; können strafzumessende Feststellungen nicht von solchen über die Strafaussetzung getrennt werden, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 10. Dezember 1952
Rubrum
1 StR 20/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ~ aus ███, dort geborenen Schausteller Guido ██████ █████ wegen Monopolhinterziehung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 10. Dezember 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██████████ ist wegen Beihilfe zur Monopolhinterziehung (Fall ████████████) und wegen Monopolhinterziehung in Tateinheit mit Entwendung elektrischer Kraft (Fall ███████) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und zum Wertersatz von insgesamt 2.969 DM verurteilt worden.
Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.
Verfahrensrüge
Es trifft zu, dass das Landgericht den § 265 StPO verletzt hat, indem es einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 1 des Gesetzes über die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit unterlassen hat. Auf diesem Verstoß kann aber das Urteil nicht beruhen. Im Eröffnungsbeschluss vom 17. November 1952 wird geschildert, dass und in welcher Weise der Beschwerdeführer bei der Errichtung und dem Betrieb der Schwarzbrennerei des ███ mitgewirkt hat. Dabei wird hervorgehoben, dass er nach der Einstellung des Betriebes bei ███ ein passendes Grundstück bei ████████████ beschaffte, das insbesondere deshalb gewählt wurde, weil man dort fremden elektrischen Strom entziehen und für den Brennvorgang verwenden konnte. Der Beschwerdeführer, der aus dem Eröffnungsbeschluss auch sah, dass die Mitangeklagten ███████ Hans ████ ██████████ und Fritz ██████████ wegen Vergehens gegen das Elektrizitätsgesetz verfolgt wurden, konnte also nicht dadurch überrascht werden, dass er im Falle █████ ██ auch aus diesem Gesetz zur Rechenschaft gezogen wurde. Angesichts seiner Einlassungen gegenüber der Anklage der gemeinschaftlich begangenen Monopolhinterziehung ist es mit Sicherheit auszuschließen, dass er sich hinsichtlich der Entziehung elektrischen Stromes nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO anders hätte verteidigen können, als er es tatsächlich getan hat.
Sachrüge
Die Fassung der Urteilsformel lässt im Zusammenhang mit den Urteilsgründen hinreichend erkennen, dass das Landgericht im Falle ████████████ – und zwar nur in diesem – Tateinheit zwischen Monopolhinterziehung und Elektrizitätsentwendung angenommen hat. Darauf deutet sowohl der Gebrauch des Wortes „zugleich“ in der Urteilsformel hin, wie die gegen den Mitangeklagten ██ ███████████ getroffene Feststellung, dass gegen beide Strafbestimmungen zugleich verstoßen worden ist, „da die in diesem Falle elektrische Beheizung ein notwendiger Vorgang des Brennens ist“. Außerdem ergibt sich die Annahme der Tateinheit aus dem letzten Satz des Abschnitts IV der Urteilsgründe und der dort enthaltenen Bezugnahme auf § 127 Branntweinmonopolgesetzes.
Die Mittäterschaft des Angeklagten █████ im Falle ███ ██████ ist durch die Feststellung seines erheblichen Tatbeitrages und eigenen wirtschaftlichen Interesses ausreichend und ohne Rechtsfehler dargetan. Der Beschwerdeführer wollte nach der Feststellung des Landgerichts nicht nur dem ███ und dem Mitangeklagten Hans ████████████ helfen, sondern ein eigenes gewinnbringendes Geschäft mit einer von ihm ins Auge gefassten tätigen Beteiligung (Lieferung von Getreide und Absatz des Branntweins) durchführen. Dabei war, wie im Urteil ebenfalls festgestellt ist, die Entziehung elektrischer Arbeit eine von ihm gebilligte und für notwendig gehaltene Voraussetzung.
Seit Erlass des angefochtenen Urteils ist § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953) gemäß §§ 2 StGB, 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da die die Strafzumessung tragenden Feststellungen nach den Umständen des Falls nicht von denjenigen getrennt werden können, die für die Entscheidung über die Strafaussetzung maßgebend sind.
Eine Ausdehnung der Aufhebung auf den Mitangeklagten Hans ████████████, der das Urteil nicht angefochten hat, gemäß § 357 StPO kommt nicht in Frage, da diese Ausnahmebestimmung auf den Fall einer Gesetzesverletzung zu beschränken und nicht auf den Fall des Inkrafttretens eines milderen Gesetzes auszudehnen ist (BGH, Urt. 1 StR 623/53 vom 26. Januar 1954).
Bei der neuen Straffestsetzung wird zu beachten sein, dass die Wertersatzstrafen für jede Zuwiderhandlung gesondert festzusetzen sind und dass für jede Wertersatzstrafe eine besondere Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen ist (§ 78 StGB).
Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Heimann-Trosien Schalscha Dr. ██████████████