Revision gegen Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 20/51
- Datum
- 13.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wegnahme im Sinne des § 242 StGB liegt vor, wenn der Täter den Gewahrsam eines anderen gegen dessen oder ohne dessen Willen bricht und dadurch eigene, tatsächliche Sachherrschaft begründet.
Die bloße Absicht des Täters, eine Sache nicht zurückzugeben, begründet noch keinen Alleingewahrsam; für die Wegnahme ist die tatsächliche, ausschließliche Sachherrschaft erforderlich.
Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug richtet sich danach, ob der Täter durch Täuschung eine freiwillige Gewahrsamsübertragung herbeiführt; fehlt eine solche freiwillige Übertragung, ist Diebstahl gegeben.
Gewalt im Sinne des § 252 StGB ist jede körperliche Kraftanwendung, die der Überwindung eines Wiedererlangungs- oder Abwehrversuchs des Bestohlenen oder eines für ihn Handelnden dient; hierunter fallen auch Schläge gegen Dritte, die die Interessen des Bestohlenen wahrnehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Oktober 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen den Sattler Alfred █ geb. am ██ 1931 in ███ wegen räuberischen Diebstahls hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Liantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ bei der Verhandlung und Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hält für erwiesen: Der Beschwerdeführer und der frühere █████████████████ verhandelten am 2. November 1949 auf einem öffentlichen Platz in Nürnberg mit Frau █████████████████, ihrer Mutter Margarete ████████, wegen Ankaufs von ████████████████, die █████████ bei sich hatte. ████████ gestattete dem Angeklagten, eine der 100-Dollar-Noten, die sie in der Hand hielt, herauszuziehen, damit er sie auf ihre Echtheit prüfen konnte. Der Angeklagte besichtigte den Schein zunächst, rollte ihn dann aber plötzlich zusammen und steckte ihn in die Tasche seines Mantels. Frau ████████████ forderte ihn auf, den Schein herauszugeben, und griff, als er keine Anstalten dazu machte, nach seiner Manteltasche. Der Angeklagte schlug ihre Hand weg und entfloh. Der Mitangeklagte █████ schlug █████ seine Handschuhe über die Augen und lief ebenfalls ██████.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 in Verbindung mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision ist der Meinung, dass das Verhalten des Angeklagten keinen Diebstahl darstelle. Er habe den Geldschein nicht „weggenommen“, wie der Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) es erfordere; vielmehr habe Frau ████████████, wenn auch durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten veranlasst, ihm den Schein freiwillig gegeben. Der Angeklagte könne deshalb nur wegen Betrugs bestraft werden. Diese Auffassung ist nicht begründet.
Die Handlung des Diebes besteht in einem Wegnehmen, also darin, dass er den Gewahrsam eines anderen an einer Sache ohne dessen Willen bricht und eigenmächtig seinen eigenen Gewahrsam herstellt. Der Betrüger dagegen, der sich eine fremde bewegliche Sache verschaffen will, veranlasst einen anderen durch eine Täuschung, ihm den Gewahrsam selbst zu übertragen. Diebstahl wäre deshalb im vorliegenden Fall dann zu verneinen, wenn ████████, indem sie dem Angeklagten gestattete, den Geldschein in die Hand zu nehmen, und der Angeklagte dies tat, ihm den Gewahrsam, d. h. die tatsächliche Sachherrschaft, übertragen hätte, und zwar so, dass der ihrige damit völlig erloschen wäre. Frau ███ wollte dies nicht; doch kann dahingestellt bleiben, ob schon dieser Umstand einer Gewahrsamsübertragung entgegensteht. Das Landgericht hat jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass █████████████, solange der Angeklagte den Geldschein prüfend und besichtigend in der Hand hielt, die Sachherrschaft darüber noch nicht verloren hatte. Es begründet dies mit der Erwägung, dass sie ununterbrochen neben dem Angeklagten gestanden und deshalb die Möglichkeit jederzeitigen Zugriffs gehabt habe. Diese tatsächliche Würdigung des Sachverhalts ist an sich möglich und in sich widerspruchsfrei; sie rechtfertigt die Annahme, dass der Gewahrsam der Frau während der erwähnten, wenn auch kurzen Zeitspanne zwar gelockert, aber nicht beseitigt war. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte von vornherein entschlossen war, den ihm zur Prüfung ausgehändigten Schein nicht zurückzugeben. Ein solcher Wille des Angeklagten konnte seinen Alleingewahrsam noch nicht begründen, solange nicht die tatsächliche ausschließliche Sachherrschaft hinzukam, und daran fehlte es zunächst. Der Angeklagte hat somit den Gewahrsam an dem Geldschein erst dadurch erlangt, dass er ihn in die Tasche steckte. Dies geschah ohne, sogar gegen den Willen der Frau ███, und deshalb hat der Angeklagte den Geldschein nicht █████ ██████ erlangt, sondern gestohlen.
Feiner Erörterung bedarf die Frage, ob nicht Diebstahl, sondern Betrug anzunehmen gewesen wäre, wenn Frau ███ zugleich mit dem Ergreifen des Geldscheins – entgegen ihrer Vorstellung – von jeder tatsächlichen Einwirkung völlig hätte ausgeschlossen werden können, also schon in diesem Augenblick den alleinigen Gewahrsam erlangt hätte. Denn dieser Sachverhalt ist nicht gegeben.
Die sonstigen Voraussetzungen des § 252 StGB sind ebenfalls erfüllt. Der Diebstahl war vollendet. Der Angeklagte war, da sich die Tat in Gegenwart der Bestohlenen abgespielt hatte, auf frischer Tat betroffen (RGSt 73, 343). Mit dem Schlag auf die Hand der Frau hat er gegen die Person eines anderen Gewalt verübt, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass sich die Gewalt nicht gegen die Bestohlene selbst, sondern gegen einen anderen, der ihre Interessen wahrnehmen wollte, gerichtet hat. Gewalt wird im Allgemeinen als eine körperliche Kraft umschrieben, die zur Überwindung eines Widerstandes eingesetzt wird (RGSt 64, 113). In § 252 StGB tritt Gewalt als ein Mittel auf, durch das der Dieb sich im Besitz der Beute erhalten will. Im Sinne dieser Vorschrift ist daher Gewalt auch die Anwendung körperlicher Kraft zur Abwehr des rechtmäßigen, auf die Wiedererlangung des Diebesgutes gerichteten tatsächlichen Vorgehens des Bestohlenen oder eines für ihn Handelnden. Der Schlag des Angeklagten auf die Hand der Frau █████ war also Gewalt.
Ob der Schlag des ██████ des Mitangeklagten gegen Frau █████ dem Angeklagten zuzurechnen ist, kann dahingestellt bleiben, weil er selbst Gewalt gegen eine Person, nämlich Frau █████, angewandt hat.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen der Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen lässt, ist der Angeklagte mit Recht des räuberischen Diebstahls für schuldig befunden und nach den für schweren Raub geltenden Strafvorschriften der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft worden. Seine Revision war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
| Richter | Liantel | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Dr. Geier |