Revision verworfen: Täterschaft bei Weitergabe eines Erschießungsbefehls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 20/50
- Datum
- 05.10.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Tötung nicht nur als bloßer Befehlsempfänger weitergibt, sondern die Tat als eigene vorstellt und sie will, ist Täter im Sinne des § 47 StGB und nicht lediglich Gehilfe (§ 49 StGB).
Bei der Feststellung des Täterwillens können eigene Interessen an der Tötung und frühere rohe Gewalt gegenüber der Opfergruppe als Indizien herangezogen werden, soweit sie die innere Willensrichtung belegen.
Ist das Gericht aus dem Urteilszusammenhang von der Täterschaft überzeugt, besteht keine weitergehende Amtsermittlungsverpflichtung allein zur Erleichterung entgegengesetzter Verteidigungsvorstellungen.
Die Berücksichtigung eines Befehls als Strafmilderungsgrund nach einem besonderen Ahndungsgesetz unterliegt dem richterlichen Ermessen; dieses schließt es nicht aus, eine über die Mindeststrafe hinausgehende Strafe zu erkennen, solange die Ermessensgrenzen gewahrt bleiben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Ulm, 5. Oktober 1950
Rubrum
Beglaubigte Abschrift.
1 StR 20/50 I - 7/50
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Landwirt Karl Gottfried R. aus [REDACTED::<1>], geboren 1907, Oberschlesien, z. Zt. in der Untersuchungshaftanstalt wegen Totschlags hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 19. Dezember 1950, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Krauss als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED::<2>] der Bundesanwaltschaft, als Beistand,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Ulm vom 5. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Mitte September 1941 wurde in Sucha (Polen) der auf dem Gut Sucha beschäftigte jüdische Arbeiter Binem B. [REDACTED::<4>] durch ein dort befindliches SS-Restkommando erschossen. Der Befehl zur Erschießung kam von dem SS- und Polizeiführer in Radom (Polen) zu dem ihm unterstellten Angeklagten, der damals auf Grund seiner gründlichen landwirtschaftlichen Fachkenntnisse als Wirtschaftsoberleiter des Gutes Sucha und dreier anderer großer Güter in der Gegend von Radom eingesetzt war. Der Angeklagte gab den Erschießungsbefehl an seinen inzwischen verstorbenen landwirtschaftlichen Gehilfen, den SS-Mann Otto [REDACTED::<5>], weiter, der die Erschießung vollzog.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht, nachdem sein erstes Urteil vom 2. September 1949 auf die Revision des Angeklagten wegen unzureichender Prüfung der Art der Teilnahme des Angeklagten an dem Totschlagsverbrechen vom Oberlandesgericht Stuttgart, als dem damals zuständigen Revisionsgericht, insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, den Angeklagten wiederum wegen Totschlags schuldig gesprochen und hierwegen eine Einzelstrafe von 5 Jahren Zuchthaus festgesetzt, woraus unter Einrechnung der wegen 15 Vergehen der gefährlichen Körperverletzung im ersten und zweiten Urteil des Schwurgerichts erkannten Gefängnisstrafen eine Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren 6 Monaten gebildet worden ist. Gegen diesen Schuld- und Strafausspruch wegen Totschlags wendet sich die Revision des Angeklagten.
Dieser will nur wegen Beihilfe zum Totschlag schuldig gesprochen werden und will bei der Strafzumessung den Befehl des Vorgesetzten als Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 1 des Württemberg-Badischen Gesetzes Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (RegBl. S. 171) berücksichtigt haben.
Zur Revisionsbegründung nimmt der Verteidiger zunächst Bezug auf seine gegen das erste Urteil des Schwurgerichtes gerichtete Revisionsbegründung. Eine solche Bezugnahme ist unzulässig (RGSt. Bd. 18 S. 95). Auf diese Begründung der früheren Revision kann daher nicht eingegangen werden.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Erschießungsbefehl der dem Angeklagten vorgesetzten SS-Dienststelle nicht auf einem standgerichtlichen Urteil beruhte, vielmehr eine reine Verwaltungsanordnung war, der jede Rechtsgrundlage fehlte, und dass der Angeklagte dieser Rechtswidrigkeit des Befehls und seiner Ausführung sich auch bewusst war. Diese Feststellung ist frei von Rechtsirrtum, auch von der Revision nicht angegriffen.
Der Hauptangriff der Revision geht dahin, auf Grund der tatsächlichen Feststellungen hätte der Angeklagte nicht als Täter (§ 47 StGB), vielmehr nur als Gehilfe (§ 49 StGB) schuldig gesprochen werden dürfen. Die Revision ist unbegründet. Die Frage, ob der Angeklagte als Täter oder als Gehilfe an der Tötung beteiligt war, hat das Schwurgericht gemäß der verbindlichen rechtlichen Beurteilung
es ersten Revisionsgerichtes ordnungsgemäß geprüft und im Sinne der Täterschaft entschieden durch die Feststellung, der Angeklagte habe nicht nur als Befehlsempfänger, d. i. als Gehilfe bei Ausführung einer fremden Tat mitgewirkt, wie die Revision meint, vielmehr die Tat als eigene sich vorgestellt und sie als solche gewollt, als er den Tötungsbefehl seiner vorgesetzten Dienststelle an die ihm unterstellten SS-Leute weitergab und damit seinen Tatbeitrag leistete.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Schwurgericht die Tatumstände, welche für seine Überzeugung von der Täterschaft bestimmend waren, nicht so wie das erste Revisionsgerichtsurteil angeregt hatte, im einzelnen dargelegt hat. Hierzu führt das Schwurgericht aus, es lasse sich nicht feststellen, ob die Anregung zu dem Tötungsbefehl von dem Angeklagten ausgegangen und ob die Bestimmung des zu tötenden jüdischen Arbeiters dem Angeklagten von der vorgesetzten Dienststelle überlassen worden sei. Der Urteilszusammenhang zeigt jedoch ausreichend, dass das Schwurgericht auf Grund der von ihm festgestellten Tatumstände von dem Täterwillen des Angeklagten voll überzeugt war. Diese Feststellungen tatsächlicher Art, wie sie aus dem Urteilszusammenhang sich ergeben, reichen auch aus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob auf den festgestellten Sachverhalt die Rechtsnorm des § 47 StGB richtig angewandt worden ist. Die epidemische Ruhrkrankheit,
welche auch den Binem B. zur Zeit der Tat erfasst hatte, hatte dazu geführt, dass die Arbeitsleistung der jüdischen Arbeiter des Gutes im ganzen erheblich gesunken war. Der Angeklagte war stark interessiert daran, die Arbeitsleistung rasch wieder zu heben und so eine Steigerung des Ertrags der ihm anvertrauten Güter herbeizuführen. Daher hat der Angeklagte – nach seiner früheren Aussage – sich wiederholt an seine vorgesetzte Dienststelle gewandt und dann schließlich von dort den Befehl bekommen, den B. zu erschießen. Die Erschießung sollte ein warnendes und abschreckendes Beispiel für die jüdischen Arbeiter des Gutes sein und zu einer Hebung der gesunkenen Arbeitsbereitschaft führen. Der Angeklagte hat die Anwendung dieses Mittels der Erschießung zu dem Zwecke der Hebung der Arbeitsbereitschaft gebilligt. Mit diesen festgestellten Tatumständen hat das Schwurgericht das starke eigene Interesse des Angeklagten an der Tötung hinreichend begründet und dieses eigene Interesse zutreffend als stärksten Anhaltspunkt für die Feststellung des Täterwillens gewertet. Zu dieser Feststellung hat das Schwurgericht, wie der Urteilszusammenhang zeigt, noch weiter herangezogen die Art, wie der Angeklagte um die Zeit der Tat sich sonst im persönlichen Verkehr mit seinen jüdischen Arbeitern verhalten hat. Er hat in der Zeit vom Frühjahr 1940 bis zum Herbst 1941 in 15 Fällen judische Arbeiter mit gefährlichem Werkzeug misshandelt und ist hierwegen durch die insoweit rechts-
kräftig gewordenen beiden Urteile des Schwurgerichts vom 2. September 1949 und 5. Oktober 1950 zu Gefängnisstrafen verurteilt worden in der Gesamthöhe von 48 Monaten und 21 Tagen, die zur Bildung der Gesamtzuchthausstrafe herangezogen worden sind. Das Schwurgericht hat, wie der Urteilszusammenhang zeigt, zutreffend aus dieser rohen Art der Menschenbehandlung gefolgert, dass ein solcher Mensch sich auch nicht scheut, einen Totschlag als eigene Tat auszuführen, wenn er glaubt, auf diesem Wege eine Steigerung der Leistung der Arbeiter und damit des Ertrags der ihm unterstellten Güter zu erzielen. Die Schlussfolgerung des Schwurgerichts im Sinne der Täterschaft des Angeklagten aus allen diesen tatsächlichen Feststellungen zeigt keine Lücken. Für das Schwurgericht haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben oder Beweismittel sich aufgedrängt dafür, dass der Angeklagte durch die Weitergabe des höheren Befehls an seinen Untergebenen nur eine fremde Tat hätte fördern wollen. Da das Schwurgericht vom Täterwillen des Angeklagten bereits voll überzeugt war, war es nicht verpflichtet, noch von Amts wegen irgendwelche Beweisermittlungen anzustellen. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist hiernach unbegründet, ebenso die allgemeine sachlich-rechtliche Rüge einer Verletzung der §§ 47 und 49 StGB. Der Angeklagte ist mit Recht als Täter wegen Totschlags schuldig gesprochen worden.
Unbegründet ist auch die gegen den Strafausspruch gerichtete Rüge. Nach dem von ihr angeführten Art. 2 des genannten Ahndungsgesetzes ist die Berücksichtigung des Befehls als Strafmilderungsgrund in das Ermessen des Richters gestellt. Das Schwurgericht hat bei der Strafzumessung diese gesetzliche Bestimmung mit herangezogen. Wenn es trotzdem die Bewilligung mildernder Umstände im Sinne von § 213 StGB abgelehnt hat, so hat es hierfür sehr gewichtige Gründe angeführt. Eine Verletzung der Ermessensgrenzen ist nicht zu erkennen. Durch den Hinweis auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO zeigt das Schwurgericht, dass es nach dem Ergebnis der erneuerten Verhandlung vom 5. Oktober 1950 es für angemessen gehalten hatte, auf eine über die Mindeststrafe des § 212 StGB von 5 Jahren Zuchthaus hinausgehende Strafe zu erkennen, und von einer solchen Überschreitung der Mindeststrafe nur wegen des Verbots einer Verschlechterung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten Abstand genommen hat. Das Gericht hat also nicht, wie die Revision meint, durch eine Verkennung des Art. 1 Abs. 2 des Ahndungsgesetzes sich gehindert gefühlt, auf eine unter 5 Jahren Zuchthaus liegende Strafe zu erkennen.
Hiernach war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 StPO als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Geier | Krumme | Krauss | |||
| Richter | Werner |