Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Verabreichung und restlichem Besitz von Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 204/95
Datum
10.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren Verurteilungen wegen Besitzes und Verabreichung von Kokain. Streitgegenstand ist, ob Besitz und Verabreichung bei teilweiser Abgabe getrennte Taten oder Tateinheit bilden. Der BGH stellt Tateinheit zwischen Verabreichung und dem übrigen Besitz fest und lässt die Revision mit der Maßgabe verworfen, dass die Einzelstrafe für den Besitz entfällt. Die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Besitz von Betäubungsmitteln hat gegenüber Abgabe, Veräußerung oder Verabreichung keinen eigenständigen Unrechtsgehalt; diese Begehungsformen verdrängen regelmäßig den Besitz.

2

Verabreichung von Betäubungsmitteln verdrängt den Besitz insoweit, als die verabreichte Menge vom strafrechtlichen Besitz erfasst wird.

3

Wer nur einen Teil der Gesamtmenge verabreicht und den Rest behält, handelt hinsichtlich der Verabreichung und des verbleibenden Besitzes in Tateinheit, nicht in Tatmehrheit.

4

Die Entfall der Einzelstrafe für eine durch eine übergeordnete Tat verdrängte Teilhandlung berührt nicht zwingend den Ausspruch über die Gesamtstrafe, wobei das Gericht bei Annahme von Tateinheit regelmäßig eine geringere Gesamtstrafe gebildet haben könnte.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 11. November 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 204/95 vom 10. Mai 1995 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ (Reinhard ████), geboren 1960 in ████, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 1994 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der unerlaubte Besitz (Fall 1a) und die unerlaubte Verabreichung von Betäubungsmitteln (Fall 1b) in Tateinheit stehen und die Einzelstrafe im Fall 1a entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Grundsätzlich hat der Besitz von Betäubungsmitteln gegenüber Abgabe, Veräußerung und Handeltreiben keinen eigenen Unrechtsgehalt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3); das gilt auch für den gleichgelagerten Fall des Verabreichens von Betäubungsmitteln, welcher den Besitz verdrängt.

Geht der Besitz jedoch nicht vollständig in der anderen Begehungsform auf, weil nur ein Teil der Gesamtmenge verabreicht (abgegeben, veräußert) wurde, so besteht zwischen der Verabreichung von Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen Besitz der davon nicht betroffenen Menge Tateinheit, nicht – wovon das Landgericht ausgeht – Tatmehrheit (BGHR a. a. O.).

Hier hatte der Angeklagte einen Teil des ihm zur Verfügung stehenden Vorrates von Kokain seiner Freundin gespritzt.

Der Senat ändert den Schuldspruch. Die Einzelstrafe für den Fall 1a entfällt damit. Auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe hat das keinen Einfluss. Angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen und des Umstandes, dass sich der Schuldgehalt der Fälle 1 und 2 nicht geändert hat, geht der Senat davon aus, dass das Landgericht bei Annahme von Tateinheit eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

FothGribbohmGranderath
MaulBrüning
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