Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Bandendiebstahls und Sperrfrist bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 204/92
Datum
19.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte eine Verurteilung wegen zehnfachen Bandendiebstahls und zweifachen Diebstahls sowie die Anordnung einer dreijährigen Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Das Landgericht hat Zeugenaussagen eingehend gewürdigt; zur Annahme einer Bande genügten zwei zur wiederholten Tatbegehung verbundene Täter, und die Sperrfrist ist wegen wiederholter Fahrzeugbenutzung trotz Entziehung gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Bande genügt das Zusammenwirken von wenigstens zwei Personen, die sich zur wiederholten gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten verbunden haben.

2

Technische Spuren oder eine besondere Arbeitsweise allein sind für eine Verurteilung nicht ausreichend; tragfähige Zeugenaussagen können die erforderlichen zusätzlichen Feststellungen liefern, wenn der Tatrichter sie eingehend würdigt.

3

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Sachverhaltswürdigung ist begrenzt; die Revision ist unbegründet, wenn das Landgericht die entscheidungserheblichen Einwendungen geprüft und die Glaubwürdigkeitsbewertung nachvollziehbar dargelegt hat.

4

Die Anordnung und Dauer einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann auf den im Urteil dargestellten Lebensumständen und strafzumessenden Erwägungen beruhen und ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene trotz Entziehung erneut Fahrzeuge benutzte und dadurch ähnliche Straftaten beging.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 13. November 1991

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 204/92 vom 19. Mai 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ Ercan B., geboren am [REDACTED] 1969 in [REDACTED] (Türkei), wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. November 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Bandendiebstahls in zehn Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, beschränkt auf die Fälle des Bandendiebstahls, Revision eingelegt und mit der Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Einwand, die Feststellungen seien nicht geeignet, die Täterschaft des Angeklagten zu beweisen, kann nicht durchdringen. Auf die an verschiedenen Tatorten vorgefundenen Werkzeugspuren allein wird der Schuldspruch ebensowenig gestützt wie auf eine besondere Arbeitsweise. Entscheidend waren für das Landgericht hinzukommende Bekundungen der Zeugin Kratochvil; mit ihrer Aussage hat sich der Tatrichter eingehend und rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Dabei wurde nicht übersehen, dass ein Fahrzeug der von der Zeugin im Fall 2 der Urteilsgründe beschriebenen Art nie im Eigentum des Angeklagten stand.

Die rechtliche Beurteilung der Taten 1 bis 9 sowie 12 der Urteilsgründe als Bandendiebstahl entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits zwei zu gemeinsamer fortgesetzter Tatbegehung verbundene Täter eine Bande bilden (BGHSt 23, 239; BGH StV 1984, 245; BGH NStZ 1986, 408; vgl. auch BGHSt 38, 26). Die Bandenabrede ist ausreichend festgestellt.

Auch gegen die Anordnung und Dauer der verhängten Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Insoweit ist einzuräumen, dass das Landgericht seine Entscheidung nicht ausdrücklich begründet hat. Jedoch finden sich bei der Darstellung des Lebenslaufs des Angeklagten (UA S. 11) und im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 42) ausreichende Grundlagen dafür. Danach war dem Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Februar 1989 die Fahrerlaubnis entzogen und seither wegen der bis 9. Juli 1990 angeordneten Sperre nicht wieder erteilt worden. Dennoch hat er bei seinen jetzt abgeurteilten Taten wieder Kraftfahrzeuge benutzt und selbst gesteuert. Er hat sich damit nicht nur über das bestehende Verbot hinweggesetzt, sondern erneut auf eine Weise Straftaten begangen, wie sie ähnlich schon zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1989 geführt hatten. Unter diesen Umständen erscheinen sowohl die Verhängung einer Sperrfrist als auch ihre zeitliche Festsetzung auf drei Jahre der Sache nach gerechtfertigt.

GribbohmGranderathBeyer
MaulBrünning
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