Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Strafrahmenbestimmung bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 204/87
- Datum
- 05.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung der verminderten Schuldfähigkeit (§§ 21, 49 StGB) hat das Gericht den sich dadurch ergibenden gemilderten Strafrahmen klar zu bestimmen und in der Urteilsbegründung darzulegen.
Die Begrenzung des Strafrahmens auf eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat bei BtM-Delikten folgt aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB, nicht aus § 49 Abs. 1 StGB.
Unterbleibt die Mitteilung der vom Gericht zugrunde gelegten Strafrahmenobergrenze oder wird die Rechtswirkung der Milderung verkannt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie sich gegen die Feststellung der Schuld richtet, soweit sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 2. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 204/87 in der Strafsache gegen █████████ ██████ aus █, geboren am ██ 1953 in ███, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Februar 1987 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten von der Strafmilderungsmöglichkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und dazu ausgeführt, der Strafrahmen sei „danach nach unten auf das gesetzliche Mindestmaß von 1 Monat Freiheitsstrafe begrenzt“ (S. 11 UA). Diese Formulierung kann dem Senat nicht die Gewissheit verschaffen, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe von einem richtig gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist.
Die Begrenzung des Strafrahmens auf eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat ist keine Folge des § 49 Abs. 1 StGB, sondern ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i. V. m. § 38 Abs. 2 StGB. Die insoweit fehlerhafte Sicht auf die Wirkungen der Anwendung des § 49 StGB sowie die Tatsache, dass die Strafkammer die von ihr zugrunde gelegte Strafrahmenobergrenze im Urteil nicht mitteilt, lassen befürchten, dass der Einfluss des § 49 Abs. 1 StGB auf die Obergrenze des Strafrahmens übersehen worden ist.
Foth Ulsamer Schauenburg Gerlach Granderath V. v.