Revision wegen Ablehnung der Unterbringung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 204/68
- Datum
- 09.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Sicherungsanordnungen nach §42b StGB sind die einschlägigen Voraussetzungen sorgfältig und objektiv zu prüfen; eine bloß bagatellisierende Charakterisierung des Täters reicht für die Versagung nicht aus.
Das Gericht hat zu erörtern, ob der objektive Tatbestand eines Sexualdelikts (z. B. §176 Abs.1 Nr.3 StGB) zumindest in Versuchsdurchführung erfüllt sein könnte, bevor es eine Unterbringung ablehnt.
Bei der Gefährlichkeits- und Unterbringungsprüfung sind ärztliche/psychiatrische Stellungnahmen sowie relevantes Verhalten des Beschuldigten nach früheren Entscheidungen und Anträge Dritter (Vormund, Hausarzt, Verteidiger) zu berücksichtigen.
Ergibt die Urteilsbegründung sachlich-rechtliche Lücken oder Fehleinschätzungen, ist das Urteil mit Feststellungen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 11. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 204/68
URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Alfred ██ aus ██ (Gemeinde ██), dort geboren am ██ 1927, wegen Unterbringung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt. Hiergegen richtet sich die, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensund Sachrüge.
Es kann dahin stehen, ob die Verfahrensrüge begründet wäre. Die Revision muss jedenfalls aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg haben.
Einmal hat das Landgericht bei den Vorkommnissen Nr. 1, 2 (zweiter Tatbestand, S. 5 oben UA) und Nr. 5 (S. 6 UA) nicht erörtert, ob und inwieweit der äußere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (mindestens in der Form des Versuchs) erfüllt gewesen sein könnte.
Weiter ist zu sagen: Es ist zwar zu verstehen, dass der Tatrichter an die Voraussetzungen des § 42b StGB, wegen seiner tiefgreifenden Wirkungen, strenge Anforderungen gestellt hat (vgl. RGSt 73, 303 ff.). Auch ist es an sich eine im Wesentlichen tatsächliche und damit der Revisionsnachprüfung entzogene Feststellung, wenn das Landgericht sagt, die von dem Beschuldigten begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen hätten den Rechtsfrieden nicht erheblich gestört, und es seien von ihm in Zukunft Taten von wesentlicher Bedeutung nicht zu erwarten (S. 8, 9 UA). Wenn aber, wie festgestellt, der Beschuldigte sich verschiedentlich in Gegenwart von Kindern mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt hat, so ist das ein Tun, das den Rechtsfrieden erheblich beeinträchtigen könnte und dem die bagatellisierende Kennzeichnung als harmloser „Spinner“ nicht Rechnung trägt. Auch dies ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Deshalb muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden. Der Tatrichter mag noch einen Psychiater zuziehen (zumal auch wegen der Frage der Wiederholungsgefahr) und berücksichtigen, wie sich der Beschuldigte in der Zeit nach dem ersten Urteil verhalten hat. Für die Entscheidung mag nicht ohne Bedeutung sein, dass der vorläufige Vormund, der Hausarzt (Bl. 10 d. A.) und sogar der Verteidiger des Beschuldigten eine Unterbringung beantragt hatten, mit der übrigens dieser selbst einverstanden war (S. 7 UA). Der Tatrichter hat ferner Gelegenheit, zu prüfen, ob in den Fällen Nr. 2 (erster Sachverhalt, S. 4 unten) und Nr. 4 (S. 5 UA) der objektive Tatbestand des § 183 StGB gegeben war, mögen auch die bisherigen Feststellungen im Fall Laufenbeck (Nr. 2) nicht dafür sprechen.
| Hübner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |