Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung in Heil- und Pflegeanstalt wegen Gefährlichkeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 204/51
Datum
17.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügt Verfahrensfehler und die fehlende Begründung; die Revision wird verworfen. Der Zeuge (Vater) durfte nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben, und die Urteilsgründe mussten nicht die wörtlichen Zeugenaussagen wiedergeben. Auf der Grundlage von Sachverständigengutachten ist die Unterbringung wegen schizophren bedingter Gefährlichkeit gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, einen Angehörigen des Beschuldigten nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen, liegt im Ermessen des Gerichts und die Angabe der gesetzlichen Vorschrift kann als ausreichende Begründung dienen.

2

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; es besteht keine Pflicht, die wörtlichen Aussagen der Zeugen in den Gründen wiederzugeben.

3

Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gerechtfertigt, wenn aufgrund von Sachverständigengutachten eine psychische Krankheit vorliegt, die ursächlich für schwere, rechtsgutsgefährdende Taten ist und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten besteht.

4

Das Gericht ist verpflichtet, alternative Sicherungsmaßnahmen zu erwägen; es kann jedoch die Unterbringung für erforderlich erachten, wenn ein chronischer psychiatrischer Defekt besteht, der auch in anderen Umgebungen durch unvermeidbare Alltagsreize zu gefährlichen Reaktionen führt.

5

Neue Tatsachen, die nach Schluss der Hauptverhandlung vorgebracht werden, kann das Revisionsgericht nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 61 Nr. 2 StPO, § 64 StPO, § 267 StPO, § 267 Abs. 1 StPO, § 267 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 23. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Unterbringungsverfahren gegen den Diplomingenieur Eduard Karl K. ███ aus ████, geboren am ███████ 1901 in ████, einstweilen in der Heil- und Pflegeanstalt ███ in █████ untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Utrchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär ████████

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 23. November 1950 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Zur Verfahrensbeschwerde.

Mit der Rüge, § 64 StPO sei verletzt, will die Revision geltend machen, der Grund, aus dem die Strafkammer den Zeugen Georg K. nicht vereidigt hat, sei ungenügend. Dem ist nicht beizutreten. Der Zeuge ist, wie aus dem Protokoll hervorgeht, der Vater des Beschuldigten. Das Gericht durfte ihn daher nach § 61 Nr. 2 StPO nach seinem Ermessen unvereidigt lassen. Die Anführung der gesetzlichen Vorschrift reichte als Begründung aus. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 310 bezieht sich auf den Verletzten und dessen Angehörige. Die dort aufgestellten Grundsätze, die der Bundesgerichtshof übrigens nicht in vollem Umfange übernommen hat (BGHSt 1, 175), gelten nicht für die Angehörigen des Beschuldigten (RG in DJ 1938, 597).

Einen Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO sieht die Revision darin, dass die Urteilsgründe die Aussagen der Zeugen nicht ersichtlich machen. Das ist aber weder in § 267 Abs. 2 noch anderwärts vorgeschrieben. Nach § 267 Abs. 1 müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben. Dem ist die Strafkammer nachgekommen.

Das Urteil erwähnt, der Beschuldigte sei 1946 gegen seine alten Eltern handgreiflich geworden. Die Revision meint, dies sei „keine ausreichende Feststellung im Sinne des § 267 StPO“. Dass aber das Landgericht diesen Vorgang als Tatsache feststellen wollte, geht aus dem letzten Absatz des Abschnitts I der Urteilsgründe deutlich hervor.

II. Zur Sachbeschwerde

Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer ausreichend begründet, dass der Beschuldigte gefährlich ist. Sie ist auf Grund der Gutachten der Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass die Persönlichkeit des Beschuldigten eine schizophrene Veränderung erfahren hat, und dass diese die Ursache seines schweren und gefährlichen Angriffs auf die Untermieter gewesen ist. Auch spricht die Strafkammer ihre Überzeugung aus, es sei aus derselben Ursache „jederzeit“ mit ähnlichen oder noch schwereren Taten des Beschuldigten zu rechnen. In diesem Zusammenhang weist die Strafkammer darauf hin, dass der Beschuldigte schon früher in seinem krankhaften Zustand gegen seine Eltern und Neffen tätlich wurde, dass sich der Vater damals nicht anders zu helfen wusste als mit der Unterbringung des Beschuldigten in der Heilanstalt, dass der Beschuldigte, nach einiger Zeit entlassen, gegen zwei Untermieter in schweren fortgesetzten Beleidigungen ausfällig wurde und dass er jetzt nicht nur erhebliche Körperverletzungen begangen hat, sondern sogar zum Totschlag bereit war. Wenn die Strafkammer aus diesen Gründen der Ansicht ist, es seien von dem Beschuldigten künftig mit Wahrscheinlichkeit erhebliche Angriffe auf die Rechtsordnung zu erwarten, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der Gefährlichkeit des Beschuldigten auf eine andere Weise als durch die Unterbringung begegnet werden kann. Die Revision vermisst eine Erörterung der Frage, ob die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr nicht durch eine andere Unterbringung der Untermieter seines Vaters beseitigt werden könne. Wenn die Strafkammer dazu auch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, so hat sie doch dargelegt, dass der Beschuldigte infolge seines schizophrenen Dauerdefekts auf die kleinen Reize des Alltags in einer krankhaften, sehr aggressiven Weise reagiere; dies habe er in den letzten Jahren besonders gezeigt. Da sich „kleine Reize des Alltags“ auch in einer anderen Umgebung niemals vermeiden lassen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, dass „jederzeit mit neuen, schweren Gewalttaten des Angeklagten gerechnet werden muss“, vor denen die Allgemeinheit nur durch eine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt geschützt werden kann.

In dem Urteil ist auch sonst kein sachlich-rechtlicher Fehler zu finden. Das Schreiben des Beschuldigten vom 10. August 1951 bringt im Wesentlichen neue Tatsachen, die in den Urteilsfeststellungen nicht enthalten sind; das Revisionsgericht kann solche Ausführungen nach gesetzlicher Vorschrift nicht berücksichtigen. Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.

Bundesrichter Dr. Peetz ist Dr. Utrchner Krumme beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Dasselbe gilt nunmehr auch für Bundesrichter

Dr. Augustin
Glanzmann
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