Revision: Tateinheit zwischen Rauschgifthandel und Waffenüberlassung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 203/93
- Datum
- 04.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit (§ 52 StGB) liegt vor, wenn die tatbestandlichen Ausführungshandlungen zweier Delikte in einem Teilakt zusammenfallen.
Die fortdauernde tatsächliche Gewalt über eine Sache bei deren Übergabe begründet Tateinheit zwischen dem Besitzsausübungsdelikt und dem Überlassungsdelikt.
Ein Waffenerwerb kann Tateinheit mit einem Rauschgifthandelsdelikt begründen, wenn der Erwerb Bestandteil einer fortgesetzten Handlung des Rauschgifthandels ist.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern und die vom Tatrichter festgesetzte Gesamtstrafe beibehalten, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Annahme der Tateinheit Unrecht oder Schuld anders bewertet hätte; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, soweit der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 8. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Mai 1993 in der Strafsache gegen Nasir S. C. aus ███████, geboren ██ ████ ███ 1964 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 1992, soweit es ihn betrifft, geändert
a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie, mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubtem Überlassen dieser Waffe an einen Nichtberechtigten schuldig ist;
b) im Strafausspruch dahin, dass er wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie und mit unerlaubtem Führen sowie wegen unerlaubten Überlassens dieser Waffe an einen Nichtberechtigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.
1. Zunächst ist die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, zu Unrecht davon ausgegangen, es bestehe Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen dem unerlaubten Überlassen der Schusswaffe an einen Nichtberechtigten und den weiteren Verstößen gegen das Waffengesetz, die dem Angeklagten den Urteilsgründen zufolge zur Last fallen. Vielmehr ist die Annahme von Tateinheit (§ 52 StGB) geboten, weil nach den Feststellungen das Ausüben der tatsächlichen Gewalt durch den Angeklagten noch andauerte, als er diese Waffe dem Erwerber übergab (BGH, Beschlüsse vom 21. August 1985 – 4 StR 410/85 und vom 25. Oktober 1988 – 4 StR 495/88; vgl. auch BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m. w. Nachw.).
2. Tateinheit besteht aber auch, wie die Revision zutreffend geltend macht, zwischen diesem Waffendelikt (II 2 der Urteilsgründe) und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (II 1 der Urteilsgründe). Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte an einem nicht näher feststellbaren Tag im Februar oder März 1991 die Waffe von einem Unbekannten zum Preis von 1.350 DM „als Gegenwert für verkaufte ca. 7 g Heroin“. Wenn die Strafkammer auch die näheren Umstände nicht schildert, so ist doch den Urteilsgründen zu entnehmen, dass dieser Heroinverkauf Bestandteil des Rauschgifthandels war, den der Angeklagte im Rahmen einer fortgesetzten Handlung – in der Zeit von Mai 1990 bis zu seiner Festnahme am 26. März 1991 – betrieb. Treffen aber – wie hier – bei zwei Delikten die tatbestandlichen Ausführungshandlungen in einem Teilakt zusammen, so besteht zwischen ihnen Tateinheit (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. Rdn. 3 vor § 52 m. w. Nachw.).
3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die vom Landgericht für angemessen erachtete Gesamtstrafe hat als Strafe für das einheitliche Delikt Bestand (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Oktober 1988 – 4 StR 495/88). Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei umfassender Annahme von Tateinheit das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters geringer bewertet hätte.
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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